Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitgliedsbeiträge an den Erdölbevorratungsverband nicht Teil der Anschaffungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Mitgliedsbeiträge an den Erdölbevorratungsverband sind nicht als Nebenkosten der Anschaffung der Erdölvorräte zu aktivieren.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 2; ErdölBevG § 18

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.10.2001; Aktenzeichen I R 32/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den Beiträgen, die von der Klägerin an den Erdölbevorratungsverband (EBV) gezahlt werden, um sofort abziehbare Betriebsausgaben oder um aktivierungspflichtige Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der am Bilanzstichtag auszuweisenden vorrätigen Erdölerzeugnisse handelt. Die Klägerin ist gewerbliche Importeurin und Herstellerin von Erdöl und Erdölerzeugnissen. Als solche ist sie nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 25. Juli 1978 (Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG, BGBl. I 1978, S. 1073) Mitglied des EBV, einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Aufgabe des EBV besteht darin, zur Sicherung der Energieversorgung ständig Vorräte an Erdöl bzw. Erdölerzeugnissen zu halten. Die Höhe der Vorräte bestimmte sich im Streitjahr nach der Menge der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im Laufe von 65 Tagen eingeführten oder hergestellten Erdölerzeugnisse (§ 3 Abs. 1 ErdölBevG). Zur Erfüllung seiner Vorratspflicht erwirbt der EBV grundsätzlich die erforderlichen Bestände und lagert sie in ober- oder unterirdischen Vorratsräumen (§§ 5 und 8 ErdölBevG) ein. Übersteigen die Vorratsbestände die jeweilige Vorratspflicht um mehr als 5 vH, kann der EBV die über 5 vH hinausgehende Menge im Rahmen eines wettbewerblichen Grundsätzen entsprechenden Verfahrens veräußern (§ 6 ErdölBevG). Neben dem EBV verpflichtete das ErdölBevG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung auch die Hersteller von Erdölerzeugnissen - und damit auch die Klägerin -, ständig bestimmte Mengen Erdölerzeugnisse als Vorrat zu halten. Die Höhe der zu haltenden Vorräte bestimmte sich jeweils nach der Menge, die der Hersteller im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im Laufe von 25 Tagen hergestellt hatte (§ 25 Abs. 1 ErdölBevG). Eine Freigabe der als Vorrat gehaltenen Bestände des EBV bzw. der Hersteller darf nach § 30 Abs. 1 ErdölBevG nur vorübergehend zur Abwendung unmittelbar drohender bzw. eingetretener Störungen in der Energieversorgung oder zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erfolgen. § 30 Abs. 1 ErdölBevG ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft in diesen Fällen, die vorübergehende Freigabe durch Rechtsverordnung zuzulassen. In der Rechtsverordnung kann dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt werden, mit der Freigabe der Erdölerzeugnisse die Verpflichtung zur Belieferung bestimmter Abnehmer zu verbinden, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen (§ 30 Abs. 2 ErdölBevG). Werden vom EBV gelagerte Bestände freigegeben, so sollen die Vorräte vorrangig den Mitgliedsunternehmen unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Verbandes angeboten werden. Die zur Erfüllung der Aufgaben des EBV erforderlichen finanziellen Mittel werden nach Maßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht (§ 18 Abs. 1 ErdölBevG). Die Beiträge werden von den Mitgliedern entsprechend der von ihnen eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen erhoben (§ 18 Abs. 2 ErdölBevG). Die Höhe der Beitragssätze wird dabei vor Beginn eines Haushaltsjahres unter Berücksichtigung des im Haushaltsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs in Deutsche Mark je eingeführter bzw. hergestellter Tonne festgelegt (§ 18 Abs. 3 ErdölBevG; § 1 der Beitragssatzung vom 6.09.1978. Der Beitrag ist von dem Beitragspflichtigen monatlich zu ermitteln und unaufgefordert bis zum Ende des übernächsten Monats an den EBV zu entrichten (§ 19 Abs. 1 ErdölBevG). Mit den Beiträgen seiner Mitglieder deckt der EBV seine Ausgaben mit Ausnahme des Erwerbs von Vorratsbeständen und Vorratslägern (§ 1 der Beitragssatzung vom 6.09.1978). Der Erwerb von Vorratsbeständen und Vorratslägern sowie die Investitionen in diese können durch Kredite finanziert werden (Vgl. § 1 Abs. 1 der Neufassung der Beitragssatzung vom 31.12.1988). Die Klägerin behandelte die von ihr an den EBV entrichteten Beiträge im Streitjahr als sofort abziehbare Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG. Kaufte die Klägerin neben den importierten und selbst hergestellten Erdölerzeugnissen von anderen inländischen Importeuren und Herstellern Erdölprodukte hinzu und waren deren Preise mit Beitragsanteilen belastet, so behandelte die Klägerin diese Anteile als Bestandteil der Anschaffungskosten. Anlässlich einer bei Klägerin für die Jahre 1976 bis 1980 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat ...

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