Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei einer Kapitalgesellschaft, die eine personenbezogene Tätigkeit ausübt, darf zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen nicht das über einen Mindestgewinn hinausgehende Einkommen in voller Höhe an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehalt ausgekehrt werden. Der Gesellschaft muss vielmehr etwa ein Viertel ihres Geschäftserfolges verbleiben, schon damit sie Rücklagen zur Überbrückung eines möglichen Ausfalls ihres Geschäftsführers bilden kann.

Bei einer "personengebundenen GmbH" gehört die "Geschäftsidee" ihres Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gesellschaftssphäre. Sie kann nicht allein zur Begründung einer besonders hohen Geschäftsführervergütung herangezogen werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung.

Der Geschäftsführer der Klägerin war bis 1985 als Modefotograf für den X-Versand in Hamburg im Angestelltenverhältnis tätig. Sein letztes Jahresgehalt betrug 75.820 DM. Mit notariellem Vertrag vom 6.7.1988 wurde die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr am 1. Juli eines jeden Jahres beginnt und am 30. Juni des darauffolgenden Jahres endet, errichtet. Gegenstand des Unternehmens war die Gestaltung, die Durchführung und die Organisation von Werbeaufträgen, insbesondere die Durchführung sog. "Fotoshootings", ihr Stammkapital betrug 50.000 DM. Für die Durchführung derartiger Fototermine wurden unter Leitung des Geschäftsführers der Klägerin Teams von bis zu 15 Personen, bestehend aus Models, Fotografen und Visagisten, zusammengestellt, um Werbeaufnahmen und Modefotos vornehmlich für Versandhauskataloge und zumeist im Ausland zu erstellen. Der Geschäftsführer der Klägerin wandte in den Streitjahren eine Arbeitszeit von durchschnittlich 50 bis 60 Stunden pro Woche auf, dem oblag neben der reinen Auftragsabwicklung auch die anfallende leitende Tätigkeit, wie z.B. Auftragsakquisition, Kundenpflege, Terminplanung, Budgetierung, Kalkulation und auch die Buchhaltung.

Aufgrund des zunächst am 29.7.1988 abgeschlossenen Anstellungsvertrages mit der Klägerin wurden dem Geschäftsführer jährlich insgesamt 170.096 DM gezahlt, die sich aus 120.000 DM festem Jahresgehalt, 10.000 DM Urlaubsgeld, 10.000 DM Weihnachtsgeld, 15.000 DM Mindesttantieme, 12.096 DM Pkw-Überlassung und 3.000 DM Arbeitgeberbeitrag zur Direktversicherung zusammensetzen. Die Geschäftsführervergütung wurde durch Nachträge vom 20. Juni 1991 und 29. Juni 1992 erhöht, wobei u.a. ein Überstundenentgelt, das in Höhe von 80 DM je volle Arbeitsstunde bei außergewöhnlichen Terminarbeiten und Überschreitung einer Sollarbeitszeit von monatlich 160 Stunden bezahlt werden sollte, gewährt wurde. Insgesamt setzte sich die Geschäftsführervergütung in den Streitjahren wie folgt zusammen:

Wirtschaftsjahr

1.7.91-30.6.92

1.7.91 - 30.6.93

1.7.93 - 30.6.94

Grundgehalt

168.000 DM

180.000 DM

180.000 DM

Urlaubsgeld

15.000 DM

15.000 DM

15.000 DM

Weihnachtsgeld

15.000 DM

15.000 DM

15.000 DM

Überstd.vergütung

37.520 DM

--

--

Mindesttantieme

15.000 DM

30.000 DM

30.000 DM

Gewinntantieme

19.366 DM

--

--

Direktversicherung

3.000 DM

3.000 DM

3.000 DM

Pkw-Überlassung

12.096 DM

12.096 DM

18.108 DM

Summe

284.982 DM

255.096 DM

261.108 DM

Die betrieblichen Kennzahlen der Klägerin, deren Stammkapital 50.000 DM betrug, entwickelte sich in den Streitjahren wie folgt:

Wirtschaftsjahr

1.7.91-30.6.92

1.7.91 - 30.6.93

1.7.93 - 30.6.94

Umsätze 14 % USt

313.728 DM

290.109 DM

--

Umsätze 15 % USt

--

240.768 DM

552.620 DM

nicht stpfl. Umsätze

314.368 DM

335.434 DM

161.063 DM

sonst. betriebl. Erträge

20.070 DM

15.167 DM

6.488 DM

Gewinn vor Gf-Verg.

307.000 DM

236.986 DM

267.095 DM

Gf.-Vergütung

284.952 DM

255.096 DM

261.108 DM

Gewinn

22.048

./.18.110 DM

5.987 DM

Die Klägerin wurde für die Kalenderjahre 1992 und 1993 zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Nach Eingang der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1994 teilte der Beklagte unter Hinweis auf das Ergebnis einer 1995/1996 bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1991 mit, dass die in den Streitjahren gewährten Geschäftsführergehälter einen Fremdvergleich nicht standhielten. Man sei im Rahmen der Betriebsprüfung übereinstimmend zu der Überzeugung gelangt, dass eine jährliche Geschäftsführervergütung in Höhe von 140.000 DM gerade noch als angemessen angesehen werden könnte. Da jährliche Gehaltssteigerungen von mehr als 5% unangemessen seien, lägen für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1994 verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 155.366 DM, 55.650 DM und 47.900 DM vor. Der Beklagte änderte daraufhin die Steuerbescheide für 1992 und 1993 am 17.9.1997 und veranlagte die Klägerin unter dem gleichen Datum entsprechend erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994.

Die Klägerin legte gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 1992, 1993 und 1994, gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges z...

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