Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der gesetzlich angeordneten Schätzung von Einnahmen gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 AIG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gegen die Mindestbesteuerung gem. § 18 Abs. 3 AIG im Falle der Beteiligung an einem im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds bestehen weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz noch unter dem Gesichtspunkt der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit Bedenken (Anschluss an Urteil des FG Köln v. 22.8.2001 14 K 35/99, EFG 2002, 144).
  2. Es erscheint nicht willkürlich, mit dem Ziel einer verwaltungstechnisch einfachen Überprüfbarkeit etwaiger Angaben des Steuerpflichtigen oder des Fonds die Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Vertreters gesetzlich vorzusehen und die steuerlichen Folgen des § 18 Abs. 3 AIG allein an das Fehlen eines solchen Vertreters zu knüpfen.
  3. Die Anordnung einer typisierenden Schätzung der Einnahmen für solche Fälle erschwerter Sachverhaltsermittlung mit Auslandsbezug stellt eine unerlässliche Maßnahme i.S.d. Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EGV dar, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute zu verhindern, und ist daher nicht diskriminierend.
  4. Angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Ermittlungspflicht der hiesigen Steuerbehörden bei Sachverhalten mit Auslandsbezug einschneidend zu reduzieren, besteht keine Veranlassung zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gegen einen nichtregistrierten ausländischen Investmentfonds, so dass in der Regelung des § 18 Abs. 3 AIG auch keine Diskriminierung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) gesehen werden kann (gegen Urteil des FG Berlin v. 8.2.2005 7 K 7396/02, EFG 2005, 1094).
 

Normenkette

AIG § 17; AIG § 18; AO § 90 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EGV Art. 56; EGV 58 Abs. 1 Buchst. b; RL 85/611/EWG Art. 44 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1994, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen VIII R 2/06)

BFH (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen VIII R 2/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger in den Jahren 1994 und 1997 (Streitjahre) Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen bezogen hat. Der Kläger erwarb im Jahr 1992 bei der („A”) 1774 Anteile des „B” Fonds Typ A” zum Kaufpreis von ca. 560.000 DM, die er über die Streitjahre hinaus hielt. Bei diesem Fonds handelte es sich um einen in der Bundesrepublik nicht registrierten Fonds der im Inland keinen Vertreter bestellt hatte („schwarzer Fonds”). In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre gab er als Einnahmen aus Kapitalvermögen nur solche aus inländischen Kapitalanlagen an. Die insoweit erzielten Einkünfte ermittelte das Finanzamt entsprechend den Angaben in den im Oktober 1995 und im Juni 1998 eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre mit 3.290 DM bzw. 6.854 DM. Für 1994 wurde der Kläger mit Bescheid vom 24.11.1995, der bestandskräftig wurde, entsprechend veranlagt, während das Finanzamt den Bescheid für 1997 noch vor seiner Bekanntgabe Anfang Oktober 1999 widerrief.

Zuvor hatte der Kläger - ausgelöst durch Informationen der Sparkasse…über die Beschlagnahme von Kundenunterlagen über Kapitaltransfers nach Ausland - dem Beklagten sowie - in Kopie - dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung…mit Schreiben vom 18.3.1999 den Erwerb der „B"-Anteile mitgeteilt. Darin wies er darauf hin, dass es sich bei diesem Fonds nach Auskunft der Bank in Ausland um einen Thesaurierungsfonds handele, bei dem keine laufenden Ausschüttungen erfolgten, so dass Gewinne erst bei dem Verkauf der Anteile entstünden. Aus diesem Grunde habe er auch bisher in den Steuererklärungen keine Erträge aus diesem Fonds erklärt. Er sei allerdings durch die Informationen der Sparkasse…verunsichert worden, weshalb er Angaben über diesen Fonds nunmehr nachhole.

Das Schreiben vom 18.3.1999 wurde vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung…als Selbstanzeige gewertet. In der Folgezeit ermittelte das Finanzamt auf der Basis von Bescheinigungen der ausländischen Bank vom 24.2.1999 über die Höhe der Zwischengewinne pro Anteil Kapitaleinnahmen aus der Anlage in Ausland unter Anwendung des Auslandinvestmentgesetzes (AuslInvestmG -AIG-) wie folgt:

1994

1997

Zwischengewinn pro Anteil

20,90 DM

23,97 DM

Zahl der Anteile

1774

1774

Mehrwert:

37.076,60 DM

42.522,78 DM

zzgl. 90% des Mehrwerts unter Hinweis auf § 18 Abs. 3 Satz 1 AIG

33.368,94 DM

38.270,50 DM

ausländische Kapitaleinnahmen

70.445,54 DM

80.793,28 DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Berücksichtigung der bereits erklärten Einnahmen

73.735,00 DM

87.647,00 DM

Die genannten Kapitaleinnahmen legte es neben den bereits erklärten Einnahmen dem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 6.4.2001 sowie dem Einkommensteuerbescheid gleichen Datums für 1997 zugrunde. In gleicher Weise änderte bzw. erließ es die erstmaligen Einkommensteuerbescheide für 1992, 1993, 1995, 1996, 1998...

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