Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH II B 80/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz/Finanzgerichtsordnung: Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Rückgabe der Schenkung/Verzögerungsrüge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Herausgabe einer Schenkung aufgrund eines Rückforderungsrechts als rückwirkendes Ereignis erlischt die Schenkungsteuer auch nach Festsetzungsverjährung.

2. Die Verurteilung zur Rückgabe eines geschenkten Grundstücks oder des aus dessen Verkauf erzielten Erlöses stellt noch keine Herausgabe dar, ebenso wenig dessen Verbrauch durch aufgewandte Kosten.

3. Außer den in § 29 ErbStG geregelten Ausnahmefällen wird die Schenkungsteuer grundsätzlich nicht durch Umstände berührt, die nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung eine Minderung oder gar einen Wegfall der Bereicherung zur Folge haben.

4. Über die (Un-)Zulässigkeit einer beim Finanzgericht - hier binnen weniger als sechs Wochen nach Klageerhebung - eingereichten Rüge der überlangen Verfahrensdauer wird gemäß § 155 Satz 2 FGO, der BFH zu entscheiden haben, wenn dort eine Entschädigungsklage gemäß § 155 FGO i. V. m. § 201 GVG erhoben wird.

 

Normenkette

AO §§ 41, 169, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11, 29 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 104, 812; FGO § 155 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.09.2012; Aktenzeichen II B 80/12)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Finanzamts (FA) zur Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung bezüglich einer unentgeltlichen Grundstücksüberlassung.

I.

1. Mit am 5. Juli 1994 beurkundeter Schenkung und Auflassung überließ die seinerzeit ...-jährige Schenkerin (W) dem Kläger ihr Grundstück (V). Der Notar hielt die Schenkerin für geschäftsfähig. Der Kläger wurde am ... 1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war u. a. mit einem Nießbrauch zugunsten der Schenkerin auf Lebenszeit und mit einem Erbbaurecht zugunsten einer (B) GmbH & Co KG belastet, die einen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen hatte (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 73, vgl. Bl. 97; Anlbd. Protokollanl. Kl. u. FA; Anlbd. Grundbuchauszug; FG-A 3 K 81/10 Bl. 14, 42).

Auf den 1. Januar 1993 schrieb das FA den Einheitswert des Grundstücks mit Bescheid vom 15. Februar 1995 auf ... DM fort (FG-A Anlbd. Protokollanl. Kl. vom 9. Dezember 2012; FG-A 3 K 81/10 Bl. 22). Auf den 1. Januar 1995 nahm das FA die Zurechnungsfortschreibung auf den Kläger mit Einheitswertbescheid vom 22. März 1995 vor (FG-A 3 K 81/10 Anlbd. FA-Anl. 1).

2. Nach für Frau W durch den Kläger mit der Stadt seit Jahren geführten Verhandlungen war das Grundstück V bereits vor der Schenkung Gegenstand von Planungen für eine Neubebauung und für ein städtisches Umlegungsverfahren, d. h. für ein förmliches Grundstücksflächen-Tauschverfahren i. S. v. §§ 45 ff. BauGB (FG-A- Bl. 73, vgl. Bl. 107 ff., 129; FG-A 3 K 81/10 Anlbd. FA-Anl. 2).

Im Grundbuch wurden die Lage im Sanierungsgebiet und die Einleitung des Umlegungsverfahrens im ... 1994 eingetragen (FG-A Anlbd. Grundbuchauszug).

Nach einem im September 1996 geführten Gespräch bestätigte die Stadt dem Kläger im Oktober 1996 Fortschritte der Verhandlungen und des Verfahrens (FG-A Anlbd. Kl.-Anl. v. 06.02.2012).

3. Die Geschäfts- und Testierfähigkeit der Schenkerin W wurde auch nach der Schenkung noch durch Notare bejaht, etwa bei der Beurkundung von Testamenten und Testamentsänderungen - u. a. zugunsten des Klägers als Alleinerben und Testamentsvollstrecker - vom 5. Juli, 25. November 1994, 8. Februar, 12. Oktober 1995, von Generalvollmachten für den Kläger am 27. April 1995 (FG-A Anlbd. Anl. Kl. v. 6. Februar 2012, vgl. FG-A Bl. 93) und für die sich um W kümmernde Ehefrau des Klägers am 23. April 1997 sowie von Patientenbrief und Vorsorgevollmacht vom 25. April 1997 (vgl. FG-A Anlbd. Kl. Anl. Gutachten vom 29. Juli 1999 S. 2 f.; Notarschreiben vom 30. Oktober 2000, FG-A Anlbd. Anl. Kl. vom 6. Februar 2012).

4. Nach richterlicher Anhörung vom 11. Juli 1996 bestellte das Amtsgericht als Betreuungsgericht für die Schenkerin W eine Rechtsanwältin (H) zur Betreuerin. Der Kläger erstattete später Strafanzeige, u. a. gegen die Betreuungsrichterin (...; vgl. FG-A Anlbd. Kl. Anl. Gutachten vom 29. Juli 1999 S. 3; FG-A Bl. 20, vgl. Bl. 143, 139-141:..., ..., ...; FG-A 3 K 81/10 Kl. Anl. 3).

5. Am ... 1998 verstarb die Schenkerin W (FG-A Anlbd. Kl.-Anl. 2; FG-A 3 K 81/10 Anlbd. Kl-Anl. 1, 3).

II.

1. Das FA setzte die Schenkungsteuer für die Überlassung des Grundstücks V vom 5. Juli 1994 mit Bescheid vom 2. Dezember 1998 gegenüber dem Kläger fest (vgl. FG-A Bl. 120).

2. Nach Antrag des Klägers erließ das FA am 28. Oktober 1999 einen Bescheid über die jährliche Erbbauzins-Besteuerung gemäß § 23 ErbStG sowie einen geänderten Schenkungsteuerbescheid (vgl. FG-A Bl. 124, Anlbd. Protokollanl. FA).

3. Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 28. Oktober 1999 mit Schreiben vom 1. November 1999 Einspruch ein. Mit Entscheidung vom 21. Januar 2000 wies das FA den Einspruch zurück...

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