Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verfolgung eines Anspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG muss nachhaltig sein. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Bemühungen nicht nach einem ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch eingestellt werden dürfen, wenn es noch eine Zugriffsmöglichkeit auf den Warenempfänger - etwa über den Geschäftsführer - gibt. Ist jedoch ein Vollstreckungsversuch gescheitert, weil der bekannte Firmensitz aufgegeben worden ist und ist dem Mineralölhändler der Wohnort des Geschäftsführers nicht bekannt und gibt es auch keine naheliegende Möglichkeit, diesen herauszufinden, kann er davon ausgehen, dass sich die Warenempfängerin derart nachdrücklich den Vollstreckungsbemühungen entzieht, dass ein weiteres Bemühen um die Realisierung der Forderung gänzlich aussichtslos ist.

 

Normenkette

EnergieStG § 60

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Vergütung von Energiesteuer.

Die Klägerin belieferte die Firma A GmbH in B im Rahmen eines Tankkartengeschäfts längerfristig und regelmäßig mit Kraftstoffen. Es war ein Zahlungsziel von 12 Tagen jeweils zum 15. und zum Ende eines Monats vereinbart. Weiter war das Abbuchungsverfahren vereinbart.

Die Forderungen aus Lieferungen vom 16. und 31.10.2005 wurden nicht mehr beglichen. Sie wurden zwar am 27.10.2005 vom Geschäftskonto der Warenempfängerin abgebucht, am 03.11.2005 erfolgte jedoch eine Rücklastschrift, die zuvor nicht angekündigt worden war. Am 04.03.2005 kündigte die Klägerin den Vertrag fristlos mit sofortiger Kartensperre. Die offenen Rechnungen wurden mit Schreiben vom 05.11.2005 mit Frist zum 16.11.2005 ergebnislos angemahnt. Hinsichtlich beider Forderungen wurde am 28.11.2005 antragsgemäß ein Mahnbescheid erlassen. Nach erfolgtem Widerspruch und Übergang ins streitige Verfahren erließ das Landgericht Hamburg am 06.03.2006 ein Versäumnisurteil gegen die Warenempfängerin. Am 30.03.2006 wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt. Am 06.04.2006 beantragte die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Die zuständige Gerichtsvollzieherin teilte mit Schreiben vom 28.04.2006 mit, dass die Schuldnerin an der bekannten Adresse nicht zu ermitteln sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 30.06.2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 21.07.2006 meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an.

Mit Schreiben vom 21.12.2006 beantragte die Klägerin aufgrund des Zahlungsausfalls die Erstattung der in der Kaufpreisforderung enthaltenen Energiesteuer nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 16.951,01 €. Den Antrag begründete die Klägerin erst nach mehrmaliger Aufforderung durch den Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2007.

Mit Bescheid vom 05.02.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Voraussetzung, dass der Zahlungsausfall trotz gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, nicht erfüllt worden sei. Ausweislich eines Vermerks vom 04.02.2008 liegen nach Auffassung des Beklagten ansonsten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 EnergieStG vor.

Mit Schreiben vom 28.02.2008 legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 05.08.2008 zurückgewiesen wurde.

Mit ihrer am 08.09.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, es sei, nachdem der Vollstreckungsversuch wegen Aufgabe des Geschäftssitzes gescheitert sei, ausreichend gewesen, den Anspruch im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden. An den Geschäftsführer der Warenempfängerin habe sie sich nicht halten können, weil ihr weder Name noch Adresse bekannt gewesen sei. Auch über einen Handelsregisterauszug hätte sie sich die Anschrift des Geschäftsführers nicht beschaffen können, weil im Handelsregisterauszug lediglich der Name des Geschäftsführers dokumentiert sei. Es handele sich um einen Betrugsfall, die Warenempfängerin habe es gezielt darauf angelegt, der Vollstreckung zu entgehen. Kriminalistische Vorgehensweise könne von ihr nicht verlangt werden. Auch der Staatsanwaltschaft sei es nicht gelungen, die Adresse des Geschäftsführers ausfindig zu machen. Außerdem sei es lebensfremd, anzunehmen, ein flüchtiger Geschäftsführer ermögliche den Zugriff auf die Warenempfängerin. Mit seinem Hinweis auf eine mögliche Internetrecherche stelle der Beklagte eine ex-post Betrachtung an. Der Versuch, einen flüchtigen Geschäftsführer durch eine Internetrecherche aufzuspüren, stelle grundsätzlich keine geeignete Maßnahme dar.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2008 verpflichten, Energiesteuer in Höhe von 16.951,01 € zu vergüten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klägerin habe ihre Forderungen zunächst bis zum 28.04.2006 nachdrücklich gerichtlich verfolgt. Nachdem sie an diesem Tag erfahren habe, dass der Warenempfänger unbekannt verzogen sei, habe sie die gerichtliche Verfolgung ihrer Forderungen jedoch für mehr als zwei Monate einges...

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