Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH XI B 92/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: keine Organschaft mit einer im Freihafen ansässigen Organgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Erbringt eine Muttergesellschaft gegenüber einer in ihr Unternehmen eingegliederten, im Freihafen ansässigen Tochtergesellschaft ("Organgesellschaft") sonstige Leistungen, die aufgrund der Fiktion des § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a UStG "wie Umsatz im Inland" behandelt werden, sind diese steuerpflichtig und nicht als innerorganschaftliche Umsätze nicht umsatzsteuerbar, da trotz Fiktion als § 1 Abs. 3 UStG die Tochtergesellschaft nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG im Inland gelegen ist.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 3 Nr. 2a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2017; Aktenzeichen XI R 13/15)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Behandlung der gegenüber ihrer im Freihafen ansässigen Tochtergesellschaft erbrachten Leistungen als nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin ist eine in ... ansässige Holding-Gesellschaft. Unternehmensgegenstand ist das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen sowie ... in Deutschland. Die Klägerin hält zu 100 % unmittelbar und mittelbar Beteiligungen an diversen Produktions- und Vertriebsgesellschaften, mit denen sie aufgrund finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Eingliederung einen umsatzsteuerlichen Organkreis bildet.

Die Klägerin hält zudem 100 % der Anteile an der A Gesellschaft mbH (A), welche im Gebiet des ... Freihafens ansässig ist. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin als auch Geschäftsführer der A waren im Streitjahr B bzw. zeitweise Dr. C. Zwischen der Klägerin und der A besteht ein Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 des Aktiengesetzes (AktG).

Die A produziert im Freihafen XX und erbringt damit vornehmlich gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzsteuer befreite Theaterleistungen. Eine entsprechende Bescheinigung ... wurde ihr erteilt. Zusätzlich verkauft sie Merchandise-Artikel und erbringt Gastronomieleistungen gegenüber Endverbrauchern. Teilweise erbringt die A auch Leistungen gegenüber anderen Unternehmern, insbesondere der Klägerin.

Im Gesamtkonzern übernimmt die Klägerin als Muttergesellschaft zahlreiche allgemeine Managementaufgaben wie Marktforschung, Konzeption und Produktauswahl, Produktionsaufbau, Product Management, Personalangelegenheiten und allgemeine Verwaltung. Auf der Grundlage eines Managementvertrags vom ... 2001 erbrachte die Klägerin gegenüber der A - wie auch gegenüber den Organgesellschaften - Management-Dienstleistungen und EDV-Leistungen gegen Entgelt. Die Leistungen bestanden insbesondere in der Unterstützung in Fragen der Unternehmensführung, bei Personalangelegenheiten, der Finanzierung und Buchhaltung sowie bei der Produktion und Vermarktung von ... Ferner hatte sich die Klägerin gegenüber der A verpflichtet, diese mit der Büro-EDV (Hard- und Software, WAN, LAN und Helpdesk) auszustatten. Die Klägerin stellte insbesondere eine ERP-Anwendungssoftware zur Verfügung, die im Konzern für das gesamte Controlling, das Rechnungs- und Finanzwesen eingesetzt wird, sowie die erforderliche technische Unterstützung. Für die Management-Leistungen war eine Vergütung von ... DM pro Woche vorgesehen, pro Computer-Arbeitsplatz zusätzlich eine jährliche Vergütung von ... DM. Beide Entgelte sollten jährlich angepasst werden. Mit Vereinbarung vom ... 2007 wurde dieser Vertrag mit Wirkung ab dem ... 2006 dergestalt ausgesetzt, dass die Klägerin die vereinbarten Leistungen bis auf weiteres ohne Entgelt erbringen sollte. In einem Nachtrag vom ... 2007 wurde die Aussetzungsvereinbarung dergestalt ergänzt, dass die EDV-Arbeitsplätze für eine Gesamtpauschale i. H. v. ... € monatlich zur Verfügung gestellt werden sollten.

Im Rahmen eines mit allen ihren Tochtergesellschaften - auch der A - geschlossenen Cash-Management-Vertrags mit der Klägerin als Cash-Pool-Manager stellte sie die Liquiditätsversorgung der Tochtergesellschaften sicher. Im Bedarfsfall reichte sie gegenüber ihren Tochtergesellschaften verzinsliche Darlehen aus.

Den Ticketverkauf für das von der A im Freihafen produzierte XX übernahmen aufgrund eines mit der A geschlossenen Vertriebsvertrags zum umsatzsteuerlichen Organkreis der Klägerin gehörende Vertriebsgesellschaften (Vertrag mit der D GmbH, die ihrerseits die E GmbH und die F GmbH einsetzte). Diese handelten dabei gegenüber den Ticketkäufern in Bezug auf den Verkauf der Eintrittskarten für die A als Veranstalter in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Entsprechend wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen Veranstalter und Kunden zustande kommen. Zudem wurde auf den Eintrittskarten vermerkt, dass Umsatzsteuer im Namen und auf Rechnung des Veranstalters ausgewiesen wird. Die Vertriebsgesellschaften vereinnahmten die Ticket-Entgelte zzgl. Vorverkaufs-, Versa...

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