Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8a KStG auf Anteilseignerebene als kapitalertragsteuerpflichtige Beteiligungserträge i.S.d. §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8a KStG führt im Zeitpunkt der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die von § 8a KStG auf Gesellschaftsebene vorgegebene Qualifikation der Fremdkapitalvergütungen wird ohne - ausdrückliche - Erweiterung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG um die Fiktion eines § 8a-Beteiligungsertrags auf Gesellschafterebene nachvollzogen.

Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.

Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Kapitalnehmerin hat Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 BGB in Bezug auf den Vergütungsanspruch des Fremdkapitalgebers.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 8a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1, 5, § 44a Abs. 8; BGB § 362

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen I R 29/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei Gewinnanteilen aus stillen Beteiligungen um Fremdkapitalvergütungen i.S.d. § 8a KStG handelt und ob diese kapitalertragsteuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist eine ... in der Rechtsform einer (nicht börsennotierten) Aktiengesellschaft betriebene Geschäftsbank. Anteilseignerin der Klägerin ist u.a. die Gebietskörperschaft H mit einer Beteiligung (vinkulierte Namensaktien) von mehr als 25 %.

In 1992 und 1997 wurden zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin ... und der ... Beteiligungsgesellschaft B - eine 100 %ige Tochtergesellschaft der H - Verträge über die Errichtung stiller Gesellschaften (Verträge I und II) geschlossen. Mit Vertrag I leistete die B 300 Millionen DM und mit Vertrag II 200 Millionen DM als stille Einlagen in das Vermögen der Klägerin.

Es wurden gemäß § 2 Vertrag I und II folgende Gewinnbeteiligungen der B vereinbart: § 2 Vertrag I "(1) Die B erhält für jedes Geschäftsjahr eine Gewinnbeteiligung auf die in § 1 Abs. 1 genannte Einlage in Höhe von sieben vom Hundert zuzüglich 0,5 Prozentpunkte für jedes Prozent, das die Bank aus dem Bilanzgewinn auf das Stammkapital an die H ausschüttet. ..." § 2 Vertrag II "(1) Die B erhält für jedes Geschäftsjahr eine Gewinnbeteiligung auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannte Einlage in Höhe des Zinssatzes, zu dem die B die Einlage auf dem Kapitalmarkt refinanziert, zzgl. eines Aufschlages von 1 von Hundert. ..."

Nach beiden Verträgen entfällt der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung, wenn und soweit durch sie ein Bilanzverlust entstehen oder erhöht würde - § 2 Abs. 5 Vertrag I und II. Die danach ausfallenden Zahlungen sind aber in jedem Folgejahr während der Laufzeit der stillen Gesellschaften nachzuholen, wenn und soweit dadurch kein neuer Bilanzverlust entsteht - § 3 Abs. 2 Vertrag I und II. Im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaften erhält die B eine Barabfindung in Höhe des Buchwertes der ausgewiesenen Einlage, höchstens jedoch die mit der Errichtung der stillen Gesellschaften geleisteten Einlagen - § 4 Abs. 2 Vertrag I und II.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verträge verwiesen.

Die Klägerin leistete am ... und ...2005 vertragsgemäße Abschlagszahlungen auf die Gewinnbeteiligungen der B für das Jahr 2005 in Höhe von 3.834.689,11 EUR (Beteiligung gemäß Vertrag I) und 7.260.344,71 EUR (Beteiligung gemäß Vertrag II). Dies zeigte sie dem Beklagten mit Schriftsatz vom ...2005 an und erklärte, für beide Leistungen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, angemeldet und abgeführt zu haben. Die H sei sowohl an der Klägerin als auch an der B zu mehr als 25 % beteiligt. Die Abschlagszahlungen unterlägen damit den Regelungen des § 8a KStG. Nach Verwaltungsauffassung lägen nicht (nur) in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütungen im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG vor, die als verdeckte Gewinnausschüttungen der Klägerin zu qualifizieren seien und gemäß §§ 43ff EStG zu einem kapitalertragsteuerpflichtigen Zufluss - verdeckte Gewinnausschüttung - bei der H führten. Dementsprechend lägen auf der Ebene der B keine Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, sondern nicht steuerbare Vermögenszuführungen in Gestalt verdeckter Einlagen der Anteilseignerin H. Ein Kapitalertragsteuerabzug im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG sei deshalb nicht vorzunehmen. Entgegen der Verwaltungsauffassung würden die Vergütungen gemäß Vertrag II indes nicht unter die Vorschrift des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG fallen, da es sich um ergebnisunabhängige Vergütungen handele. Die Gewinnbeteiligung der B sei in einem bestimmten Bruchteil des überlassenen Kapitals bemessen worden. Zwar würde der Gewinnanspruch entfallen, wenn und soweit hierdurch ein Bilanzverlust entstehe; zugleich ...

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