rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung eines Beteiligungsbruchteils an freiberuflicher GbR auch bei Veräußerung vor dem 1.1.2002 nicht steuerbegünstigt, wenn das wesentliche Sonderbetriebsvermögen nicht anteilig mitveräußert wird

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Veräußerungen von Bruchteilen der Beteiligung an einer freiberuflichen GbR sind nicht tarifbegünstigt, wenn das wesentliche Sonderbetriebsvermögen nicht quotal mitveräußert wird (vertikale Spaltung).
  2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer wesentlichen Betriebsgrundlage im Falle der Betriebsaufspaltung ist auf die Frage der Tarifbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung infolge Einbeziehung des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens übertragbar.
  3. Eine von einer Steuerberatersozietät genutzte Büroetage ist auch dann funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie nicht in besonderer Weise für diese Nutzung hergerichtet worden ist.
  4. Dem zur Betriebsaufspaltung ergangenen Übergangserlass des BMF-Schreibens vom 18.09.2001 (BStBl I 2001, 634) kommt keine Bindungswirkung für die Behandlung von Bürogebäuden als wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilanteilsveräußerungen zu.
  5. Die ab dem Jahr 2000 ergangenen BFH-Entscheidungen zu 1.) – 3.) beinhalten keine Rechtsprechungsänderung, die Anlass zur Gewährung von Vertrauensschutz bei einer darauf gestützten Änderung im Jahre 1998 ergangener Ursprungsbescheide geben könnte.
 

Normenkette

EStG §§ 16, 18 Abs. 3, § 34; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen VIII R 79/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Veräußerungen von Bruchteilen seines Mitunternehmeranteils, die der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 vorgenommen hat, steuerbegünstigt sind.

Im Jahr 1992 wurde das Haus „...” in S-Stadt errichtet. Dieses Haus verfügt über drei Wohneinheiten und eine Büroetage. Der Kläger ist Eigentümer dieser Büroetage. Er richtete in dieser eine Steuerberaterpraxis ein.

Der Kläger betrieb die Steuerberaterpraxis in der Büroetage des Hauses „ ” bis zum 31.12.1995 als Einzelunternehmen. Zum 02.01.1996 gründeten der Kläger und Herr W eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Kläger brachte im Rahmen der Gründung seine Einzelpraxis in die GbR ein. An der GbR waren der Kläger zu 99 % und Herr W zu 1 % beteiligt. Die GbR übte ihre steuerberatende Tätigkeit in der Büroetage des Hauses „...” aus. Die im Alleineigentum des Klägers verbliebene Büroetage wurde als Sonderbetriebsvermögen des Klägers behandelt.

Mit Vertrag vom 27.12.1996 übertrug der Kläger einen weiteren GbR-Anteil i. H. v. 20 % für 205.000 DM auf Herrn W. Es wurden sämtliche Praxiswerte mit Ausnahme des Eigentums an der Büroetage und des Eigentums an dem Kfz des Klägers anteilmäßig mitübertragen. Die Büroetage blieb weiterhin Alleineigentum des Klägers und wurde als Sonderbetriebsvermögen behandelt. Die GbR erklärte im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 205.000 DM.

Am 22.03.1997 erwarb Herr W von dem Kläger einen weiteren Mitunternehmeranteil i. H. v. 25 % zum Preis von 256.250 DM. Einen zusätzlichen Mitunternehmeranteil übertrug der Kläger am 28.12.1997 zu einem Preis von 41.000 DM auf Herrn W. Die Büroetage blieb im Alleineigentum des Klägers und wurde weiterhin als Sonderbetriebsvermögen behandelt. Es wurde für 1997 in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ein Veräußerungsgewinn für 1997 i. H. v. 297.250 DM angegeben.

Den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil übertrug der Kläger zum 31.12.1998. Die Büroetage und das von ihm genutzte Kfz wurden von dem Kläger unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Privatvermögen übernommen. Bei der Übernahme des Betriebsgrundstücks ins Privatvermögen wurden stille Reserven i. H. v. 168.560 DM aufgedeckt.

Der Beklagte erließ am 29.05.1998 für 1996 und am 15.12.1998 für 1997 Feststellungsbescheide, in denen für die Gewinne aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile Steuervergünstigungen nach §§ 16 und 34 Einkommensteuergesetz - EStG - gewährt wurden. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahr 2001 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass die bis dahin gewährten Steuervergünstigungen zu versagen seien, da die Büroetage eine wesentliche Betriebsgrundlage gewesen sei und nicht gleichzeitig anteilig mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile mitübertragen worden sei. Das Finanzamt änderte entsprechend die Feststellungsbescheide für 1996 und 1997 mit Bescheiden vom 08.05.2002.

Der Kläger legte gegen diese Bescheide Einsprüche ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Steuerermäßigung nach §§ 16, 34 EStG zu gewähren sei. Eine quotale Übertragung der Büroetage sei schon deshalb nicht möglich gewesen, da Herr W nicht zu einer Übernahme bereit gewesen sei. Außerdem sei die Büroetage mangels funktionaler und quantitativer Bedeutung keine w...

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