Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Versicherungsbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Rechtsanwaltsversorgungswerk

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Versicherungsbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Rechtsanwaltsversorgungswerk sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerbefreit.
  2. Diese Zuschüsse werden indessen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt und stellen daher keinen Arbeitslohn dar, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Versorgungswerk nach den Pensionsvereinbarungen auf die zugesagten betrieblichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen. (Anschluss an BFH-Urteil vom 05.9.2006 VI R 38/04, BStBl II 2007, 181)
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 19

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Streitig ist, nachdem sich der Beklagte (das Finanzamt – FA –) in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt hat, dass der Mietwert der der Witwe des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden überlassenen Wohnung mit 16,03 DM/qm angesetzt wird, nur noch die Steuerbarkeit von Arbeitgeberzuschüssen zur Rentenversicherung.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die der Witwe ihres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden A. als Versorgungsempfängerin auf vertraglicher Grundlage eine 231,31 qm große Wohnung im Haus A-Straße 15 in A-Stadt für eine Miete von monatlich 200 DM überließ. Zu der Wohnung gehören auch ein im Haus A-Straße. 17 befindliches Schwimmbad mit Umkleide-, Sanitär- und Technikräumen sowie zwei Tiefgaragenstellplätze. Die Klägerin ermittelte den Sachbezugswert (Mietwert) nach den Grundsätzen einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) anhand der sog. Kostenmiete mit 3.707 DM (16,03 DM/qm) für die Wohnung, 300 DM für die beiden Stellplätze sowie 780 DM für das Schwimmbad (insgesamt 4.787 DM) und führte dementsprechend den Lohnsteuerabzug durch.

Ferner gewährte die Klägerin in den Jahren 1997 bis 2001 fünf Vorstandsmitgliedern neben einer Pensionszusage Zuschüsse zu einer Rentenversicherung, in die die Vorstandsmitglieder vor ihrer Vorstandstätigkeit bei der Klägerin bereits eingezahlt hatten. Dabei handelte es sich zum einen um die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (in einigen Fällen zum Mindestbeitrag), zum anderen um die Weiterversicherung im Rechtsanwaltsversorgungswerk. Die Zuschüsse orientierten sich an der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung und waren auf höchstens 50 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze limitiert. Die Klägerin behandelte die Zuschüsse als steuerfrei.

Das FA führte bei der Klägerin für den Zeitraum 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 11. November 2002 zusammengefasst sind. Die Prüfer vertraten die Ansicht, die ortsübliche Miete der Frau A. verbilligt überlassenen Wohnung sei nicht nach der Verfügung der OFD A-Stadt zur Berechnung der Kostenmiete mit 16,03 DM/qm zu ermitteln sondern nach der Mietrichtwerttabelle mit 22,30 DM/qm (Tz. B.1. des Prüfungsberichts). Die von der Klägerin an die Vorstandsmitglieder gezahlten Zuschüsse zu deren Rentenversicherung seien nicht steuerfrei, da sie nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet worden seien (Tz. B.5. des Prüfungsberichts). Deshalb handele es sich nicht um steuerfreie Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA schloss sich der Meinung der Prüfer an und erließ am 25. November 2002 einen Haftungsbescheid sowie einen Nachforderungsbescheid über einen Gesamtbetrag von 1.222.663 Euro. Darin nahm es die Klägerin u.a. für die Lohnsteuer auf die Differenz zwischen dem von ihr bisher angesetzten Mietwert und dem laut Prüfung zu berücksichtigenden Mietwert sowie für die Lohnsteuer auf die Zuschüsse zur Rentenversicherung der Vorstandsmitglieder in Haftung. Den gegen den Haftungsbescheid eingelegten Einspruch wies das FA in diesen beiden Punkten mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2007 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage führt die Klägerin aus, aufgrund der Besonderheiten des an Frau A. überlassenen Objekts lasse sich eine Vergleichs- oder Marktmiete nicht oder nur schwer feststellen. Es gebe in A-Stadt keine vergleichbaren Objekte. Deshalb habe sie eine Kostenmiete ermittelt und dabei auf die Verfügung der OFD zurückgegriffen, die auch das FA zunächst habe zur Anwendung bringen wollen.

Die Zuschüsse der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bei den Vorstandsmitgliedern seien steuerfrei. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06. Juni 2002 VI R 178/97 gehörten Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Arbeitgeberanteile seien nicht steuerbar, und zwar auch dann nicht, wenn sie nicht gesetzlich geschuldet würden. Der Arbeitgeber habe sein...

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