Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten Einkünfte aus V+V: Ermittlung des Ertragsanteils bei mehrfacher Rentenverpflichtung. Einkommensteuer 1975 bis 1977

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Grundstück dergestalt gegen Rentenverpflichtung übertragen, dass zunächst eine lebenslange Rente an einen Angehörigen des Übertragenden und nach dessen Versterben eine lebenslange Rente i.H.d. Hälfte des bisherigen Rentenbetrages an den (jüngeren) Übertragenden selbst zu zahlen ist, ist zur Feststellung des Ertragsanteils im Rahmen der Ermittlung des Werbungskostenabzuges bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Käufers allein auf die Sicht des Käufers – als Renten verpflichtetem – abzustellen, mit der Folge, dass auf die Rentenzahlungsanteile lebensalterbedingt unterschiedliche Ertragsanteile Anwendung finden können.

2. Die allein auf die Sicht der Rentenberechtigten abstellende Vorschrift des Abschnitts 167 Abs. 9 EStR 1975 ist insoweit nicht anwendbar, auch wenn hierdurch die Betragsentsprechung des Werbungskostenabzuges beim Rentenverpflichteten und der Versteuerung der Einkünfte bei den Rentenberechtigten durchbrochen wird.

 

Normenkette

EStG 1975 § 9 Abs. Nr. 1, § 22 Nr. 1 Buchst. a; EStDV § 55 Abs. 1 Nrn. 2-3; EStR 1975 Absch. 167 Abs. 8-9

 

Tenor

Der Streitwert beträgt 4.308 DM

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Gründe

Streitig ist die Ermittlung des Ertragsanteils von Leibrentenzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger (Kl) sind … händler. Sie erwarben 1973 von der … ein Hausgrundstück in …, das der Kl seit 1974 zu 27,06 % für die gewerblichen Zwecke seines … handels benutzt und auch bilanziert. Als Kaufpreis übernahmen die Kl im not. beurkundeten Vertrag vom 2. Oktober 1973 folgende Rentenverpflichtungen:

  1. An die Mütter der Verkäuferin – Nießbraucherin des Grundstücks – ab 1.10.1973 eine lebenslängliche Rente von 2.500,– DM monatlich
  2. von dem auf den Tod der Mutter folgenden Monatsersten an die Verkäuferin eine lebenslängliche Rente von 1.250,– DM.

Der Vertrag enthielt Wertsicherungsklauseln. Die Mutter war bei Vertragsschluß 63, die Verkäuferin selbst 30 Jahre alt. Die Mutter bewilligte die Löschung ihres im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchsrechts. Wegen der Einzelheiten wird auf den not. Vertrag vom 2. Oktober 1973 … men.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung (Bp) für die Jahre 1974–76 (vgl. Bp-Bericht vom … Tz. 22) behandelte der Beklagte (Finanzamt –FA–) die Rentenverpflichtungen –soweit privat– bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Abschn. 167 Abs. 9 der Einkommensteuer-Richtlinien 1975 –EStR– wie folgt:

DM

1975

1976

1977

Auf Vermietung und Verpachtung entfallende Rentenzahlungen

23.341

24.070

24.070

als Werbungskosten abzugsfähiger Ertragsanteil nach dem Lebensalter der Mutter 22 %

5.135

5.295

5.296

Das FA erließ dementsprechende, geänderte Einkommensteuerbescheide für 1975 und 1976. Für 1977 veranlagte das FA die Kl in gleicher Weise unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, den das FA während des Klageverfahrens aufgehoben hat. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.

Mit der Klage streben die Kl im Streitpunkt folgende Berechnung der als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehenden Ertragsanteile der Rentenzahlungen an:

DM

1. Diejenige Hälfte der Rente, die bis zum Tode der Verkäuferin zu zahlen ist:

1975

1976

1977

Ertragsanteil 30. Lebensjahr 50%

5.835

6.017

6.017

2. Die verbleibende Hälfte der Rente, die nur bis zum Tode der Mutter zu zahlen ist:

Ertragsanteil 63. Lebensjahr 22%

2.567

2.648

2.648

als Werbungskosten abzugsfähige Rentenzahlungen insgesamt

8.402

8.665

8.665.

Die Kl beantragen sinngemäß,

die Ertragsanteile der Rentenzahlungen in Höhe von 8.402 DM für 1975, 8.665 DM für 1976 und 8.665 DM für 1977 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage ist begründet.

Die Rentenzahlungen der Kl sind in der beantragten Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Das folgt aus § 9 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Satz 1 dieser Bestimmung zählt die Renten ausdrücklich zu den Werbungskosten. Satz 2 begrenzt den Abzug auf den Ertragsanteil, „der sich aus der in § 22 Ziffer 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt”.

Das Gesetz selbst sagt nicht, auf welche Weise das zu geschehen habe. Die von den Kl erstrebte Rechtsfolge ergibt sich aber aus der sinngemäßen Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), zu denen Abschnitt 167 Abs. 7 und 8 EStR eine zutreffende Auslegung enthalten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11. Oktober 1963 VI 162/61 S, Bundessteuerblatt –BStBl– III 1964, 8). Diese Auslegung führt allein zu einem richtigen Ergebnis. Maßgebend für den Umfang des Werbungskostenabzuges nach § 9 EStG ist die Sicht des Rentenverpflichteten, nicht die des ...

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