Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme einer Pensionsverpflichtung gegen Entgelt durch vom Pensionsberechtigten beherrschte GmbH – Zufluss des Ablösungsbetrags als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine GmbH anlässlich der Veräußerung der Gesellschaftsanteile vereinbarungsgemäß aus der Pensionsverpflichtung gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gegen Zahlung eines Kapitalbetrages an eine von dem Pensionsberechtigten zur Erfüllung der auf dieses Kapital beschränkten Pensionsverpflichtung neu errichteten GmbH entlassen, als deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum der Pensionsberechtigte fungiert, so ist die Auszahlung des Ablösungsbetrags an die neu errichtete GmbH als Zufluss von Arbeitslohn an den Pensionsberechtigten zu werten (Fortführung der Rspr. des BFH im Urteil vom 12.4.2007 VI 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581).

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 4, §§ 19, 38a Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2016; Aktenzeichen VI R 18/13)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der „A” GmbH. Diese Gesellschaft hatte dem Kläger ein Ruhegehalt in Höhe von 50 v.H. seiner letzten Vergütung zugesagt. Zur Finanzierung der Altersversorgung wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen, die im Streitjahr bereits ausgezahlt war. Der Auszahlungsbetrag betrug ca. 467.000 EUR. Das Vermögen war getrennt von dem Betriebsvermögen der GmbH angelegt. Mit Vereinbarung vom 15.9.2006 wurde das Ruhegehalt auf 3.500 EUR monatlich festgelegt. Zur Finanzierung des Ruhegehaltes stellte die GmbH ein Kapital von 467.000 EUR zur Verfügung Die Verpflichtung zur Zahlung der Rente endet, wenn dieses Kapital aufgebraucht ist. Der Kläger gründete die „B” GmbH, deren einziger Zweck darin bestehen sollte, das Finanzierungskapital zu verwalten und die Ruhegehaltsverpflichtung zu erfüllen. Einziger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter dieser GmbH war der Kläger. Mit notariellem Vertrag vom 28.9.2006 veräußerte der Kläger sämtliche Geschäftsanteile an eine dritte Firma. In dem Kaufvertrag war vereinbart, dass die Pensionsverpflichtung nicht auf den Erwerber, sondern auf die „B” GmbH übergehen sollte. Dementsprechend übernahm die „B” GmbH mit Vertrag vom 30.11.2006 alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von 467.000 EUR. Der Kläger stimmte der Übertragung zu.

Der Beklagte wertete diese Vorgänge in Höhe von 467.000 EUR als Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und gewährte in dem Bescheid vom 20.3.2006 eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Die Kläger erhoben am 15.4.2009 Einspruch und trugen im Wesentlichen vor, es sei beim Kläger kein Zufluss erfolgt. Es handle sich bei der vertraglichen Regelung um die Übernahme einer Pensionsverpflichtung gegen Entgelt im Sinne des Schreibens des BMF vom 20.1.2009. Erst die Auszahlung der Versorgungsleistungen führe zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.4.2007 (Az.: VI R 6/02). Anders als in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt sei dem Kläger kein Wahlrecht eingeräumt worden, zwischen einer Auszahlung des Kapitals an sich selbst oder an den Firmenerwerber. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt über das Kapital verfügen können. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.1.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, nach dem genannten Urteil führe die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionsverpflichtung zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Betrag auf Verlangen des Begünstigten an einen Dritten gezahlt würde. Der Kläger habe als Mehrheitsgesellschafter entscheidenden Einfluss auf die Behandlung der Pensionszusage und auf die Willensbildung der „A” GmbH ausüben können. Die „B” GmbH sei zu dem alleinigen Zweck gegründet worden, das Kapital zu verwalten. Das BMF Schreiben vom 20.1.2009 sei nicht einschlägig, weil die Pensionszusage nicht ohne inhaltliche Änderung auf einen Dritten übergegangen sei. Vielmehr sei die ursprüngliche Pensionszusage in eine Direktzusage mit begrenztem Versorgungskapital umgewandelt worden.

Die Kläger haben am 16.2.2012 Klage erhoben zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen. Ergänzend tragen sie vor, die Veräußerung der Geschäftsanteile habe unter der nicht verhandelbaren Bedingung des Erwerbers gestanden, dass die Altersversorgung auf das Finanzierungskapital zu begrenzen sei und dass die Pensionsverpflichtung ausgelagert werde. Der Beklagte gehe teilweise von einem falschen Sachverhalt aus. Der Anspruch auf eine monatliche Rente sei zu keinem Zeitpunkt in einen Anspruch auf eine Einmalzahlung umgewandelt worden. Die Umwandlung der lebenslangen Rente in eine der Höhe nach begrenzten Pensionsverpflichtung führe nicht zu einem Zufluss beim K...

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