vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuerbegünstigung für Wohnungsunternehmen: Überschreitung der 50 %-Grenze für Verwaltungsvermögen, Ausnahme des Erfordernisses eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, Quantitative und qualitative Kriterien für Überschreitung einer bloßen Vermögensverwaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG kommt es für die Ausklammerung überlassener Grundstücksteile aus dem Verwaltungsvermögen eines in der Rechtsform einer KG betriebenen Wohnungsunternehmens nur darauf an, dass die Erfüllung des Hauptzwecks der Vermietung von Wohnungen, nicht aber der Zweck der Überlassung weiterer gewerblich genutzter Räume, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.
  2. Bei lediglich fünf Mietwohngrundstücken mit 37 Wohnungen, einem auf 3 Teilzeitarbeitsverhältnisse begrenzten Personalaufwand und Umsatzerlösen von rund 240.000 € p.a. sind die quantitativen und qualitativen Kriterien für die Überschreitung einer bloßen Vermögensverwaltung nicht erfüllt.
 

Normenkette

ErbStG § 13b Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 1 Sätze 1, 2 Buchst. D; AO § 14 S. 3; BewG § 181 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2017; Aktenzeichen II R 44/15)

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn des Erblassers A. Der Erblasser und dessen Ehefrau, …, sowie der Kläger waren Kommanditisten der B GmbH & Co. KG (B KG). Der Erblasser war zudem alleiniger Gesellschafter der persönlich haftenden Gesellschafterin der B, der C GmbH. Gegenstand der B KG war die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden und in D belegenen fünf Mietwohngrundstücke (…) mit insgesamt 37 Wohnungen und 19 Garagen. Die Garagen waren teilweisen den vermieteten Wohnungen zugeordnet.

Die B KG erzielte in den Jahren 2008 bis 2010 Gewinne von 32.729,40 €, 28.779,24 € und 52.543,93 €. Im Jahr 2010 erzielte sie Umsatzerlöse von etwa 235.000 € und im Jahr 2011 von etwa 240.900 €. Sie verbuchte für das Jahr 2009 an Personalaufwand Aushilfslöhne von 800 €. Für das Jahr 2010 verbuchte sie an Personalaufwand Aushilfslöhne von 4.194,97 € und Gehälter von 1.953,90 €. Für das Jahr 2011 verbuchte sie an Personalaufwand Aushilfslöhne von 5.790 € und Gehälter von 5.068,94 €. Die B KG schloss mit D mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 einen Arbeitsvertrag über ein Teilzeitarbeitsverhältnis ab. Hiernach sollte D als Buchhalterin mit einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 10 bis 20 Stunden für sie tätig werden. Die B KG schloss ferner mit F mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 einen Arbeitsvertrag über ein Teilzeitarbeitsverhältnis ab. Hiernach sollte F als kaufmännische Angestellte mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden für sie tätig werden. Die B KG schloss darüber hinaus mit G mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 einen Arbeitsvertrag über ein Teilzeitarbeitsverhältnis ab. Hiernach sollte G als Gartenpflegkraft mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von vier Stunden für sie tätig werden.

Der Erblasser verstarb am 17. Mai 2011. Er wurde vom Kläger als befreiter Vorerbe allein beerbt.

Der Kläger machte mit seiner Erbschaftsteuererklärung hinsichtlich des Kommanditanteils des Erblassers im Nennwert von 10.400 € die Steuerbegünstigung nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geltend. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht. Es setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2012 24.002 € Erbschaftsteuer fest. Dabei setzte es den Kommanditanteil des Erblassers an der B KG mit einem geschätzten Wert von 285.929 € an.

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch trug der Kläger vor: Ihm stehe hinsichtlich des Kommanditanteils des Erblassers an der B KG die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG zu, weil es sich bei der Gesellschaft um ein Wohnungsunternehmen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG handele. Der Hauptzweck der Gesellschaft sei die Vermietung der Wohnungen und Garagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Leistungen, welche die B KG erbringe, bestünden in der Anpreisung der Wohnungen und Garagen sowie in der Anbahnung und dem Abschluss der Mietverträge. Entsprechende Tätigkeiten führe die Gesellschaft für drei von einer Gesellschafterin überlassene gewerbliche Einheiten durch. Darüber hinaus betreue die B KG die Mietverhältnisse sowie erbringe Reinigungs- und Gartenpflegeleistungen. Ferner plane und überwache sie Reparatur-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten sowie führe Verhandlungen mit Handwerkern durch. Ihre Leistungen bezögen sich auf mehr als 50 Geschäftsbeziehungen im Jahr. Ein Mieterwechsel trete relativ häufig auf. Die B KG sei zur Führung von Büchern sowie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Für den Erwerb, die Renovierung und die Sanierung der Wohnungsgrundstücke habe sie teilweise Bankdarlehen in erheblichem Umfang aufgenommen.

Das Finanzamt D stellte den Wert des Kommanditanteils des Erblassers an der B KG ...

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