Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung von Speiseumsätzen in Lieferungen zum ermäßigten Steuersatz und sonstige Leistungen zum regulären Steuersatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen kommt es entgegen der bisherigen Rechtsprechung seit Geltung der MwStDVO nicht mehr auf die Frage an, ob es sich um Standardspeisen handelt.

2. Befindet sich ein Imbissbetrieb in einem Einkaufszentrum, dessen Betreiber dem Imbissbetrieb und weiteren Gastronomiebetrieben gegen Entgelt einen gemeinsamen Sitz- und Verzehrbereich zur Verfügung stellt, den die Kunden dieser Betriebe nutzen dürfen, handelt es sich bei der Zurverfügungstellung der Tische und Stühle an die Kunden um ein dem Imbissbetreiber zuzurechnendes Dienstleistungselement.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 9

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung von Umsätzen aus dem Verkauf von Speisen in solche zum Regel- und solche zum ermäßigten Steuersatz streitig.

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer im Streitjahr 2013 im Einkaufszentrum "A" (im Folgenden: EKZ) den Imbiss "B". Mitte des Jahres 2015 gab er diesen Betrieb auf.

Der Imbiss befand sich zusammen mit anderen Gastronomiebetrieben in einem besonderen Gastronomie-Bereich des EKZ.

Die Fläche, auf der der Imbiss betrieben wurde, wurde von der C GmbH & Co. KG als Vermieterin mit Vertrag vom 07.05.2012/30.06.2012 an Herrn D vermietet.

Parallel zu dem Mietvertrag schlossen die E G.m.b.H. & Co. KG (im Folgenden: E) und Herr D eine Vereinbarung über die Nutzung des Gastronomie-Bereichs. Hierin war Folgendes vereinbart:

Der Mieter hat mit der C GmbH & Co. KG einen Mietvertrag über Flächen bzw. Räumlichkeiten in der ... abgeschlossen.

Die in Ziffer 1.2 Teil A des Mietvertrages genannte Ladenfläche des Mieters befindet sich in einem Bereich, in dem mehrere Lebensmittelanbieter (überwiegend mit gastronomischem Angebot) angesiedelt werden. Es handelt sich um einen ... (Gastronomiebereich) mit einem gemeinsamen Sitz- und Verzehrbereich mit angesiedelter Spülküche für Tabletts. Die Gastronomie-Gemeinschaftsfläche steht den Mietern und/oder den Kunden des EKZ ... zur Verfügung. Einen Anspruch auf eine eigene besondere Nutzung dieser Fläche hat der Mieter nicht. Der Mieter hat ebenfalls keinen Anspruch auf Bestand der Größe der Gastronomie-Gemeinschaftsfläche.

(...) Darüber hinaus sind weitere Anlagen und Einrichtungen notwendig, die von allen bzw. einigen Mietern des ... (Gastronomiebereichs) gemeinschaftlich genutzt werden können bzw. ihnen zugute kommen, die von der E erstellt werden. Letztere sind Gegenstand dieser Vereinbarung gemäß Ziffer 1. (...)

1.1. Erstellung gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen

Die E erstellt auf eigene Kosten und nach ihren Plänen folgende gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen (...).

1.1.2. a) Spülküche

Erstellen einer zentralen Tablettsammelstelle einschließlich der Möblierung (Tablett, Stapelwagen, Tablettspülmaschine (ohne Geschirr), Abfallsammler, usw.).

b) Möblierung Freifläche

Erstellen eines zentralen Kunden- und Verzehrbereiches für die Gastronomiefläche inklusive Boden-, Wand-, Decken- und Beleuchtungsausbau sowie Möblierung.

1.1.10 Gemeinschaftlicher Sitz- und Verzehrbereich

a) Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine eigene Nutzung dieses Bereiches, etwa ausschließlich Nutzung der Sitzplätze direkt vor seiner Fläche für seine Kunden. Auch kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass für die Kunden des Mieters Sitzplätze in jeweils ausreichender Anzahl vorhanden sind.

b) Entsprechend der Regelung in Ziffer 2 Teil A soll die Speisen- und Getränkeausgabe auf bzw. mit Einweg-Geschirr erfolgen, das der Mieter auf eigene Kostenanschaffen wird. Die E wird auf Kosten des Mieters farbige, wieder verwendbare Tabletts in entsprechender Anzahl und Typ anschaffen. Sollte die E eine Umstellung auf Mehrweg-Geschirr wünschen, ist diese berechtigt, für die Mieter des ... (Gastronomiebereichs) verbindlich eine derartige Umstellung festzulegen. Sofern eine derartige Umstellung erfolgt, sind diese Kosten ebenfalls als Ersatzbeschaffungskosten sowie die hieraus resultierenden weiteren Nebenkosten von den betroffenen Mietern des ... (Gastronomiebereichs) gemäß Ziffer 1.5 zu tragen. (...)

1.3 Weitere Leistungen der E

Der Mieter beauftragt hiermit die E, die folgenden Leistungen zu erbringen:

Betrieb, Reinigung, Pflege, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung (Nebenkosten) der in Ziffer 1.1 genannten gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des ... (Gastronomiebereichs).

1.4 Nutzungsentgelt

1.4.1 Die in Ziffer 1.1 genannten gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des ... (Gastronomiebereichs) werden dem Mieter von der E für die Laufzeit dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Hierfür zahlt der Mieter an die E ein Nutzungsentgelt in Höhe von € ... monatlich /qm Ladenfläche. (...)

Herr D schloss am 30.06.2012 einen Pacht- und Geschäftsraumuntermietvertrag mit dem Kläger ab, in dem er ihm den voll eingeric...

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