Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1981, 1983 bis 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.1999; Aktenzeichen IX R 19/98)

 

Tenor

Die Einkünfte der Kläger aus dem Objekt „K” in „X” sind für die Zeit ab dem 14.3.1984 nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 21 a Abs. 1 Satz 2 EStG, nicht nach § 21 a Abs. 1 Satz 3 EStG zu ermitteln.

 

Tatbestand

Die Kläger erwarben am 24.9.1982 für 800.000 DM ein mit einem Haus aus dem Jahr 1936 bebautes, 782 m² großes Grundstück auf der „K-Straße” in „X”. In dem Kaufvertrag heißt es in § 7: „der Kaufgegenstand ist … eingehend besichtigt worden. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß der Kaufgegenstand mit Mängeln behaftet ist.”

Die Kläger stellten bei dem Bauaufsichtsamt der Stadt „X” am 2.11.1982 einen Bauantrag für den Umbau des erworbenen Hauses mit einer Baubeschreibung des Ingenieurbüros „L” vom 25.10.1982 und entsprechenden Bauplänen. Nach der Baubeschreibung sollte das Haus in der Rückfront einen neu zu errichtenden Anbau mit einer Breite von 8,57 m, einer Tiefe von 3,52 m und einer Höhe von 8,70 m erhalten. Nach den der Baubeschreibung beigefügten Bauplänen vom 17.10.1982 war geplant, im Erdgeschoß die Außenwand zum Garten hin abzureißen und sie – unter Erweiterung des Wohnraums zum Garten hin, auf einer Höhe mit der Garage und im wesentlichen aus Glaselementen bestehend – neu zu errichten. Außerdem sollte eine Garage mit 48,875 m³ umbautem Raum errichtet werden. Im Keller-, Ober- und Dachgeschoß sollten Wände abgerissen werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der vom Beklagten angelegten „Bauakte” befindlichen Unterlagen (Blatt 5 ff.) Bezug genommen.

Die Kläger beauftragten im Dezember 1982 den Architekten „Y” mit der Begutachtung des Hauses und der weiteren Planung. Dieser wies die Kläger mit Schreiben vom 26.1.1983 darauf hin, daß sich die Heizungs- und Sanitärinstallation zwar noch in einem gebrauchsfähigen Zustand befinde, die Rohrleitungen jedoch zum Teil angefressen und teilweise schon jetzt bis zu 50 % zugesetzt seien. Er empfehle, die komplette Anlage zu erneuern. Ebenso empfahl er, die Elektroinstallation zu ersetzen, da Leitungen teilweise unfachmännisch verlegt worden seien und nicht den heutigen Vorschriften entsprächen. Der Architekt erklärte außerdem, er habe festgestellt, daß der sehr wahrscheinlich durch Kriegseinflüsse beschädigte Rohbau im rückwärtigen Teil zwar wieder aufgebaut worden sei, jedoch das dazu verwandte Material keinen guten Zustand aufweise. Außerdem seien Konstruktionen durch das Schlagen von Schlitzen und Durchbrüchen stark beeinträchtigt, so daß Schäden in Kürze zu erwarten seien. Er schlage deshalb vor, einen Statiker hinzuziehen, der die eventuelle Erneuerung der Betondecke berechne, damit eine Baufirma mit der Auswechslung dieser Substanz beauftragt werden könne.

Die Kläger ließen in der Folge für rund 957.000,00 DM Arbeiten an dem Haus, der Garage und dem Garten ausführen. Zum Garten hin wurde das Haus durch einen Anbau in der Breite des Hauses von 8,75 m und in einer Bautiefe von 3,50 m über Keller-, Erd- und Obergeschoß erweitert. Die Garage wurde abgerissen und durch eine Doppelgarage ersetzt. Außerdem wurde das Dachgeschoß ausgebaut und dort neben der Hauptwohnung mit 150 m² eine zusätzliche Wohnung mit einer Größe von 70 m² geschaffen. Das Gebäude wurde dementsprechend im Sachwertverfahren als Zweifamilienhaus bewertet. Im Haus wurden Wände abgerissen und das Haus von Grund auf saniert. Es wurden Rohre und Leitungen komplett erneuert. Dies geschah zum einem aus Vorsicht, die hochwertigen Boden- und Wandbeläge nicht über Jahrzehnte alten Rohren und Leitungen anzubringen, zum anderen deshalb, weil sich alte und neue Materialien nicht miteinander vertragen hätten. Es wurden neue Fenster mit Isolierverglasung eingebaut, hochwertige Sanitärobjekte eingebracht und Marmorböden verlegt. Nach den dem Beklagten vorgelegten Rechnungen wurden im WC des Erdgeschosses und den Bädern des Ober- und des Dachgeschosses vergleichbar hochwertige Sanitärartikel eingebaut (Blatt 186 f. der Belegakte). Der Stromzähler für das Dachgeschoß wurde abgeklemmt und die Zuleitung auf die Anlage des Erdgeschosses umgelegt. Es wurde die Klingel von der zweiten Etage auf den Klingelknopf für das Erdgeschoß geschaltet (Blatt 196 des Belegordners). Außerdem kauften die Kläger laut Rechnung vom 11.10.1983 für 1.352,00 DM Kinderzimmertapeten (Blatt 133 des Belegordners).

Der Kläger schloß über die im Dachgeschoß neu geschaffene, 70 m² große Wohnung einen Mietvertrag mit der Zeugin „A”. Die Zeugin war eine am 13.5.1908 geborene Cousine der Mutter des Klägers, die seit Jahren die Verwaltung eines Hauses des Klägers auf der „D-Straße” in „R” besorgte. Frau „A” war -nach einer Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 28.10.1992- schon seit 1976 körperbehindert und wegen dieser Körperbehinderung nicht mehr in der Lage, ihre Pflichten als Verwalterin zur Zufriedenheit des Klägers zu erfüllen. Der Mietvertrag trägt das Abschlußdatum de...

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