Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf behauptete Ansprüche kann eine sonstige Leistung i. S. § 22 Nr. 3 EStG sein

 

Leitsatz (amtlich)

Sonstige Leistung i. S. § 22 Nr. 3 EStG kann ein Verzicht auf behauptete Ansprüche sein, die bestritten werden. Ob eine sonstige Leistung vorliegt, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände.

 

Normenkette

EStG §§ 17, 22 Nr. 3, § 23

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2013; Aktenzeichen IX R 65/10)

BFH (Urteil vom 19.03.2013; Aktenzeichen IX R 65/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Zahlung, die der Kläger erhielt, zu steuerpflichtigen Einkünften gehört oder den nicht steuerbaren Vermögensbereich betrifft.

Der Kläger beteiligte sich an der A KG als Kommanditist. Die A KG gehörte zur Unternehmensgruppe A, einem KG-Konzern. Die A-Gruppe war auf einem technischen Gebiet tätig. Die Gesellschafter der Gesellschaften der Unternehmensgruppe A schlossen einen Konsortialvertrag. Danach sollte die A-Gruppe an die Börse gebracht werden und die jeweiligen Beteiligten auch bei Gründung von Schwestergesellschaften nach Maßgabe der bisherigen Beteiligungsverhältnisse beteiligt werden. Schwestergesellschaften sollten solche Gesellschaften sein, die auf dem Geschäftsgebiet der A-Gruppe tätig waren. Der Kläger trat dem Konsortialvertrag bei und leistete seine Kommanditeinlage. Sodann wurde die A KG-Gruppe in einen AG-Konzern umgewandelt. Der Kläger erhielt im Zuge der Umwandlung für seine Kommanditbeteiligung Aktien der A AG. Seine Beteiligungsquote an der A AG lag knapp unter 10 %. Nach einer weiteren Kapitalerhöhung lag die Beteiligungsquote des Klägers an der A AG bei 7 %. Der Kläger wurde Mitglied des Aufsichtsrats der A AG. Alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der A AG wurde B. An der A AG war des Weiteren C beteiligt, der einer der Gründer der A-Gruppe und insbesondere für die Entwicklung der Technologie der A-Gruppe verantwortlich war. Nach der Umwandlung der A-Gruppe in den AG-Konzern schied C als Geschäftsführer einer Gesellschaft der A-Gruppe aus, blieb aber beteiligter Aktionär. Nach dem Ausscheiden des C informierte B den Aufsichtsrat der A AG, dass C nach Auffassung von B Patente und Kundenlisten von Unternehmen der A-Gruppe für das Unternehmen D nutze. Zwischen Aufsichtsrat und B bestanden Differenzen über das Vorgehen gegen C. Daraufhin schied B als Vorstandsmitglied der A AG aus. Im selben Jahr wurde über das Vermögen der A AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger veräußerte seine sämtlichen Aktien der A AG über die Börse. B erstattete Jahre später bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige u.a. gegen C, wobei B der Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen übersandte. B übergab im Februar 2006 dem Kläger die Unterlagen, die er der Staatsanwaltschaft übersendet hatte. Ende Februar 2006 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, C, der mittlerweile außerhalb der EU lebte, und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der A AG, statt. Im Nachgang zu diesem Gespräch erfolgte ein Schreiben der Anwälte des C, in dem Vorwürfe des Klägers im Hinblick auf behauptetes rechtswidriges Verhalten des C gegenüber der A AG zurückgewiesen wurden. Zugleich wiesen die Anwälte darauf hin, dass sie Streitigkeiten über die Frage, wer für eine Gefährdung des Börsengangs der D infolge von Missverständnissen verantwortlich sein könnte, vermeiden wollten. Der Kläger antwortete per e-Mail an C, in der er Ansprüche gegen C aus dessen behaupteten rechtswidrigen Verhalten sowie aus dem Konsortialvertrag geltend machte und deshalb Schadensersatz verlangte. In weiteren e-mails zwischen dem Kläger und C bzw. dessen Anwälten wurden die gegenseitigen Auffassungen ausgetauscht, wobei der Kläger anbot, als Schadensersatz eine Beteiligung an D zu erhalten oder einen entsprechenden Barausgleich. Der Anwalt des C wies darauf hin, dass, sofern durch eine unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen ein Börsengang der D gefährdet oder beeinträchtigt werden, erhebliche Schäden drohten, die ggf. vom Verursacher zu ersetzen wären. Der Kläger informierte kurz vor Beginn der Zeichnungsfrist für Aktien der D die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über seiner Auffassung nach unvollständige bzw. unzutreffende Angaben im Emissionsprospekt der D, der anlässlich des beabsichtigten Börsengangs erstellt worden war. Der geplante Börsengang der D wurde verschoben. Anfang Mai 2006 schlossen der Kläger mit C und E, dem Gründer von D, u. a. eine Vereinbarung, wonach der Kläger einen Betrag von diesen beiden in Höhe von insgesamt x € erhalten sollte. Mit Nachtrag von Mitte Mai 2006 wurde vereinbart, dass die Vereinbarung vom Anfang Mai 2006 mit sofortiger Wirkung für die Parteien bindend sei. Mitte Juni 2006 schlossen der Kläger einerseits und C sowie E andererseits eine Vereinbarung, in deren Präambel die unterschiedlichen Auffassungen des Klägers sowie C und E über die behaupteten Ansprüche des Klägers aufgeführt wurden. Die Präambel erwähnte das Ziel der Vereinbarung, sämtliche bestehende...

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