Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste gutgeschriebener Renditen aus einer spekulativen Geldanlage keine nachträglichen Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Umstand, dass gutgeschriebene, aber nicht ausgezahlte, sondern einverständlich zur Kapitalerhöhung vorgesehene "Renditen" aus einer spekulativen Geldanlage als Einkünfte der Besteuerung unterworfen worden sind, berechtigt auch bei einem Verlust der Anlagebeträge nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht zur Anerkennung von nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Folgejahren.

 

Normenkette

AO § 169 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 1, 4 S. 3, § 175 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, dem im Rahmen spekulativer Geldanlagen in den Jahren 1988 bis 1990 Renditen als Gutschriften ausgewiesen worden waren, die einverständlich zu einer "Kapitalerhöhung" verwendet, aber wie die ursprünglichen Anlagebeträge nicht wieder zurückgezahlt werden konnten, im Streitjahr 1991 Verluste als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug bringen kann.

Der Kläger hatte der A... S.A. (A), einer Kapitalgesellschaft panamesischen Rechts, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Vaduz/Liechtenstein hatte, aufgrund von drei 1988 abgeschlossenen Verwaltungsverträgen insgesamt 28.000 DM zur Verfügung gestellt. Gutschriften, die für den Kläger in den Jahren 1988 bis 1990 ausgewiesen worden waren, waren Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits bezüglich Einkommensteuer 1988 bis 1990 mit dem Aktenzeichen III 317/97, nachdem der Kläger die nur auf dem Papier ausgewiesenen Gutschriften nicht als Einnahmen erklärt, das zu der Zeit zuständige Finanzamt Hamburg-... sie nach dem Erhalt von Kontrollmitteilungen in Änderungsbescheiden vom 22.3.1994 und 10.3.1994 jedoch steuerlich erfasst hatte. Durch Einspruchsentscheidung vom 6.10.1994 wurden die dagegen eingelegten Einsprüche zurückgewiesen.

Auch durch Urteil des III. Senats wurden die streitigen Gutschriften im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - als Einkünfte aus Kapitalvermögen, nämlich als Einnahmen aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 erste Alternative EStG qualifiziert. Für Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des nicht angefochtenen Urteils des Senats vom 23.4.1998 Bezug genommen. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 (dem Jahr des Zusammenbruchs der A) vom 17.2.1992 hatte der Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt mit dem Hinweis: "unter DM 1.400,-" (Bl.47, 43 ESt-Akte). Entsprechend waren im ESt-Bescheid für 1991 vom 20.3.1992 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt worden. Dieser Bescheid erging vorbehaltlos (Bl.52 ESt-Akte).

Mit Schreiben an den Beklagten vom 28.4.1998 beantragte der Kläger gemäß § 173 Abs. 2 AO die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 1991. Da festgestellt worden sei, dass die A in den Jahren 1989 und 1990 nur Verluste erwirtschaftet habe, seien die laufenden Verluste als nachträgliche Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Den Änderungsantrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 23.6.1998, erneut mit Schreiben vom 16.7.1998 ab. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Gegen die abweisende Entscheidung legte der Kläger Einspruch ein, den er mit Schreiben vom 10.7.1998 / 24.7.1998 präzisierte und die nachträglichen Werbungskosten nunmehr mit 71.785,37 DM bezifferte.

Mit Schreiben vom 25.1.1999 erhob er unter Hinweis auf umfangreiche rechtliche Ausführungen Untätigkeitsklage mit gleichem Ziel. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 7.4.1999, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung des ESt-Bescheides 1991 wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung ab. Auch handele es sich bei den Verlusten um einkommensteuerlich irrelevante Vermögensverluste.

Der Kläger macht unter Beifügung zahlreicher Auszüge unterschiedlicher Kommentarstellen und Rechtsprechungszitate geltend, dass eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides möglich sei. Insbesondere liege ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Nach der neuen berichtigenden BFH-Rechtsprechung aus dem Jahre 1997, die sich nunmehr auf eine wirtschaftliche Betrachtung stütze, sei von Scheinrenditen auszugehen. Erst dadurch sei unter Anwendung des § 41 AO von Einkünften aus Kapitalvermögen auszugehen. Als Folge müsse der Verlust des Teils der durch die Renditen erhöhten Einlage als Werbungskosten abziehbar sein, der im Konkursverfahren nicht als Konkursforderung angemeldet werden könne. Werbungskosten seien dadurch entstanden, dass wirtschaftlich nicht mehr über eine Einlage habe verfügt werden können, die durch gemäß § 20 Abs.1 Nr. 4 EStG anzusetzende Renditen erhöht worden sei. Zu der schuldrechtlichen Regelung des § 41 AO ge...

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