Beschwerde eingelegt (BFH IV B 9/20)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Kürzung bei Schifffahrtsunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Eilverfahrens und fallen sie später wegen einer rückwirkenden Gesetzesänderung weg, ist Aufhebung der Vollziehung für den Zeitraum anzuordnen, in dem die Zweifel bestanden.

2. Das Entstehen von Säumniszuschlägen und die Zahlung der Gewerbesteuer stellen jeweils auch Vollziehungen des Gewerbesteuermessbetragsbescheids dar.

3. Die rückwirkende Anwendung von § 7 Satz 3 durch § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG in der Fassung des EmoFöuaÄndG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 2 Sätze 2, 4-5; GewStG § 7 S. 3, § 9 Nr. 3 Sätze 2, 4, § 36 Abs. 3 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.04.2020; Aktenzeichen IV B 9/20 (AdV))

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag.

Die Antragstellerin ist eine Schiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die im Streitjahr 2015 ihren Gewinn nach der Schiffstonnage gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. In ihrer Gewerbesteuererklärung 2015 vom 23. März 2017 gab sie einen nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn von ... € und einen dem Gewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG in Höhe von ... € an. Der Gewerbesteuermessbetrag 2015 wurde vom Antragsgegner zunächst erklärungsgemäß in Höhe von ... € festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Unter dem 20. Mai 2019 wurde der Gewerbesteuermessbescheid 2015 geändert und der Messbetrag auf ... € festgesetzt. Diese Änderung ergab sich aufgrund eines niedriger in Höhe von ... € hinzugerechneten Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG. Die Antragstellerin legte dagegen am 21. Juni 2019 Einspruch ein. Dem nach § 5a Abs. 4 EStG hinzugerechneten Betrag seien nicht die mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 festgestellten Unterschiedsbeträge nach Betriebsprüfung zugrunde gelegt worden. Zudem seien die Gewinne aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) um 80 % zu kürzen. Der Antragsgegner änderte daraufhin den Gewerbesteuermessbetrag 2015 nochmals mit Bescheid vom 15. Juli 2019 und setzte ihn auf ... € fest, wobei der Unterschiedsbetrag antragsgemäß mit ... € niedriger angesetzt, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG allerdings nicht gewährt wurde.

Der Antragsgegner stellte im Folgenden fest, dass zwei Kommanditisten der A Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die im Streitjahr 2015 als Kommanditistin an der Antragstellerin beteiligt war, in 2015 ihren Gesellschaftsanteil an der Beteiligungsgesellschaft ganz oder zum Teil übertragen haben. So hat Herr B seinen Kommanditanteil von ... € zum Teil verschenkt und zum anderen Teil in eine andere Gesellschaft eingebracht. Für ihn ergab sich ein anteiliger Unterschiedsbetrag bezogen auf das Seeschiff in Höhe von ... €. Herr C hat von seinem Kommanditanteil in Höhe von ... € einen Teil von ... € in eine andere Gesellschaft eingebracht. Auch für ihn ergab sich ein anteiliger Unterschiedsbetrag bezogen auf das Seeschiff in Höhe von ... €. Der Antragsgegner ging davon aus, dass Herr B (ganz) und Herr C (teilweise) 2015 im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus der Antragstellerin ausgeschieden seien und deshalb die Unterschiedsbeträge in voller Höhe von ... € in Bezug auf Herrn B und zu 3/5 in Höhe von ... € in Bezug auf Herrn C dem Gewinn hinzurechnen seien.

Mit Änderungsbescheiden vom 2. August 2019 setzte der Antragsgegner dementsprechend den Gewerbesteuermessbetrag 2015 in Höhe von ... € fest und änderte den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG 2015. Dabei wurde ein Unterschiedsbetrag in Höhe von insgesamt ... € berücksichtigt. Unter demselben Datum erging ein Änderungsbescheid über die Gewerbesteuer 2015, der die Steuer auf ... € festsetzte. Der noch offene Betrag von ... € war bis zum 5. September 2019 zu zahlen. Die Zahlung erfolgte am 18. September 2019.

Die Antragstellerin legte am 3. September 2019 Einsprüche gegen den Feststellungsbescheid 2015 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2015 ein. Der Einspruch gegen den Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG richte sich gegen die Auflösung von Unterschiedsbeträgen in Höhe von ... € aufgrund von Einbringungen sowie einer Schenkung auf Ebene der A Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG in Anwendung des Urteils des FG Hamburg vom 19. Dezember 2017 (2 K 277/16, EFG 2018, 655; Rev.:BFH IV R 4/18 ).

Hinsichtlich des Bescheids über den Gewerb...

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