Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Anteilsvereinigung im Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erwerb eines ausländischen Konzerns durch einen anderen ausländischen Konzern unterliegt bezüglich der mittelbaren Vereinigung der Anteile an den deutschen grundbesitzenden Urenkel-Gesellschaften der deutschen Grunderwerbsteuer. Diese mittelbare Anteilsvereinigung ist auch anzeigepflichtig.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, §§ 17, 19; GG Art. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen II R 39/06)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Feststellung für grunderwerbsteuerliche Zwecke, ob eine mittelbare Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1983 (GrEStG 1983) auslöst und ob dies verfassungskonform ist. In dieser im Streitjahr 1999 geltenden Gesetzesfassung war der Wortlaut noch nicht um die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eingefügten Worte "unmittelbar oder mittelbar" ergänzt.

I. Die Klägerin, eine in den USA ansässige Gesellschaft, war zu 51% an der ebenfalls in den USA ansässigen ... Company (I-Company) - Tochter, USA - beteiligt, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Deutschen ... GmbH (D-GmbH) - Enkelin, Deutschland - war. Diese wiederum war jeweils zu 100% an der ... GmbH, einer Gesellschaft mit Grundbesitz in Hamburg (P-GmbH) - Urenkelin, Hamburg -, und der ... GmbH, einer Gesellschaft mit Grundbesitz in Berlin (I-GmbH) - Urenkelin, Berlin -, beteiligt (FG-A Bl. 37, 63, Zeichnung Bl. 75).

Mit dem Privatgutachten vom 25. Juni 1998 schätzte der Sachverständige Dipl.-Ing. A den Verkehrswert des 40.878,00 mqm-großen Grundstücks in Hamburg zum 8. Juni 1998 auf 33.500.000,- DM (F-GrESt-A Bl. 25). Die Fläche des Grundstücks in Berlin beträgt lediglich 5.497 mqm (F-GrESt-A Bl. 53).

Mit Wirkung zum 31.12.1999 erwarb die Klägerin die restlichen 49% der Anteile an der I-Company von der I-Industries Inc. (FG-A Bl. 63, Zeichnung Bl. 75).

II. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) sah in der mittelbaren Vereinigung aller Anteile an der P-GmbH und der I-GmbH in der Hand der Klägerin einen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1983 steuerpflichtigen Vorgang, bejahte seine Zuständigkeit aufgrund des höheren Werts des Grundstücks in Hamburg und stellte gemäß § 17 GrEStG 1983 die Besteuerungsgrundlagen für die GrESt durch Bescheid vom 26. August 2004 gesondert fest (FG-A Bl. 16).

Am 21. September 2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid Einspruch ein (Bl. 63 F-GrESt-A): Die mittelbare Anteilsvereinigung im Ausland unterliege nicht der deutschen Grunderwerbsteuer (F-GrESt-A Bl. 37, 70).

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 2005 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 93 F-GrESt-A): Aus dem Sinn und Zweck des Grunderwerbsteuerrechts, den Eigentumswechsel an Grundstücken zu besteuern, ergebe sich die Notwendigkeit, auch mittelbare Anteilsvereinigungen der Steuer zu unterwerfen. Für die Entstehung der Steuerpflicht sei nicht der Ort der Anteilsvereinigung, sondern nur die Lage des vom fiktiven Grunderwerb betroffenen Grundstücks im Inland maßgeblich. Auch seien für die Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Anhaltspunkte ersichtlich, denn § 19 GrEStG normiere eine Anzeigepflicht auch für die im Ausland realisierten Anteilsvereinigungen.

III. Dagegen richtet sich die beim Gericht am 1. September 2005 erhobene Klage (FG-A Bl. 1).

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor (FG-A Bl. 37, 70): Die Erfassung der mittelbaren Anteilsvereinigung ergebe sich weder aus dem Regelungswortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1983. Vielmehr bedürfe die Gleichstellung einer mittelbaren und einer unmittelbaren Beteiligung wie im Körperschaftsteuerrecht einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift. Der Steuerpflicht des Vorgangs stehe auch entgegen, dass sich die mittelbare Anteilsvereinigung ausschließlich in den USA realisiert habe. Schließlich verstoße die Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1983 gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, weil das Erhebungsverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs nicht gewährleiste, insbesondere weil für die im Ausland realisierten Anteilsvereinigungen keine Anzeigepflicht nach §§ 18, 19 GrEStG 1983 bestehe und die Finanzbehörde nur zufällig Kenntnis von einer im Ausland realisierten Anteilsvereinigung erlange.

Die Klägerin beantragt (FG-A Bl. 2), den Bescheid vom 26 August 2004 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2005 (ersatzlos) aufzuheben.

Das FA beantragt (FG-A Bl. 58), die Klage abzuweisen.

Das FA verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 1. August 2005 und trägt ergänzend vor, dass das Erfordernis einer ausdrücklichen Regelung für die Gleichstellung einer mittelbaren und einer unmittelbaren Beteiligung im Körperschaftsteuerrecht im Hinblick auf den unterschiedlichen Sinn und Zweck für das Grunderwerbsteuerrecht nicht richtungsweisend sein könne (FG-A Bl. 60).

IV. Der Bericht...

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