rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachbezug bei Erhalt eines Arbeitgeberdarlehens

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen im Februar 1999 abgeschlossenen Darlehensvertrag ist der jährliche Zinssatz im Sinne des "üblichen Endpreises" mit 4,80% zu bemessen und nicht der Mindestzinssatz laut R 31 Abs. 8 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 - LStR - von 6% p.a.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen VI R 18/05)

BFH (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen VI R 18/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ein Arbeitgeberdarlehen zinsverbilligt erhalten hat und deshalb ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Am 12.2.1999 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin, der B, einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 150.000 DM zum Zwecke des Erwerbs einer Eigentumswohnung. Der Zinssatz für das Darlehen betrug 4,77% jährlich; die Laufzeit für diese Zinsvereinbarung betrug 10 Jahre. Wegen weiterer Einzelheiten - u.a. der vereinbarten Sicherheitsleistungen (§ 6) - wird auf den Darlehensvertrag (Blatt 23 bis 29 FG-Akte) Bezug genommen.

Die Sollzinsen für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zu Festzinsen auf 10 Jahre (Effektivzins) betrugen im Februar 1999 im Durchschnitt 5,05%; die Streubreite belief sich in diesem Zeitraum von 4,80% - Untergrenze - bis auf 5,54% - Obergrenze - Deutsche Bundesbank, Statistische Angaben -www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php -, Zeitreihe SU0046 bis SU0048).

Mit seiner am 30.5.2000 für den Veranlagungszeitraum 1999 eingereichten Einkommensteuererklärung gab der Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM an. Erläuternd fügte er ein Schreiben seiner Arbeitgeberin bei, mit dem bestätigt wurde, dass mit den Bezügen des Klägers für Dezember 1999 ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1.607,91 DM versteuert worden sei. Dieser ergebe sich aus einer Zinsersparnis, die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz des Darlehens und den in Abschnitt 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 genannten 6% errechne.

Mit Bescheid vom 19.2.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1999 auf ... DM fest. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigte er den erklärten Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM. Mit Schreiben vom 8.3.2001, eingegangen am 9.3.2001, legte der Kläger Einspruch ein. Er begründete diesen unter Bezugnahme auf ein Auskunftsschreiben der Akademischen Arbeitsgemeinschaft - Finanzservice - vom 2.2.1999 damit, dass der effektive Jahreszins bei einer Zinsbindung von 10 Jahren z.Zt. des Abschlusses des Darlehensvertrages auch bei anderen Kreditunternehmen 4,6% betrage.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.11.2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 26.11.2001, eingegangen am 28.11.2001, hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor: Ein geldwerter Vorteil liege nicht vor. Das von seiner Arbeitgeberin erhaltene Darlehen sei ihm nicht zinsverbilligt überlassen worden. Bankdarlehen seien ebenso günstig zu bekommen gewesen. Der in den Richtlinien genannte Zinssatz lasse den üblichen Marktzins völlig außer Acht.

Der Kläger beantragt, den Bescheid über Einkommensteuer 1999 vom 19.2.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2001 dahin zu ändern, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Der Vergleichszins aus Abschnitt 31 der Lohnsteuerrichtlinien in Höhe von 6% für 1999 werde vom Richtliniengeber auf Grund von Marktbeobachtungen ermittelt. Die pauschale Festsetzung des Mindestzinses sei von der Rechtsprechung gebilligt und wegen der Vielzahl der Verhältnisse als Vergleichsmaßstab auch zulässig. Der von dem Kläger geführte Nachweis, dass eine Bank Kredite unterhalb der Pauschale von 6% gewährt habe, führe nicht zum Nichtvorliegen eines geldwerten Vorteils.

Am 20.11.2004 hat ein Erörterungstermin stattgefunden; auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten Bd. I zur Steuernummer ... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -.

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO durch die Festsetzung der Einkommensteuer 1999 auf ... DM in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte hat zu Unrecht die Differenz zwischen den seiner Arbeitgeberin für die Gewährung des Darlehens geschuldeten Zinsen von 4,77% p.a. und dem Mindestzinssatz laut R 31 Abs. 8 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 - LStR - von 6% p.a. (1.607,91 DM) als einen geldwerten Vorteil bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Durch die Gewährung des Arbeitgeberdarlehens in Höhe von 150.000 DM zu einem Zinssatz von 4,77% p.a. wurde dem Kläger im Streitjahr kein Lohn...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge