Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur über den Garten zugängliches häusliche Arbeitszimmer in einem Anbau. Arbeitszimmer; Abzugsbeschränkung; Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitszimmer gehört auch dann zur Wohnung, wenn es in einem nicht unmittelbar vom Wohnhaus, sondern nur über den Garten zugänglichen Anbau eingerichtet ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen VI R 164/00)

 

Tatbestand

Die am 8. Dezember 1998 erhobene Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 26. November 1999 - zugestellt am 6. Dezember 1999 - abgewiesen worden. Hiergegen haben die Kläger am 22. Dezember 1999 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. November 1998 den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 5. September 1997 zu ändern und bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit weitere 11.076,87 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides, den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten Bezug genommen; alle Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird, zwecks Vermeidung von Wiederholungen, gem. § 90 a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheides folgt.

Der Senat erachtet eine Besichtigung der Räumlichkeiten nicht für erforderlich, weil sich die entscheidungserheblichen Umstände bereits aus dem von den Klägern vorgelegten Grundriss, deren Richtigkeit auch nicht in Frage gestellt wird, ergibt. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die beim BFH anhängige Revision scheitert an der fehlenden Zustimmung des Beklagten. Außerdem ist der dort zu entscheidenden Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI505734

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