Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitwohnungsteuerpflicht von Ledigen mit volljährigen Kindern

 

Leitsatz (amtlich)

Ledige, die in Hamburg mit Nebenwohnung gemeldet und deren Kinder volljährig sind, sind zweitwohnungsteuerpflichtig. Die Regelung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ist nicht auf ledige Personen anzuwenden, auch wenn diese ggf. dem Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen.

 

Normenkette

HmbZwStG § 2 Abs. 1, 4; HmbZWStG § 2 Abs. 5 Buchst. c; GG Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen II R 67/08)

BFH (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen II R 67/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zweitwohnungsteuer.

Die Klägerin ist nicht verheiratet und Mutter einer Tochter, die am .... 1989 geboren wurde. Die Klägerin war für die Tochter allein sorgeberechtigt. Die Klägerin bewohnte bereits vor 2007 eine Wohnung mit ihrer Tochter in der x-Straße, A, die sie als Hauptwohnung anmeldete und die sie in den Streitjahren beibehielt. Die Klägerin arbeitete in den Streitjahren in Hamburg im Schichtdienst und mietete eine Wohnung in der Y-Straße, Hamburg, die sie am 16.12.2006 bezog und seitdem zum Aufenthalt in Hamburg benutzt. Die Nettokaltmiete dieser Wohnung betrug 315 € monatlich. Diese Wohnung meldete sie als Nebenwohnung ab dem 15.12.2006 an. Die Klägerin hielt sich im Kalenderjahr 2007 und in der folgenden Zeit überwiegend in der Wohnung in A auf.

Mit Bescheid vom 08.06.2007 setzte der Beklagte Zweitwohnungsteuer für 2007 bis 2009 in Höhe von 300 € jährlich fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28.06.2007 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2007 zurückwies.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 21.12.2007. Die Klägerin ist der Auffassung, § 2 Abs. 5 Buchstabe c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) sei analog anzuwenden. Danach sei die Hamburger Wohnung der Klägerin keine Zweitwohnung, da die Klägerin diese Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehabe und die Wohnung, die sie mit ihrer Tochter in A bewohne, ihre Hauptwohnung sei. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) könne die Klägerin nur eine gemeinsame Hauptwohnung mit ihrer Tochter haben, die in A sei. Ein Umzug der Klägerin mit ihrer Tochter nach Hamburg sei für die Klägerin kurz vor der Abiturprüfung ihrer Tochter nicht in Frage gekommen. Die Tochter der Klägerin habe nur dann in A zur Schule gehen können, wenn sie dort ihre Hauptwohnung habe. Dies könne sie nur dann, wenn auch die Klägerin ihre Hauptwohnung dort habe. Damit liege aufgrund einer melderechtlichen Fiktion ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG vor, was das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei verheirateten Personen bereits beanstandet habe. Zudem habe die Klägerin als allein erziehende Mutter Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrer bis zum August 2008 zur Schule gehenden Tochter. Die Klägerin habe sich in einem "Spagat" befunden. Auf der einen Seite habe sie in möglichst hohem Maße Verbrauchskosten für ihr Auto sparen müssen, um die Liquidität für die Unterhaltsgewährung für ihre Tochter zu sichern. Auf der anderen Seite habe sie ihrer noch die Schule besuchenden Tochter die notwendige Lebenshilfestellung geben müssen. Falls § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG nicht analog angewendet werde, werde die Klägerin gezwungen, entgegen den tatsächlichen Lebensgewohnheiten des familiären Zusammenlebens allein eine Hauptwohnung in Hamburg einzurichten, um der Zweitwohnungsteuer zu entgehen. Im Fall der Klägerin bringe das Innehaben der Hamburger Wohnung gerade nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, da die Hamburger Wohnung allein aus beruflichen Gründen gehalten werde und nur zur Sicherung der Unterhaltspflichten und der Fürsorgepflichten gegenüber ihrer Tochter diene. Es fehle an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Personen, die, wie die Klägerin, gegenüber so genannten privilegierten Volljährigen unterhaltsverpflichtet seien. In diesem Fall könne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade nicht typisierend im Rahmen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer berücksichtigt werden. Im Übrigen bemängele die Klägerin, dass die Zweitwohnungsteuer allein an die melderechtlichen Voraussetzungen anknüpfe und nur diejenigen erfasse, die sich angemeldet hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Zweitwohnungsteuerbescheid für die Jahre 2007 bis 2009 vom 08.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG sei nicht analog anzuwenden, da die Klägerin nicht dem Regelungszweck dieser Vorschrift unterfalle. Anders als verheiratete Personen habe die Klägerin die Möglichkeit, ihre Hauptwohnung am Beschäftigungsort zu nehmen. Ob die Tochter sich bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit im Januar 2007 mit Hauptwohnung bei der Hauptwohnung der Klägerin hätte anmelden müssen, sei für den Streitfall uner...

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