vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers: Dauerhafter Einsatz im Terminalbereich eines Flughafengeländes

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Leiharbeitnehmer, der für die gesamte Zeit seines Dienstverhältnisses bei einem mit dem Verleiher konzernverbundenen Unternehmen im Terminalbereich eines Flughafengeländes eingesetzt wird, begründet dort eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er sich zu Beginn der Tätigkeit bzw. bei einer jahresübergreifenden Beschäftigung zum jeweiligen Beginn des für die Besteuerung maßgeblichen Veranlagungszeitraums darauf einrichten konnte, dauerhaft an diesem Arbeitsort tätig zu werden (ex ante-Betrachtung).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen VI R 18/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Leiharbeitnehmer die Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte am Flughafen „A” begrenzt auf die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen kann.

Der Kläger ist im Streitjahr 2009 bei der Firma F als Leiharbeitnehmer tätig.

Die F ist ein gemeinsames Tochterunternehmen der A und der B-GmbH. Der F wurde am von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion NRW die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt. Am Flughafen „A” bietet sie eine Reihe von Dienstleistungen an. Dabei konzentriert sich die F speziell auf die Vermittlung von Fachkräften in den Bereichen Bodenverkehrsdienste, Luftfahrtdienste/Flugzeuginstandhaltung und Flugzeugreinigung.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann am 02.06.2007 und war zunächst auf den 31.12.2007 befristet. Mit Wirkung vom 01.09.2007 wurde es in eine Vollzeitarbeitstätigkeit geändert und mit Datum vom 24.11.2009 in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt. Nach § 3 Abs. 3 des befristeten Mitarbeitervertrages vom 30.05.2007 wird der Mitarbeiter der F (Kläger) an verschiedenen Einsatzorten in Kundenbetrieben beschäftigt. Er ist bei Bedarf auch zu auswärtigen Arbeitsleistungen verpflichtet. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Mitarbeiter jederzeit vom Kundeneinsatz abzuberufen und anderweitig einzusetzen. Laut Anlage 2 zum Arbeitsvertrag „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag” ist der Kläger unter anderem für den Einsatz am Flughafen „A” vorgesehen. Seinen Dienstplan (Arbeitszeit, Arbeitsort) erhält der Mitarbeiter jeden Freitag für die kommende Woche im Büro der F.

Der Kläger war von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an ausschließlich bei dem Kunden K eingesetzt. Die K ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen B-GmbH. Der Einsatz für die K erfolgte im Terminalbereich X des Flughafen „A” – innerhalb des eingezäunten Flughafengeländes – für alle dort startenden und landenden Fluggesellschaften. Seinen privaten Pkw stellte der Kläger arbeitstäglich auf einem der Mitarbeiterparkplätze des Flughafens ab.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte der Kläger Fahrtkosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten in Höhe von 5.535 EUR (= 205 Arbeitstage x 45 km einfache Entfernung x 0,30 EUR x 2) geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 24.03.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 2.120 EUR fest. Die geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigte der Beklagte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer und damit in Höhe von 2.767,50 EUR (= 205 Arbeitstage x 45 km einfache Entfernung x 0,30 EUR).

Die Kläger legten am 31.03.2010 Einspruch ein und reichten erneut den Arbeitsvertrag des Klägers ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 07.10.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, Leiharbeitnehmer könnten grundsätzlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der tatsächlichen Höhe und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen, wenn sie ständig wechselnde Arbeitsstätten und nicht eine regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen müssten. Im Arbeitsvertrag des Klägers sei geregelt, dass er an verschiedenen Einsatzorten beschäftigt und eingesetzt werden könne. Fahrtkosten wären daher grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe als Reisekosten zu berücksichtigen. Der Streitfall enthalte jedoch die Besonderheit, dass der Arbeitgeber des Klägers ausschließlich am Flughafen „A” tätig werde. Der Kläger könne sich demnach ebenso wie ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte auf die immer gleichen Wege zum Flughafen einstellen und die Wegekosten durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar durch einen Wohnsitzwechsel mindern. Der Kläger habe nicht das Problem, sich wie ein Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit auf immer wieder neue Tätigkeitsstätten einstellen zu müssen. Daher bilde der Flughafen „A” seine regelm...

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