rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Finanzierungsaufwendungen als Sonderwerbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids wegen bislang nicht als Sonderwerbungskosten erklärter Finanzierungsaufwendungen eines Beteiligten (Disagio und Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. rd. 76.000 €) steht kein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entgegen, wenn die unvollständige Erklärung auf einem als schlichtes Übersehen einzustufenden und bei überschlägiger Überprüfung nicht erkennbaren Fehler eines bewährten und ausreichend qualifizierten Mitarbeiters des steuerlichen Beraters bei der Auswertung der vorgelegten Unterlagen beruht und die dem Aufwand zugrunde liegende Umschuldung aus Sicht des Beteiligten kein so außergewöhnlicher Vorgang war, dass er ihm bei der Überprüfung der Erklärung und des Bescheides in jedem Fall erinnerlich gewesen sein müsste.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 181 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zugunsten des Klägers als Beteiligter der „CN-GbR” Aufwendungen von insgesamt 76.419,23 EUR nachträglich gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AbgabenordnungAO – als Sonderwerbungskosten berücksichtigt werden können.

Der Kläger und Herr „N” gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 04.09.2001 die „CN-GbR” „W-Straße” (die Beigeladene). Die GbR entstand aus der in 1994 gegründeten „CN-GmbH & Co. KG”.

Gegenstand der Gesellschaft der Beigeladenen ist die Verwaltung und Vermietung eigenen Grundbesitzes, und zwar des Objektes in „X-Stadt”, „W-Straße”. Die beiden Gesellschafter sind mit einer Einlage von je 25.000 EUR an der GbR beteiligt. Das Vermietungsobjekt ist durch Darlehen bei der „T-Bank” „L-Stadt” fremdfinanziert, die die Gesellschafter der GbR persönlich aufgenommen haben. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Grundbesitzes betrugen seinerzeit ca. 3,4 Mio. DM.

Bei der Anfertigung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung hatte seit der Gründung der GbR die „S-GmbH” (Bevollmächtigte des Klägers) mitgewirkt. Im Jahr 2002 wurden für den Kläger und Herrn „N” jeweils Sonderwerbungskosten (Schuldzinsen) in Höhe von 62.602 EUR erklärt, im Jahr 2003 jeweils 61.743,58 EUR.

Die Beigeladene erklärte für 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt./. 112.161 EUR.

Für den Kläger wurden Sonderwerbungskosten (Schuldzinsen Konto 375 524 774) in Höhe von 43.217,78 EUR erklärt.

Für Herrn „N” wurden Sonderwerbungskosten (Schuldzinsen Konto 375 524 782) in Höhe von 60.824,38 EUR erklärt.

Ausweislich der von der „S-GmbH” erstellten Vermögensübersicht (vgl. Bilanzakte) über das Sondervermögen zum 31.12.2004 betrugen für den Kläger die Verbindlichkeiten (Darlehen Konto 375 524 774): 873.882,99 EUR und für Herrn „N” (Darlehen Konto 375 524 782): 886.651 EUR. Belege wurden mit der Steuererklärung nicht eingereicht. Der Kläger hatte die Feststellungserklärung als Empfangsbevollmächtigter der GbR unterschrieben.

Der Beklagte stellte die Einkünfte der Beigeladenen mit Feststellungsbescheid für 2004 vom 10.08.2005 erklärungsgemäß auf ./. 112.161,36 fest. Hiervon wurden dem Kläger erklärungsgemäß ./. 47.439,66 EUR zugerechnet.

Am 08.12.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AbgabenordnungAO –.

Zur Begründung führte er aus: Er habe im Kalenderjahr 2004 sein im Sondervermögen befindliches Darlehen wegen einer Zinsneuvereinbarung bei demselben Kreditinstitut umgeschuldet. In diesem Zusammenhang habe er ein Vorfälligkeitsentgelt einschließlich Bearbeitungsgebühren in Höhe von 32.255,98 EUR und ein Disagio in Höhe von 44.163,25 EUR aufgewendet. Die Aufwendungen von insgesamt 76.419,23 EUR seien als Sonderwerbungskosten bei dem Kläger zu berücksichtigen. Ein grobes Verschulden des Klägers daran, dass diese Tatsache dem Finanzamt erst nachträglich bekannt wurde, liege nicht vor. Der Kläger habe der „S-GmbH” folgende Unterlagen eingereicht:

a) Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Beigeladenen,

b) Übersichten zu den Bewegungen auf den Darlehen, die die Gesellschafter persönlich aufgenommen haben,

c) Kontoauszüge und Abschlussmitteilungen zu den unter b) genannten Darlehen.

Die Unterlagen habe Steuerberaterin „L” („S-GmbH”) der erfahrenen Steuerfachangestellten Frau „I” übergeben. Diese Mitarbeiterin habe seit mehreren Jahren die Steuererklärungen der Grundstücksgemeinschaft gefertigt. Die Mitarbeiterin habe sich auf die vom Kläger gefertigte Übersicht zur Darlehensentwicklung gestützt. Die in Excel gefertigte Darlehensentwicklung habe nur die laufenden Zinsen, nicht jedoch das Disagio und die Vorfälligkeitsentschädigung enthalten. Den ihr vorliegenden Darlehensauszug mit den Zahlungen in Höhe von insgesamt 76.419,23 EUR habe die Mitarbeiterin übersehen.

Nach der Bearbeitung der Erklärung habe die Steuerberaterin „L” eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Da die Höhe ...

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