Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwandsteuer: Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gesetzgeber hat die Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG, die Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe als örtliche Aufwandsteuer einzuführen; eine Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer besteht nicht.

2. Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist materiell verfassungsgemäß. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, noch werden Grundrechte verletzt.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a; UStG § 1 Abs. 1, §§ 4, 12, 18-19; HmbKTTG §§ 1-9

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.03.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16)

BFH (Urteil vom 15.07.2015; Aktenzeichen II R 31/14)

BFH (Urteil vom 15.07.2015; Aktenzeichen II R 31/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes.

Die Klägerin betreibt in Hamburg als Einzelunternehmerin das Hotel "XXX". Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss am 4. Dezember 2012 das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz (im Folgenden: HmbKTTG). Das Gesetz wurde im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 18. Dezember 2012 verkündet (HmbGVOBl 2012, 503) und trat zum 1. Januar 2013 in Kraft (§ 11 Abs. 1 HmbKTTG).

Das Gesetz enthält - soweit vorliegend erheblich - im Wesentlichen folgende Regelungen:

"§ 1 Steuergegenstand

(1) Der Steuer unterliegt der Aufwand für die entgeltliche Übernachtung einer Person in der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Ausgenommen von der Steuer sind Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat die zwingende Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes durch geeignete Belege nachzuweisen.

(2) Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden. Nicht als Übernachtung im Sinne des Gesetzes gilt das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.

§ 2 Bemessungsgrundlage

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem für die Übernachtung geschuldeten Entgelt ohne Umsatzsteuer (Nettoentgelt). Unerheblich ist, ob das Nettoentgelt vom Gast oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird. Im Falle der Belegung eines Zimmers durch mehrere Personen gilt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrechnung das nach Köpfen verteilte Gesamtentgelt des Zimmers als geschuldetes Entgelt des Übernachtungsgastes.

(2) ...

§ 3 Steuerpauschalsätze Die Steuer beträgt je Gast und Übernachtung bei einem Nettoentgelt von bis zu

10 Euro 0 Euro,

25 Euro 0,50 Euro,

50 Euro 1 Euro,

100 Euro 2 Euro,

150 Euro 3 Euro,

200 Euro 4 Euro.

Je weitere angefangene 50 € Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro.

§ 4 Steuerschuldner, Haftungsschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes.

(2) Hat der Gast hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, haftet er für die entgangene Steuer. § 219 der Abgabenordnung gilt in diesen Fällen nicht.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer entsteht mit der Beendigung der Beherbergungsleistung.

(2) Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das Finanzamt abzuführen.

§ 6 Anzeigepflicht, Steueranmeldung

(1) Der Betreiber oder die Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, der für Zwecke der Steueraufsicht zuständigen Behörde den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten.

(2) Der Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen mit zwingender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung bei der zuständigen Behörde abzugeben, in der die abzuführende Steuer selbst zu berechnen ist. Die Anme...

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