vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Einziehung von Aktien im Rahmen einer Insolvenz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Wertverlust von Aktien durch eine Herabsetzung des Kapitals und deren nachfolgende Ausbuchung aus dem Depot im Rahmen einer Insolvenz ist nicht als Verlust aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
  2. Der Ausfall einer Kapitalforderung kann auch nach Einführung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht mit deren Veräußerung gleichgesetzt werden (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 11.3.2015 7 K 3661/14, BB 2015, 1639, nicht rechtskräftig, BFH VIII R 13/15).
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen VIII R 34/16)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Depotgemeinschaft und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie erwarb am .... und…2011 (19.000 Stück für 30.143,20 EUR; Kurs 1,46 EUR, 1,65 EUR bzw. 1,64 EUR ) sowie am…2012 (20.000 Stück; 6.128,57 EUR; Kurs: 0,304 EUR bzw. 0,305 EUR) insgesamt 39.000 Namensaktien O.N. der A AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 EUR.

Die A AG war bereits im Jahre 2010 in wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten geraten. Nachdem eine mit den Gläubigern geschlossene Stillhaltevereinbarung nicht umgesetzt werden konnte, wurde über das Vermögen der AG am 28.3.2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Im Rahmen einer Sanierung wurde mit Zustimmung des Insolvenzgerichts u.a. das Grundkapital der AG auf 0 EUR herabgesetzt. Anschließend erfolgte eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre; neuer alleiniger Aktionär wurde eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft. Die Anteile der Altaktionäre gingen unter; der Handel der Altaktien wurde eingestellt (Pressemitteilung vom 27.11.2012).

Mit Schreiben vom 3.12.2012 teilte die Sparkasse…der Klägerin mit, dass die Namensaktien der A AG ersatz- und gegenwertlos ausgebucht worden seien.

Die Klägerin reichte zu der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen eine Steuerbescheinigung der Sparkasse…ein, in der Verluste aus der Ausbuchung der Aktien nicht erfasst waren. Sie teilte mit, zusätzlich zu den erklärten Einkünften sei ein Verlust aus der Ausbuchung der Aktien zu berücksichtigen. Auch diese Aktien seien mit Gewinnerzielungsabsicht erworben worden und entsprechend der Anerkennung von Verlusten aus Veräußerungsgeschäften bei der Veranlagung zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 21.8.2013 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne die geltend gemachten Verluste fest.

Die Klägerin erhob hiergegen am 11.9.2013 Einspruch. Sie trug vor, steuerpflichtig seien nicht nur Veräußerungsgeschäfte, wie etwa die Berücksichtigung sogen. Squeeze-Outs zeige, die steuerpflichtig seien, soweit ein Veräußerungsgewinn anfalle. Der Kapitalschnitt auf Null, der zu einem vollständigen Verlust der Anlage führe, müsse steuermindernd zu berücksichtigen sein.

Das Einspruchsverfahren ruhte bis zu einer Entscheidung des BFH in dem Verfahren IX R 57/13. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.6.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, nach § 20 Abs.2 Nr.1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Veräußerung in diesem Sinne sei eine entgeltliche Übertragung auf einen Dritten und zwar auch dann, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung übertragen würden. Bei der Ausbuchung der Aktien fehle es an einer derartigen Übertragung. Die Entscheidung des BFH in dem Verfahren IX R 57/13 sei nicht einschlägig, da in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt die Aktien eingezogen und auf die Gläubiger der Gesellschaft übertragen worden seien. Auch im Falle eines Squeeze-Outs würden die Aktien gegen Gewährung einer Abfindung übertragen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beträfen Aufwendungen, die mit dem Kapital in Zusammenhang stünden, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verluste des Kapitals die Einkunftsart des § 20 EStG nicht. Hieran habe sich durch die Einführung des § 20 Abs.2 nichts geändert. Der Totalverlust einer Forderung erfülle keinen der Tatbestände dieser Vorschrift.

Die Klägerin hat am 26.7.2016 Klage erhoben zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, das FG Rheinland-Pfalz habe in einem Urteil vom 23.10.2013 (Az.: 2 K 2096/11, Vorinstanz zu BFH IX R 57/13) die Einziehung von Aktien im Rahmen einer Insolvenz als veräußerungsgleichen Vorgang i.S. § 20 Abs.2 EStG bewertet. Vorliegend seien die Aktien durch die Kapitalherabsetzung auf Null eingezogen und danach auf einen neuen Aktionär gegen Zahlung der Kapitalerhöhung übertragen worden. Die Klägerin habe mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die wirtschaftliche Entwicklung der ...

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