Tenor

Die Vollziehung des Bescheids des Beklagten vom 13. Oktober 1980 wird auf den Antrag der Antragstellerin hin in Höhe eines Teilbetrages von 144.402 DM ausgesetzt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 50/100, die Antragstellerin zu 32/100 und der Antragsgegner zu 18/100.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

A. (Erblasser) verstarb am … 1980 in Hamburg. Testamentsvollstrecker ist der Antragsteller. Auf das Testamentsvollstreckungszeugnis des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Februar 1980 – …/80 – wird Bezug genommen.

Der Erblasser traf am 1. März 1977 u.a. folgende letztwillige Verfügung:

„…

1). Aufgrund der Tatsache, daß … L. zu unserem gemeinsamen Haushalt – auch finanziell – in derselben Weise wie ich wesentliche Beiträge geleistet hat und während unseres Zusammenlebens kaum Rücklagen machen konnte, sind an Sie DM 250.000 (in Worten zweihundertfünfzig) zu zahlen.

2). Außerdem kann sich Frau L. sieben Gemälde aus meiner Sammlung auswählen.

3). Ihre Tochter M. hat jahrelang in unserem gemeinsamen Haushalt gelebt; ich bin für sie zu einer wichtigen Bezugsperson geworden und fühle mich für das Kind verantwortlich. Aus diesem Grund wende ich dem Kind die Kosten eines angemessenen Unterhalts und einer erstklassigen Ausbildung zu, ….”

Der Antragsteller gab die Erbschaft Steuer (ErbSt)-Erklärung ab, auch soweit die Antragstellerin betroffen war.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1980, den er an den Antragsteller „für Frau L” (die Antragstellerin) adressierte und dem Antragsteller in seiner „Eigenschaft als Testamentsvollstrecker (Vertreter gemäß § 12 Erbschaftsteuergesetz)” bekannt gab, setzte der Antragsgegner die ErbSt wegen des Erwerbs der Antragstellerin als Vermächtnisnehmerin nach dem Erblasser auf 409.392 DM fest. Die ErbSt berechnete der Antragsgegner wie folgt:

DM

Barvermächtnis

250.000

Gemälde

604.000

854.000

Verschenkung (vom 7. September 1977)

59.400

913.400

./. Freibetrag

3.000

zu versteuernder Erwerb

910.400

darauf ErbSt nach Steuerklasse IV 48 %

436.992

davon gemäß § 19 Abs. 3 ErbSt- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nur zu erheben: 46 % von 900.000 DM

414.000

¾ von 10.400 DM

7.600

421.600

anzurechnen gemäß § 14 ErbStG 22 % von 56.400 DM

12.408

festgesetzte Steuer

409.392

Auf den Inhalt des Bescheids wird im Übrigen Bezug genommen.

Hiergegen legten die Antragsteller am 13. November 1980 Einspruch ein, der sich gegen die Einordnung der Antragstellerin in die Steuerklasse IV richtet. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

Am 15. Dezember 1980 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 30. Januar 1981 ab.

Am 19. Juni 1981 beantragen die Antragsteller, die Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 13. Oktober 1980 auszusetzen.

Die Antragsteller machen geltend:

Die Antragstellerin habe seit 1970 mit dem erblasser als dessen Lebensgefährtin zusammengelebt. Beide hätten wie Eheleute gelebt und insbesondere einen gemeinsamen Haushalt geführt, in dem auch die Tochter der Antragstellerin mit gelebt habe. Die Antragstellerin und der Erblasser seien auch nach außen hin wie Eheleute aufgetreten. Der Erblasser habe der Antragstellerin die Ehe versprochen, beide hätten die Absicht gehabt, einander zu heiraten.

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, weil der Antragsgegner die Antragstellerin nach der Steuerklasse IV und nicht nach der Steuerklasse I besteuert habe. Die gesellschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren sei dahin gegangen, Nichtverheiratete, die wie Eheleute lebten, Eheleuten gleichzustellen. Dem müsse auch in der „Rechtsprechungsverwaltung” Rechnung getragen werden. Die erbschaftsteuerliche Begünstigung der Ehefrau beruhe darauf, dass die Vermögensverhältnisse der Ehepartner miteinander vermischt seien; bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften bestehe diese Vermischung genauso. Die Ehefrau werde zusätzlich durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt, weil es als ungerechtfertigt angesehen werde, dass ein Ehepartner das ihm zu seiner Verfügung gestellte Vermögen noch versteuern müsse. Das Interesse an einer Versorgung habe auch die Lebensgefährtin. Die Steuerklasseeinteilung des ErbStG beruhe nicht allein auf familienrechtlichen Beziehungen, insbesondere hänge sie nicht von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen ab. Dies werde daran deutlich, dass die Stiefkinder zur Steuerklasse I, die Stiefeltern und der geschiedene Ehegatte zur Steuerklasse III gerechnet würde. Die Steuerklasseeinteilung gehe vielmehr vom tatsächlichen Lebenssachverhalt aus. Wirtschaftlich – und im Steuerrecht gelte die wirtschaftliche Betrachtungsweise – sehe das Zusammenleben Nichtverheirateter nicht anders aus als das Zusammenleben Verheirateter.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält den Antrag des Antragstellers für unzulässig. Schuldner der ErbSt sei der Erwerber. Der Testamentsvollstreck...

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