rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden GbR

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden GbR ist der begünstigte Veräußerungs- oder Aufgabegewinn vom laufenden Gewinn abzugrenzen.

2. Dabei sind Gewinnanteile, die auf die Anteile des Veräußerers an zum Umlaufvermögen gehörendem Grundstück entfallen, dem laufenden Gewinn zuzurechnen.

 

Normenkette

GewStG § 7; EStG § 16

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) laufende Gewinne im Sinne der §§ 15 EStG, 7 GewStG oder Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind.

Die Antragstellerin wurde am ...1997 errichtet, indem Herr A von seinem 100%igen Anteil an dem Wohnhaus X-Straße einen Anteil von 5% an Herrn C für einen Kaufpreis von 125.000 DM veräußerte. Zum 1.7.1997 übernahmen Herr D und Herr B von Herrn A Gesellschaftsanteile. Auch C erwarb einen weiteren Gesellschaftsanteil von A hinzu. Danach waren die Gesellschafter in der Weise an der GbR beteiligt, dass im Innenverhältnis dem Gesellschafter D 50%, dem Gesellschafter B 25% und den Gesellschaftern A und C je 12,50% zustanden. A erhielt für die Veräußerung der weiteren 82,5% der Gesellschaftsanteile 4.075.000 DM. Demgegenüber hatte er Anschaffungskosten von 2.119.838,33 DM (82,5% von 2.569.501 DM). Soweit ersichtlich enthielt das Gesellschaftsvermögen zum damaligen Zeitpunkt keine nennenswerten anderen Aktiva als das Grundstück X-Straße.

Den von A erzielten Gewinn von 1.955.161,67 DM behandelte der Antragsgegner im Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 29.7.2003/18.11.2003, zugestellt am 20.11.2003, als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb, indem es eine Sonderbetriebseinnahme des A annahm. Unter Einbeziehung einer weiteren Sonderbetriebseinnahme des C wegen einer Provisionseinnahme in Höhe von 276.000 DM, die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, ermittelte der Antragsgegner einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 2.218.512 DM, der der Festsetzung des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag auf 106.125 DM zu Grunde gelegt wurde. Die Gewerbesteuer für 1997 wurde auf 498.787 DM festgesetzt. Mit Bescheid für 1998 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 29.7.2003/18.11.2003, ebenfalls zugestellt am 20.11.2003, ging der Antragsgegner erklärungsgemäß von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 82.035 DM aus und setzte den Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag auf 440 DM und die Gewerbesteuer auf 2.068 DM fest. Ein Verlustvortrag aus 1997 wurde nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin legte gegen diese Bescheide am 16.12.2003 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 12.1.2004 ab und bestätigte diese Entscheidung auf den hiergegen am 5.2.2004 eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.3.2004. Über die Einsprüche gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 1997 und 1998 ist noch nicht entschieden worden.

Die Antragstellerin hat am 24.3.2004 Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eingereicht.

Die Antragstellerin sieht in der Veräußerung von Anteilen an der im gewerblichen Grundstückshandel tätigen GbR einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG, der nicht in den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG einzubeziehen sei. Die vom Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung gegebene Begründung passe nur für Fälle der Betriebsaufgabe und nicht für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Der Gewerbeertrag für 1997 sei daher um 1.955.161,67 DM zu kürzen. Für 1998 sei im Hinblick darauf ein Verlustvortrag aus 1997 zu berücksichtigen. Darüber hinaus bedeute die Vollziehung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Antragstellerin eine unbillige Härte. Die Antragstellerin verfüge nicht über die Finanzmittel, um die geforderten Steuerschulden auszugleichen. Sie müsse daher einen Bankkredit beantragen und hierfür grundbuchliche Sicherheiten bereitstellen. Dadurch würden erhebliche bei einem Erfolg in der Sache unnötige Kosten entstehen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 1997 und 1998 vom 18.11.2003 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile durch A an die anderen drei Gesellschafter der GbR als laufenden Gewinn und die Einbeziehung in den Gewerbeertrag für rechtmäßig. Auch bei Ausklammerung dieses Betrages aus dem Gewerbeertrag 1997 verbleibe hier ein positiver Gewerbeertrag, sodass kein Verlustvortrag in 1998 zu berücksichtigen sei. Die Einbeziehung des Gewinns aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in den laufende...

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