Entscheidungsstichwort (Thema)

Finale Verluste einer niederländischen Betriebstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die „Finalität” der Verluste der niederländischen Betriebstätte einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft ist bereits dann zu bejahen, wenn durch die Bescheinigung der niederländischen Steuerverwaltung nachgewiesen ist, dass die in den Niederlanden zeitlich begrenzt vortragsfähigen Verluste infolge der Schließung sämtlicher in den Niederlanden befindlichen Filialen nicht mehr genutzt werden können (Anschluss an BFH-Urteil vom 05. Februar 2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

Allein die nach niederländischem Steuerrecht bestehende abstrakte rechtliche Möglichkeit einer künftigen Verlustnutzung - beispielsweise durch Wiedereröffnung einer Betriebstätte - genügt nicht, um eine „Finalität” der Verluste im unionsrechtlichen Sinne auszuschließen, wenn nichts für eine entsprechende Planung ersichtlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 05. Februar 2014, a.a.O.).

Der Abzug der Betriebsstättenverluste ist nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern in jenem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in welchem sie „final” geworden sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 09. Juni 2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1-2; DBA NL Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 S. 1; AEUV Art. 49, 54

 

Tatbestand

Nachdem das vorliegende Verfahren bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren I R 48/11 geruht hatte (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 28.03.2012), war das Verfahren wieder aufzunehmen.

Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz im Inland, produziert und vertreibt Bäckereierzeugnisse. Die Klägerin ist gemäß § 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, Produktion und Verwaltung befinden sich in A.

In den Jahren 2000 bis 2002 eröffnete die Klägerin insgesamt drei Bäckereifilialen in angemieteten Geschäftsräumen in den Niederlanden. Da die Filialen Verluste erwirtschafteten, wurden sie im Verlauf des Jahres 2003 wieder geschlossen.

Die Klägerin erwirtschaftete in den niederländischen Filialen folgende nach deutschen steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte steuerliche Ergebnisse, wobei es sich für die Jahre 2004 und 2005 um nachlaufende Kosten dieser Filialen handelte:

2002: - DM 43.076

2001: - DM 229.366

2002: + € 44.122

2003: - € 39.548

2004: - € 42.967

2005: - € 5.294,

Nachdem der Beklagte auch im Anschluss an eine Außenprüfung die genannten Betriebsstättenverluste nicht steuermindernd berücksichtigt hatte, erhob die Klägerin gegen die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Änderungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2005 Einsprüche, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.12.2009 als unbegründet zurückwies hat.

Mit ihrer am 06.01.2010 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Nichtberücksichtigung der niederländischen Betriebsstättenverluste verstoße gegen Unionsrecht.

Bei den in den Niederlanden gegründeten Filialen handele es sich um Betriebsstätten der Klägerin, für die gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Artikel 5 Abs. 1 DBA Niederlande den Niederlanden das Besteuerungsrecht zustehe. In Deutschland seien die Einkünfte nach § 20 Abs. 2 DBA Niederlande von der Besteuerung freigestellt.

Der damit gegebene völlige Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in der europäischen Union belegenen Betriebsstätte verstoße gegen die Artikel 43, 56 EG. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Urteile des EuGH „Marks & Spencer”, „Lidl Belgium” sowie „Wannsee Seniorenheim GmbH”.

Die Klägerin verweist darauf, dass die niederländischen Betriebsstättenverluste einzig aufgrund der Einstellung der Betriebsstätten im Jahre 2003 endgültig geworden seien. Sie seien insbesondere nicht durch Verlustabzugsregelungen oder andere Regelungen des niederländischen Steuerrechts bereits zuvor ganz oder teilweise untergegangen. Vielmehr hätten nach den niederländischen Vorschriften gewerbliche Verluste der Jahre 2000 bis 2002 letztmalig im Jahr 2011 in den Niederlanden mit Gewinnen verrechnet werden können. Verluste ab 2003 verfielen nach Ablauf von jeweils 9 Jahren. Die Klägerin nimmt insoweit auf ein Schreiben des Belastingdienst…vom 29. Januar 2010 Bezug.

Nach Rücknahme der Klage für die Jahre 2000 und 2001 hat der Senat das Verfahren insoweit abgetrennt (6 K 2866/14) und eingestellt.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide insoweit zu ändern, dass folgende Verluste aus den niederländischen Betriebstätten steuermindernd zu berücksichtigen sind: 2003: 134.723 Euro, 2004: 42.967 Euro und 2005: 5 294 Euro.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte sieht sich mangels Veröffentlichung im Bundessteuerblatt an der Anwendung der BFH-Urteile vom 09.06.2010 (I R 107/09) und vom 05.02.2014 (I R 48/11) gehindert, dem Klagebegehren stattzugeben. Im Übrigen verweist er auf das beim EuGH anhängige Verfahren C-388/14 (Vorlage des FG Köln vom 19. Februar 2014 13 K 3906/09, IStR 2014, 733).

 

Entscheidungsgründe

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