rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen den Gewinn nur dann mindern, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, Abs. 4, § 9 Abs. 5; FGO §§ 44, 46

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1996.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr als Diplomkaufmann bei der A GmbH nichtselbständig tätig und erzielte einen Bruttoarbeitslohn von ... DM. Seit 1.1.2000 ist er nur noch gewerblich tätig. Die Klägerin hatte keine eigenen Einkünfte.

Die Kläger wohnen seit 1991 in einem eigenen Einfamilienhaus. In den Jahren 1994 und 1995 bauten sie die Kellergarage des Hauses zu einem Wohnraum um. Am 30.11.1995 meldete der Kläger ein früher bereits einmal unter der Betriebsstättenanschrift X-Straße betriebenes Gewerbe "Buchversand" an. Die Umbau- und Einrichtungskosten erklärten sie in den im Dezember 1996 bzw. Februar 1999 eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 als Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.

Auch in der im Februar 1999 eingereichten Einkommensteuererklärung für 1996 sind wiederum bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in der Anlage N Kosten für das Arbeitszimmer mit der Bezeichnung "Arbeitszimmer vgl. Anlage" mit dem - offensichtlich nachgetragenen - Zusatz "/Büro" in Höhe von 5.145 DM sowie als "Ausstattung Arbeitszimmer" 1.934 DM und als AfA 365 DM, insgesamt 7.444 DM geltend gemacht.

Vor Einreichung der Steuererklärung für 1996 hatte der Beklagte einen Schätzungsbescheid für das Streitjahr erlassen, gegen den die Kläger rechtzeitig Einspruch einlegten und u.a. vortrugen, er der Kläger, habe ab dem 01.12.1995 seine Gewerbeanmeldung "wieder aktiviert". In der Vergangenheit habe er Schulen und Firmen mit Büchern beliefert. Er wolle zusammen mit seiner Ehefrau diesen Bereich wieder ins Leben rufen. In den ersten Monaten bis zu einem Jahr seien jedoch nur Akquisitionskosten entstanden. Im Bestell-Versandbuchhandel seien bestimmte Kontakte notwendig, die langfristig aufgebaut werden müssten.

In einem im Einspruchsverfahren am 18.03.1999 ergangenen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Änderungsbescheid berücksichtigte der Beklagte als Gesamtbetrag der Einkünfte ausschließlich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug von Werbungskosten in Höhe von 2.664 DM, darunter 1.934 DM für Ausstattung Arbeitszimmer. Mit einem weiteren, nur im eigenen Namen gefertigten (Einspruchs-) Schreiben vom 13.04.1999 beanstandete der Kläger unter anderem, dass die Kosten für den Büroraum in Höhe von 5.144,13 DM nicht berücksichtigt seien.

In dem weiteren, ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen Änderungsbescheid vom 28.06.1999 berücksichtigte der Beklagte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur noch die Arbeitnehmerpauschale von 2.000 DM, setzte dafür aber negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 4.369 DM an, nämlich:

Arbeitszimmer

2.400 DM

Ausstattung Arbeitszimmer

1.934 DM

Gebühren

35 DM.

Nachdem sich der Einspruch der Kläger durch die Änderungsbescheide nicht erledigte und der Kläger auf Aufforderung des Beklagten in einem Schreiben vom 1.10.1999 lediglich in allgemeiner Art zu den erforderlichen Tätigkeiten für eine Betriebsgründung vortrug, wies der Beklagte mit einem nur an den Kläger gerichteten Schreiben vom 12.11.1999 (EStA II anhängendes Konvolut Fahne) auf die Möglichkeit einer Verböserung hin und setzte schließlich die Einkommensteuer für das Streitjahr mit ebenfalls nur an den Kläger gerichteter Einspruchsentscheidung vom 21.12.1999 verbösernd auf ... TDM fest. Dabei berücksichtigte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit weiterhin die Arbeitnehmerpauschale von 2.000 DM und setzte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Verlust von 2.303 DM an. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:

Ausstattungsgegenständen

1.933,40 DM

Gebühren

35,00 DM

Büromaterialien

334,27 DM.

Die Kläger haben dagegen am 21.01.2000 Klage erhoben.

Sie machen geltend: Sein 1995 angemeldetes Gewerbe habe sich im Streitjahr noch im Aufbau befunden. Er sei mit dem Aufbau der Innen- und Außenorganisation sowie der Ingangsetzung seines Unternehmens beschäftigt gewesen. Eine Anlaufzeit von minde...

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