Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.1999; Aktenzeichen X R 151/97)

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 1995, soweit sie die Einkommensteuer 1990 betrifft, wird aufgehoben.

Unter Änderung des Bescheides vom 4. Januar 1995 wird die Einkommensteuer 1990 auf 15.258,– DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

beschlossen:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Hinsichtlich des Tatbestandes verweist der Senat zunächst auf seinen Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 1996, Seite 3 bis Seite 4 unten (vgl. § 90 a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Auf den o.a. Gerichtsbescheid hat der Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und seinen Vortrag im wesentlichen wie folgt ergänzt: Es widerspreche bereits der Lebenserfahrung, daß ein vernünftig handelnder Mensch eine Investition tätige, um daraus einen Totalverlust realisieren zu wollen. Zudem habe er bei Vertragsschluß nicht damit rechnen müssen, daß Großbritannien aus dem EWS austreten und das englische Pfund wesentlichen Kursveränderungen ausgesetzt sein werde. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Schuldzinsen sei nicht einmal die zehnjährige Dauer der Zinsbindung zugrunde zu legen. Die zwischenzeitliche günstige Zinsentwicklung berechtige ihn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer vorzeitigen Darlehenskündigung und Umfinanzierung, die er zur Zeit vorbereite. Zu der Prognose der Kursentwicklung verweist der Kläger zudem auf die mit Schriftsatz vom 25. September 1995 vorgelegte Antwort der Deutschen Bundesbank auf eine Anfrage des Finanzgerichts Münster.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die erklärten negativen sonstigen Einkünfte aus dem Rentenstammrecht zu berücksichtigen und den angefochtenen Bescheid entsprechend zu ändern,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Hinsichtlich des Beklagtenvortrags nimmt der Senat gemäß § 90 a Abs. 4 FGO Bezug auf seinen o.a. Gerichtsbescheid, Seite 5 Absatz 5.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die erklärten negativen sonstigen Einkünfte sind anzuerkennen.

Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hat, während der voraussichtlichen Dauer der Betätigung bzw. Vermögensnutzung Überschüsse zu erzielen (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14. September 1994 IX R 71/93, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1995, 116, 117). Da die Überschußerzielungsabsicht ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist, ist auf ihr Vorliegen oder Fehlen anhand objektiver Merkmale zu schließen. Daß eine Tätigkeit risikobehaftet und ihr finanzieller Erfolg ungewiß ist, spricht allein nicht gegen eine Überschußerzielungsabsicht (Urteil des BFH vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BStBl II 1991, 333, 335). Auch andauernde Verluste über die Anlaufzeit hinaus sind allein kein Beweis, daß der Steuerpflichtige ohne Überschußerzielungsabsicht handelt und daher eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt. Es muß dann die Feststellung hinzukommen, daß die Tätigkeit aus persönlichen, nicht wirtschaftlichen Gründen ausgeübt wird. Von einer sogenannten Liebhaberei ist aber in der Regel auszugehen, wenn feststeht, daß die Tätigkeit nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ausgeübt wird und nach ihrer Wesensart und der Art. des Wirtschaftens des Steuerpflichtigen auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig zu Überschüssen führen kann (Urteil des BFH vom 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl II 1985, 205, 207).

Vorliegend steht nach den Gesamtumständen fest, daß der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen hat, das Rentenstammrecht in der Absicht erworben hat, auf die lebenslange Dauer gesehen Überschüsse zu erzielen.

Die auf den Investitionszeitpunkt zu erstellende Prognose ergibt, daß der Kläger nach den damals erkennbaren Umständen auch eine Realisierung des beabsichtigten Überschusses der Ertragsanteile der Rente über die Finanzierungskosten erwarten durfte. Nach der Wesensart der Vermögensnutzung und der Art. des Wirtschaftens war die Erzielung eines Totalüberschusses nicht etwa ausgeschlossen, sondern durchaus möglich.

a) Bei Vertragsschluß mußte der Kläger von Aufwendungen i. H. v. 282.283 DM ausgehen, nämlich Darlehenszinsen 256.005 DM, Disagio 22.222 DM und Zwischenkreditzinsen 4.056 DM.

Zur Begründung verweist der Senat gem. § 90 a Abs. 4 FGO auf den Gerichtsbescheid S. 6 Abs. aa) bis cc).

Diese Aufwendungen sind bei der Beurteilung der Überschußerzielungsabsicht ungekürzt zugrundezulegen.

Der Kaufpreis für das Rentenstammrecht in Höhe von 222.222,– DM als Einmalbeitrag dürfte zwar einen sog. Risikoanteil enthalten, der dazu dient, bei vorzeitigem Eintritt des Versicherungsfalles durch den Tod des Versicherungsnehmers die noch nicht voll angesparte Versicherungsleistung aufzufül...

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