vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturell dauerdefizitärer BgA als Organträger

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein strukturell dauerdefizitärer und deshalb ohne Gewinnerzielungsabsicht tätiger BgA (Bäderbetrieb) kann wegen fehlender originärer Gewerblichkeit nicht als Organträger ein wirksames körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zu einem gewinnträchtigen kommunalen Eigenbetrieb begründen, dessen Anteile seitens der Trägerkörperschaft in sein Vermögen eingelegt wurden.
  2. Der Organträger muss bereits vor der Beteiligung ein originär gewerbliches Unternehmen unterhalten.
  3. Die Voraussetzungen der ein gewerbliches Unternehmen begründenden Gewinnerzielungsabsicht werden durch § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG 2009 nicht berührt.
  4. § 4 Abs. 6 KStG 2009 lässt lediglich die Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem einzigen Betrieb (BgA) zu, nicht aber die Zusammenfassung eines BgA mit einem kommunalen Eigenbetrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 S. 1; KStG i. d. F des JStG 2009 § 4 Abs. 6; KStG i. d. F des JStG 2009 § 8 Abs. 1 S. 2; KStG i. d. F des JStG 2009 § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1; KStG i. d. F des JStG 2009 § 8 Abs. 7 S. 2; KStG i. d. F des JStG 2009 § 34 Abs. 6 S. 4; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen I R 74/10)

BFH (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen I R 74/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, an der die Stadt „A” mit 74,9 v.H. und die „B"AG mit 25,1 v.H. beteiligt sind. Unternehmensgegenstand der Klägerin war ursprünglich die Versorgung der Stadt „A” mit Gas. Später wurde der Unternehmensgegenstand auf die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen erweitert.

Die Stadt „A” unterhält einen Bäderbetrieb als Betrieb gewerblicher Art, der ein Hallenbad mit räumlich anschließender Freibadanlage umfasst. Der Bäderbetrieb verursacht dauerhaft Verluste zwischen 600.000 und 900.000 EUR jährlich. In diesen BgA hat die Trägerkörperschaft, die der Senat auf Antrag des Beklagten zum Verfahren beigeladen hat, ihre Beteiligung an der Klägerin eingelegt. Außerdem gehört zu dem BgA eine – nach Aktenlage ertraglose – Beteiligung in Höhe von 74,9 v.H. an der Grundstücksgesellschaft der Stadt „A”. Unter Einbeziehung der Gewinnausschüttungen der Klägerin sind die Einkünfte des BgA seit dem Verbrauch der Verlustvorträge aus dem Bäderbetrieb im Jahre 2001 überwiegend positiv, so dass unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses trotz der operativen Dauerverluste aus dem Bäderbetrieb von einem Totalgewinn des BgA ausgegangen werden kann. Im Streitjahr (2004) erzielte der BgA einen Überschuss von insgesamt ca. 1.369.000 EUR (Betriebsergebnisse 2003: ./. 114.000 EUR; 2005: 616.000 EUR, 2006: ./. 126.000 EUR).

Im Gebäude des Schwimmbades befindet sich ein der Klägerin gehörendes gasbetriebenen Blockheizkraftwerk, das zum einen der Erzeugung von Strom dient, den die Klägerin in ihre Stromversorgung einspeist. Zum anderen dient das Blockheizkraftwerk der Erzeugung von Wärme, die zu ca. 75 v.H. zum Beheizen des Schwimmbades genutzt wird. Mit der restlichen Wärme werden nahe gelegene städtische Einrichtungen mittels Fernwärme versorgt. Strom- und Wärmeerzeugung erfolgen in einem einheitlichen Vorgang, was zu einer hohen Ausnutzung der Primärenergie führt. Das Blockheizkraftwerk kann nach Angaben der Klägerin nur deshalb wirtschaftlich betrieben werden, weil das Schwimmbad seine Wärme von ihm bezieht.

Am 6.10.2004 schlossen die Klägerin und die beigeladene Trägerkörperschaft für den den BgA Bäderbetrieb einen Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung zum 1.01.2004. Der Vertrag wurde am 15.10.2004 in das Handelsregister eingetragen. Für die „B"AG wurden Ausgleichszahlungen vereinbart.

Die Klägerin ging für das Streitjahr von einem wirksamen körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnis gem. § 14 KStG aus und erklärte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe der an die „B"AG geleisteten Ausgleichszahlung in Höhe von 532.372 EUR. Das im Streitjahr darüberhinaus erzielte Einkommen von 2.135.411 EUR rechnete sie unmittelbar dem als Organträger fungierenden BgA Bäderbetrieb zu.

Der Beklagte erkannte das Organschaftsverhältnis zunächst mit der Begründung nicht an, zwischen der Klägerin und dem BgA Bäderbetrieb bestehe keine technisch-wirtschaftliche Verflechtung. In der Einspruchsentscheidung vertrat der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 22.06.2006, EFG 2006, 1769 die Auffassung, dass der BgA Bäderbetrieb mangels eines gewerblichen Unternehmens kein Organträger sein könne.

Mit der Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung des Organschaftsverhältnisses und trägt hierzu vor:

Bei dem BgA Bäderbetrieb handele es sich um ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG. Der Betrieb des BgA umfasse neben dem verlustträchtigen Bäderbetrieb auch die Beteiligung an der Klägerin, die – insoweit unstreitig – zu dessen gewillkürten Betr...

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