Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 3 EStG 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 2 Abs. 3 EStG 1999 verstößt nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den Grundsatz der Gleichwertigkeit einzelner Einkunftsarten, das Rückwirkungsverbot oder das Bestimmtheitsgebot.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3; GG Art 3 Abs. 1; GG Art 20 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen IX R 57/05)

BFH (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen IX R 57/05)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (1999) erzielten die Kläger folgende Einkünfte:

Kläger

Klägerin

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(-) 152.800 DM

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

2.055.738 DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen

15.689 DM

0 DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

(-) 1.132.695 DM

5.226 DM

Der Verlust des Klägers aus Vermietung und Verpachtung resultiert teilweise aus der Geltendmachung von Sonder-AfA nach dem Fördergebietsgesetz und überwiegend aus der Geltendmachung von Schuldzinsen für die Finanzierung im Streitjahr noch nicht oder nur teilweise vermieteter Objekte. Der Verlust aus Gewerbebetrieb resultiert aus Beteiligungen an X-gesellschaften.

Der Beklagte, das Finanzamt –FA-, setzte die Einkommensteuer für 1999 mit im Klageverfahren am 16.03.2005 geänderten Bescheid auf 209.841,35 € fest. Hierbei ließ das FA unter Anwendung des im Streitjahr geltenden § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes –EStG a.F.- hinsichtlich der negativen Einkünfte nur einen beschränkten Verlustausgleich zu.

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger erfolglos geltend, § 2 Abs. 3 EStG a.F. sei verfassungswidrig. Dieses Begehren verfolgen sie mit der vorliegenden Klage weiter. Im Wesentlichen machen sie geltend: Die Regelung des § 2 Abs. 3 EStG a.F. führe zu einem Verstoß gegen die Gleichwertigkeit der Einkunftsarten und verletze das tragende Ordnungsprinzip des derzeit geltenden Einkommensteuerrechts, das Leistungsfähigkeitsprinzip. § 2 Abs. 3 EStG a.F. verstoße zudem jedenfalls für vor dem 05.03.1999 abgeschlossene Investitionen gegen das Rückwirkungsverbot. Ferner verstoße die Einführung der Verlustbeschränkungsregelung gegen den Charakter der Sonder-AfA und der allgemeinen AfA als Verschonungssubvention. Für die Aufhebung solcher investitionslenkender Maßnahmen oder die Einschränkung ihrer Wirkung seien gewichtige Gründe erforderlich, die tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Zudem handele es sich bei § 2 Abs. 3 EStG a.F. auch nicht um ein Gesetz im materiellen Sinne. Das Rechtsstaatsprinzip verlange, dass Eingriffsgesetzgebung wie das Steuerrecht von dem der deutschen Sprache mächtigen Gesetzesleser erkannt werden könne. § 2 Abs. 3 EStG a.F. erfülle diese Anforderungen nicht. Darüber hinaus seien die Formulierungen von § 2 Abs. 3 EStG a.F. unanwendbar.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 16.03.2005 abzuändern und die nicht ausgleichsfähigen Einkünfte in Höhe von 144.555 DM zum Verlustausgleich zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA weist im Wesentlichen auf die für sie bestehende Bindungswirkung des Gesetzes hin.

Das Gericht hat die Steuerakten beigezogen. Auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Das FA hat zu Recht Einkünfte in Höhe von 144.555 DM gemäß § 2 Abs. 3 a.F. EStG nicht zum Verlustausgleich zugelassen.

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass das FA § 2 Abs. 3 EStG a.F. zutreffend angewendet hat. Zudem ist § 2 Abs. 3 EStG a.F. entgegen der Auffassung der Kläger verfassungsgemäß.

Mit Beschlüssen vom 04.03.2002 (Az: 3 V 5245/01, EFG 2002, 921) und 08.05.2002 (Az: 3 V 4838/01, DStRE 2003, 799) hatte der erkennende Senat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 3 EStG a.F. festgestellt. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 14.01.2005 (Az: XI B 129/02, BFH/NV 2005, 1105) im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 08.05.2002 und vom 25.02.2005 (Az: XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279) im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 04.03.2002 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG a.F. nur insoweit festgestellt, als in Anwendung dieser Norm eine Einkommensteuer selbst dann festzusetzen ist, wenn die beschränkt ausgleichsfähigen negativen Einkünfte die positiven Einkünfte dergestalt übersteigen, dass dem Steuerpflichtigen infolge des tatsächlichen Mittelabflusses von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal des Existenzminimum verbleibt. Im übrigen sieht der BFH unter Hinweis auf seine Beschlüsse vom 06.03.2003 (Az: XI B 7/02 und XI B 76/02, BStBl. II 2003, 516 und 523) keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 3 EStG a.F. (dazu auch BFH v. 29.04.2005 – XI ...

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