Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum unentgeltlichen Übergang eines Betriebes (Hofübertragung) in das Betriebsvermögen des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der unentgeltliche Übergang eines Betriebes (Hofübertragung) in das Betriebsvermögen des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes führt beim Betriebsübernehmer nicht zu Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG (Anschluss an BMF-Schreiben vom 17.11.2005, Tz. 10 a, BStBl I 2005, S. 1019).
  2. Bei dem Übergang eines Betriebes erfolgt anders als bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen keine „Entnahme” aus dem Betrieb, sondern eine Übertragung des gesamten Betriebes. Dies stellt beim Rechtsnachfolger keine Einlage dar.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4 a

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen IV R 17/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Hinzurechnung von Schuldzinsen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 85,00 EUR.

Die Kläger reichten für das Jahr 2003 zunächst keine Einkommensteuererklärung ein und auch keine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustes zur Einkommensteuer auf den 31.12.2003.

Der Beklagte schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen. Er schätzte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Ehemannes von 36.759,00 EUR, verminderte diese um einen Verlustvortrag von 29.017,00 EUR und setzte bei einem zu versteuernden Einkommen von ./. 1.070,00 EUR mit Bescheid vom 12.01.2006 eine Steuer von 0,00 EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid des selben Datums stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2003 auf 0,00 EUR fest. Dieser Bescheid erging ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Vorbehalt der Nachprüfung im Einkommensteuerbescheid vom 12.01.2006 und im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2003 hob der Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2007 auf. Die Kläger legten gegen beide Bescheide Einsprüche ein.

Da die Kläger ihre Einsprüche trotz Aufforderung des Finanzamts nicht begründeten, wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

Die Kläger haben daraufhin gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2003 Klage erhoben. Sie haben eine Einkommensteuererklärung und eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für 2003 eingereicht, in der sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 von 13.518,00 EUR und für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 von ./. 32.334,00 EUR angaben, von denen 6.759,00 EUR und./. 16.167,00 EUR für das Wirtschaftsjahr 2003 erklärten.

Der Erklärung war eine Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für den Zeitraum 01.07.2003 bis 30.06.2004 beigefügt. In dieser wurden für das laufende Wirtschaftsjahr Entnahmen von 33.480,46 EUR, Einlagen von 548.586,67 EUR und damit Unterentnahmen von 515.100,21 EUR erklärt. Es wurde ein nicht abzugsfähiger Anteil der betrieblichen Schuldzinsen von 0,00 EUR errechnet.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 18.02.2008 mit, die auf Grund der Hofübertragung zum 01.03.2004 gebuchte Einlage könne bei der Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a EStG nicht in die Berechnung einbezogen werden. Es ergäben sich für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 nicht abzugsfähige Schuldzinsen von 170,00 EUR. Der Beklagte forderte die Kläger auf, eine detaillierte Berechnung des Einlagewertes auf Grund der Hofübergabe hinsichtlich des Grund und Bodens unter Benennung der jeweiligen Grundstücksbezeichnungen zu übersenden.

Die Kläger reagierten auf dieses Schreiben nicht. Eine Erinnerung durch das Gericht blieb erfolglos. Auf nochmalige telefonische Erinnerung übersandten die Kläger zum Nachweis der Einlagewerte zur Hofübergabe ein Verzeichnis über den Grund und Boden sowie auszugsweise die betreffenden Sachkonten zum Transfer und über die Bewertung der Einlagen (Blatt 40 f der FG-Akte). Die Kläger vertraten die Ansicht, die Hofübergabe sei uneingeschränkt als Einlage zu bewerten. Die Wirtschaftsgüter des ursprünglich an den Kläger verpachteten Betriebes seien im Rahmen der Hofübergabe in den bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb eingelegt worden. Die Zuwendung von Wirtschaftsgütern beziehungsweise eines ganzen Betriebes zu Lebzeiten der Mutter des Klägers stelle unbestreitbar eine Einlage in das vorhandene Betriebsvermögen dar. Es gälten die Grundsätze des § 6 Abs. 3 EStG. Hiernach erfolge die Bewertung der Einlage zu Buchwerten des Rechtsvorgängers.

Der Beklagte erwiderte, entgegen den Ausführungen der Kläger sei die Hofübergabe nicht als Einlage zu bewerten und die Schuldzinsen seien in der mitgeteilten Höhe anzusetzen. Der unentgeltliche Übergang eines Betriebes oder eines Mitunternehmeranteiles führe beim bisherigen Betriebsinhaber nicht zu Entnahmen im Sin...

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