Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschiebend bedingte Gegenleistung – Erhöhung des Grunderwerbsteuersteuersatzes vor Bedingungseintritt – Maßgeblichkeit der Rechtslage bei Vertragsabschluss

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufschiebend bedingte Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht zu beurteilen, das für den Zeitpunkt des die Beteiligten bindenden Vertragsabschlusses gilt.
  2. Wird bei der Veräußerung eines Grundstücks im Jahr 2004 ein Teil der Gegenleistung von der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Auskiesungsgenehmigung abhängig gemacht, richtet sich der Grunderwerbsteuersteuersatz bei Entstehung der Steuer im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung (hier: im Jahr 2012) nach der im Jahr 2004 geltenden Rechtslage.
 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23; GrEStFestGNW § 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.02.2014; Aktenzeichen II B 90/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 25. 5. 2004 von „A” das Grundstück „X”. Der Kaufpreis betrug 3,50 €/qm für die landwirtschaftliche Fläche, insgesamt 20.814,50 €. Weiterhin wurde Folgendes vereinbart:

„Sollte der Firma „B” die Zulassung der Auskiesung des veräußerten Grundstücks innerhalb der nächsten 15 Jahre unter wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen bestandskräftig erteilt werden, gerechnet von heute an, so verpflichtet sich die Firma „B” zur Zahlung eines zusätzlichen Kiesentgeltes in Höhe von 9,80 €/qm für die alsdann genehmigte Kiesabbaufläche auf der genannten Fläche. Das Kiesentgelt wird fällig vier Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Entkiesungsgenehmigung. Rein schuldrechtlich vereinbaren die Beteiligten: Sollte der Firma „B” innerhalb von 15 Jahren ab heute keine Auskiesungsgenehmigung erteilt werden oder aber innerhalb dieses Zeitraums eine Auskiesungsgenehmigung bestandskräftig abgelehnt werden, so steht jeder Partei das Recht zu, innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Rücktrittsgrundes von diesem Vertrag zurück zu treten.”

Weiterhin wurde in dem Vertrag die Auflassung bezüglich des übertragenen Grundbesitzes erklärt und die Eintragung des Eigentumswechsels bewilligt.

Der Kaufpreis von 20.814,50 € wurde im Jahr 2004 gezahlt. Das beklagte Finanzamt setzte hierfür gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um eine Auskiesungsgenehmigung für einen Bereich, in dem auch das erworbene Grundstück lag. Diese Genehmigung wurde im Jahr 2012 erteilt. Daraufhin zahlte die Klägerin an die Veräußerin das vereinbarte Kiesentgelt in Höhe von 46.030 € und teilte dies dem Finanzamt mit.

Mit Bescheid vom 22. 11. 2012 setzte der Beklagte hierfür Grunderwerbsteuer iHv 2.301 € fest, wobei er als Bemessungsgrundlage das gezahlte Kiesentgelt zugrunde legte und einen Steuersatz von 5 % anwandte. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie sich gegen den Steuersatz von 5 % wandte. Der Erwerbsvorgang sei vor dem 1. 10. 2011 verwirklicht worden. Der Beklagte wies den Einspruch am 22. 1. 2013 zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin trägt vor:

Der Beklagte habe rechtswidrig den mit NRW-Landesgesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 25. 7. 2011 (GV NRW S. 389), in Kraft getreten am 1. 10. 2011, eingeführten Steuersatz von 5 % auf den vorliegenden Fall angewandt. Das Gesetz sehe einen Steuersatz von 5 % für alle Erwerbsvorgänge vor, die sich auf im Land NRW gelegene Grundstücke bezögen; es sei anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verwirklicht worden seien. Dem hier streitgegenständlichen Erwerb liege der am 25. 5. 2004 abgeschlossene Kaufvertrag zugrunde. Ein Erwerbsvorgang sei iSv § 23 GrEStG verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden sei, wenn also die Vertragsparteien im Verhältnis zueinander gebunden seien, und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöse oder nicht (BFH BStBl II 1003,308). Der Zeitpunkt des Erwerbs sei vom Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs zu unterscheiden. Zeitpunkt des Erwerbs sei der Zeitpunkt, in dem der zugrunde liegende Erwerbsvorgang durch Änderung der Rechtszuständigkeit an dem Grundstück gewissermaßen in die Tat umgesetzt werde. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich für die Bestimmung, wann ein Steuertatbestand bzw. –anspruch entstehe. Er sei aber irrelevant für die Frage, wann der Erwerbsvorgang verwirklicht sei. Damit sei für die Anwendbarkeit des Landesgesetzes entscheidend, wann eine Bindung der Parteien an das im Kaufvertrag Vereinbarte eingetreten sei. Der Vertrag über den Kauf des Grundstücks zum Preis von 20.814,50 € sei in 2004 bindend abgeschlossen worden. Neben der schuldrechtlichen Einigung sei auch die Auflassung erklärt worden. Die im Vertrag angesprochene behördliche Genehmigung stelle eine bloße Rechtsbedingung dar, die nicht als aufschiebende Bedingung iSv § 14 GrEStG zu werte...

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