Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist eine atypisch still an einer KG beteiligte GmbH ihrerseits Organgesellschaft einer Organträger-Personengesellschaft, deren Gesellschafter zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung des § 35 EStG berechtigt sind, muss der auf die atypisch stille Beteiligung entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag in analoger Anwendung der für mehrstöckige Personengesellschaften geltenden Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a. F. in die Feststellung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge auf der Ebene der Organträger-Personengesellschaft einbezogen werden.
  2. Der Höhe nach ist die Durchleitung des – auf der Ebene der KG – für die Organgesellschaft festgestellten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf den Anteil beschränkt, zu dem die Organträger-Personengesellschaft an der Organgesellschaft beteiligt ist.
  3. Verfahrensrechtlich bedarf es hierzu keiner zwischengeschalteten Feststellung des auf den Organträger entfallenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf der Ebene der Organgesellschaft.
 

Normenkette

EStG § 35 Abs. 2, 3 Sätze 1-2, 4

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen IV R 3/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Sie war im Streitjahr 2003 zu 93,6% an der F GmbH beteiligt, mit der sie im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses verbunden war. Ein entsprechender Gewinnabführungsvertrag bestand seit dem 1. Dezember 1982. Gemäß § 3 dieses Vertrages stand den Minderheitsgesellschaftern, die insgesamt quotal an der F GmbH mit 6,4% beteiligt waren, eine Garantiedividende zu, und zwar in Höhe einer jährlichen Ausgleichszahlung von 60.000 DM auf je 1% Anteil am Gesellschaftskapital.

Die F GmbH war im Streitjahr als Mitunternehmerin atypisch still an der A GmbH & Co Beteiligungs-KG (A KG) beteiligt, die ihrerseits weitere Beteiligungen an mehreren inländischen Tochtergesellschaften hielt. Für sämtliche weiteren an der A KG beteiligten Mitunternehmer, nicht aber für die F GmbH stellte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) jeweils gem. § 35 Abs. 3 Sätze 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der seinerzeit gültigen Fassung (zukünftig a.F.) einen Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag dieser Gesellschaft – unter Einbeziehung der Anteile an den Tochtergesellschaften – fest. Gegen ihre Nichtberücksichtigung legte die F GmbH erfolglos Einspruch ein. Die vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 16 K 1267/07 F erhobene Klage war dagegen erfolgreich. Das FG verpflichtete das FA im Urteil vom 22. Januar 2009 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2009, 756) dazu, für die F GmbH einen anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag in Höhe von 450.988,28 EUR festzustellen. Gegen das Urteil hat das FA beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IV R 8/09 Revision eingelegt.

Die Klägerin beantragte im Rahmen des für sie durchzuführenden Feststellungsverfahrens für das Streitjahr, diesen – anteilig auf die F GmbH entfallenden – Gewerbesteuer-Messbetrag in die Feststellung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. einzubeziehen, damit dieser den an der Klägerin beteiligten Kommanditisten für Zwecke der Anrechnung der Gewerbesteuer zur Verfügung stehe. Das FA lehnte eine Einbeziehung in die Feststellung mit Bescheid vom 24. November 2005, geändert durch Bescheid vom 22. Oktober 2008, ab. Den gegen den erstgenannten Feststellungsbescheid eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass gem. § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. nur die anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft einzubeziehen seien. Eine solche habe aber zwischen der Klägerin und der A KG aufgrund der Zwischenschaltung der F GmbH nicht bestanden. Der Umstand, dass es sich bei der F GmbH um eine juristische Person handle, entfalte insoweit eine abschirmende Wirkung. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. rechtfertigen könne, liege nicht vor. Die Regelung des § 35 Abs. 2 EStG a.F. zeige, dass der Gesetzgeber die Organschaften nicht gänzlich vergessen habe. Daraus, dass keine Regelung zur „Durchleitung” geschaffen worden sei, ergebe sich, dass der Gesetzgeber von einer Abschirmwirkung ausgegangen sei. Dem Erlass der Einspruchsentscheidung stehe nicht entgegen, dass der Ausgang des Revisionsverfahrens beim BFH noch ungeklärt sei, da dieser Bescheid keine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung für die Klägerin als Organträgerin entfalte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 74/05, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2008, 663).

Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage. Das FA sei zu verpflichten, den auf die F GmbH entfallenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag in die Feststellung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. auf der Ebene der Klägerin einzubeziehe...

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