Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Nacherhebung von Antidumpingzoll

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Ursprungsbegründung im Sinne des Art. 24 ZK bei Montagevorgängen.

Sind Handtaschen, die in der Volksrepublik China (lediglich) zusammengenäht wurden mit Antidumpingzoll zu belegen?

 

Normenkette

EGV 1567/97 Art. 1 Abs. 3, 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Antidumpingzoll durch den Beklagten.

Die Klägerin führt aus der Volksrepublik China nicht handgearbeitete Handtaschen aus Leder ein. Die für die Herstellung der Handtaschen benötigten Vormaterialien - scil. Leder in ganzen Häuten, Futterstoff als Rollenware, Metallteile sowie Reißverschlüsse - wurden bis zum Frühjahr des Jahres 1997 in Südkorea eingekauft und unbehandelt nach China verbracht, wo die Verarbeitung zu Lederhandtaschen erfolgte. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 209/97 der Kommission vom 3.2.1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Handtaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China - ABl. L 33/11 - stellte der koreanische Lieferant der Klägerin, der über Fertigungsstätten in China verfügt, die Produktion in der Weise um, dass in China lediglich die bereits in Südkorea zugeschnittenen Leder- und Futterstoffe zu Handtaschen zusammengefügt werden.

Am 3.8.1997 trat die Verordnung (EG) Nr. 1567/97 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 208/31, im Folgenden: VO Nr. 1567/97) in Kraft. Der danach auf die Einfuhr von Lederhandtaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China zu erhebende Antidumpingzoll beträgt 38 % des Nettowertes frei Grenze der Gemeinschaft (vgl. Art. 1 Abs. 1, 3 VO Nr. 1567/97).

Am 15.8.1997 meldete die Klägerin - vertreten durch die Firma F GmbH - beim beklagten Hauptzollamt - u.a. - insgesamt 270 Handtaschen (21 Kartons) unter der Codenummer 4202 2100 900 zur Abfertigung zum freien Verkehr an, wobei sie als Ursprungsland (Feld 16) Südkorea und als Versendungs-/Ausfuhrland (Feld 15) China angab. Verkäufer der Handtaschen war die Firma K in Korea. Das beklagte Hauptzollamt fertigte die Handtaschen antragsgemäß zum freien Verkehr ab und erhob insoweit mit Bescheid vom 19.8.1997 Einfuhrabgaben über insgesamt DM 3.508,03 (DM 686,44 Zoll sowie DM 2.821,59 Einfuhrumsatzsteuer).

Nachdem das Zollfahndungsamt Hannover aufgrund von Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen war, dass die eingeführten Handtaschen aus der Volksrepublik China stammten, forderte der Beklagte mit Steueränderungsbescheid vom 21.8.1998 für die 21 Kartons Handtaschen Antidumpingzoll in Höhe von DM 6.864,38 nach.

Den hiergegen erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9.3.1999 zurück. Auf die Begründung der Einspruchsentscheidung, die der Klägerin am 15.3.1999 zugegangen ist, wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 14.4.1999 Klage erhoben. Sie meint, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Handtaschen zu Unrecht als Waren mit Ursprung China behandelt. Insoweit sei nämlich entscheidend zu berücksichtigen, dass mit Ausnahme von Verpackungsmaterialien sämtliche für die Produktion der Handtaschen benötigten Materialien von der Herstellerfirma in Korea vorbereitet würden. Insbesondere würden sämtliche Lederteile durch Schneiden bzw. Stanzen bereits in ihre endgültige Form gebracht. In China würden diese vorgefertigten Teile, die durch ihren Zuschnitt die Formgebung der Handtaschen bestimmten, lediglich noch gefaltet, geklebt und genäht. Diese in China vorgenommenen Arbeiten, für die weder Arbeitskräfte mit besonderer Qualifikation noch hochentwickelte Gerätschaften erforderlich seien, stellten ein sog. einfaches Zusammensetzen dar, was als Minimalbehandlung für den Ursprungserwerb nicht ausreichend sei. Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, dass der Beklagte die Bedeutung der Verordnung (EG) Nr.2380/98 des Rates vom 3.11.1998 für den vorliegenden Fall verkannt habe. Diese Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 sei zwar erst am 6.11.1998 in Kraft getreten. Entscheidend sei jedoch der in dieser Verordnung zum Ausdruck kommende Gedanke der fortschreitenden Liberalisierung der chinesischen Wirtschaft, der die Verhängung von Antidumpingmaßnahmen nach und nach als unberechtigt erscheinen lasse. In dieser Verordnung, die die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG)1567/97, wonach ein Antidumpingzoll bezüglich bestimmter Unternehmen nicht erhoben werde, erheblich erweitere, habe der Rat der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich betont, dass die Herstellung von Handtaschen aus Leder besonders arbeitsintensiv und kaum automatisiert sei. Es würden lediglich wenige, einfache Maschinen, wie Näh- und Stickmaschinen verwandt. Die Behörden in der Volksrepublik China hätten deshalb auch nicht genügend Einfluss, um das Geschäftsverhalten der Ausführer effektiv zu steuern.

Die Klägerin beantragt,

den Steueränderungsbescheid vom 21.8.1998 in der...

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