rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit einer Glaubensgemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschränkung einer Glaubensgemeinschaft auf Personen bestimmter Rassen steht einer Gemeinnützigkeit entgegen.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen I R 105/04)

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen I R 105/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein im Jahr 1957 in das Vereinsregister eingetragener Verein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Jahren 1997 und 1998 wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer (KSt) befreit war.

Der Kläger, der seinen Sitz zunächst in Berlin hatte, unterlag in einem vor dem Finanzgericht Berlin geführten Rechtsstreit gegen das Finanzamt für Körperschaften I, Berlin, in dem er die Befreiung von KSt wegen Gemeinnützigkeit für die Jahre 1986 bis 1988 begehrte (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 5.10.1992 -VIII 92/90). Die Klage war im Wesentlichen deswegen als unbegründet zurückgewiesen worden, weil aus der Satzung des Klägers nicht beurteilt werden konnte, ob sein Zweck gemeinnützig im Sinne von § 52 Abs. 1 AO war. Nach § 2 der Satzung in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung bezweckte der Kläger insbesondere die "Verwirklichung einer wesensgemäßen Daseinsgestaltung und Lebensführung im Artsinne" sowie eine "neue Bindung des Menschen an die ewigen Gesetze der Natur". Das Finanzgericht Berlin führte aus, dass diese Begriffe für sich genommen keinen konkreten Inhalt hätten. Was darunter zu verstehen sei, könne weder der Satzung entnommen noch mit sonstigen Hilfsmitteln geklärt werden. Insbesondere sei der Satzung nicht zu entnehmen, was genau Inhalt des in der Satzung erwähnten "Artbekenntnisses" sei. Die Satzung enthalte auch keinerlei Angaben dazu, welcher Mittel, Methoden und Techniken sich der Kläger bedienen wolle, um seine Ziele zu verwirklichen.

Der Kläger nahm daraufhin ein "Artbekenntnis" in seine Satzung auf. In der Satzung (Vereinsregister-Eintragung: ...1995) heißt es nunmehr u. a.:

... "2. Zweck und Ziel Die Artgemeinschaft ist eine Religionsgemeinschaft, deren religiöse Grundlage das vom Thing verabschiedete Artbekenntnis bildet. Sie ist überparteilich und unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig. Insbesondere bezweckt sie * die Verwirklichung einer wesensgemäßen Daseinsgestaltung und Lebensführung im Artsinne * eine neue Bindung des Menschen an die ewigen Gesetze der Natur ... Religion im Verständnis der Artgemeinschaft bedeutet eine undogmatische Einstellung zu allen Lebensfragen, wobei die Glaubensüberzeugungen anderen nicht aufgedrängt werden, da es darum geht, Verständnis für das menschliche Miteinander zu wecken. Diesen Zielen will sie dienen, insbesondere durch Herausgabe der "... Zeitung" und sonstiger Schriften, durch Vorträge und Diskussionen, durch die Gestaltung von Feiern, Festen und anderen Formen sinnerfüllten Gemeinschaftslebens sowie durch Schaffung von Gemeinschaftsstätten. ... 3. Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Grundgedanken der Artgemeinschaft bejaht, ihre Anforderungen für die Mitgliedschaft erfüllt und keiner anderen Bekenntnis- oder Religionsgemeinschaft angehört. ... 16. Artbekenntnis 1. Alles Leben wirkt nach Naturgesetzen. Uns offenbart sich das Göttliche in diesen ewigen, ehernen Gesetzen, gegen die zu verstoßen widersinnig ist. Wir bekennen uns zu einem Leben im Einklang mit den Naturgesetzen. 2. Kampf ist Teil des Lebens; er ist naturnotwendig für alles Werden, Sein und Vergehen. Jeder Einzelne von uns wie unsere gesamte Art steht in diesem Ringen. Wir bekennen uns zu diesem nie endenden Lebenskampf. 3. Die Menschenarten sind verschieden in Gestalt und Wesen. Diese Verschiedenheit ist sinnvolle Anpassung an die unterschiedlichen Naturräume. Wir bekennen uns zur Erhaltung und Förderung unserer Menschenart als höchstem Lebensziel, denn auch sie ist eine Offenbarung des Göttlichen. ... 7. Sitte und Brauch sind Bestandteil jeder religiösen Gemeinschaft. Wir bekennen uns zum germanischen Kulturerbe und dessen Weiterentwicklung. ... 12. Der Mensch ist unsterblich in den Nachkommen und Verwandten, die sein Erbe teilen. Nur sie können unsere von den Ahnen erhaltenen Anlagen verkörpern. Wir bekennen, dass der höchste Sinn unseres Daseins die reine Weitergabe unseres Lebens ist."

Bestandteil der vom Kläger satzungsgemäß herausgegebenen "... Zeitung" ... ist - wie der Kläger in der mündlichen Erörterung bestätigt hat - eine jeweils gleichartig gestaltete Rubrik, in der sich der Kläger beschreibt und in der der Leser in den Streitjahren wie folgt angesprochen wurde: "Wenn Sie keiner Bekenntnis- oder Religionsgemeinschaft angehören und sich neu binden wollen, das "Artbekenntnis" und das "Sittengesetz unserer Art" voll bejahen sowie überwiegend nordische Menschenart verkörpern, können Sie Antrag auf Aufnahme ...

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