Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.03.2000; Aktenzeichen VIII R 68/96)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang Aufwendungen für ein bebautes Grundstück, das durch eine GmbH genutzt wurde, an der der Kläger in den Streitjahren zu 45 % beteiligt war, Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind.

Sie waren seit der Gründung … Gesellschafter der Firma … (im weiteren GmbH) zu je 1/2. Die GmbH produzierte u. a. Kunststoffenster. Ab 16.06.1983 war mit Wirkung bezüglich der Gewinnbeteiligung ab 01.01.1983 neben den Klägern, die dann zu je 45 % an der GmbH beteiligt waren, der Sohn der Kläger mit 10 % an der GmbH beteiligt. Geschäftsführer der GmbH waren beide Kläger. Mit Vertrag vom 21.07.1986 übertrugen die Kläger und ihr Sohn die Geschäftsanteile der GmbH auf Arbeitnehmer der GmbH. Über das Vermögen der GmbH wurde am 20.04.1988 das Konkursverfahren eröffnet. Die GmbH hat von 1973 bis 1986 keine Gewinnausschüttungen vorgenommen. Wegen der Einzelheiten der Gewinne bzw. Verluste wird auf Bl. 31 der FG-Akte Bezug genommen.

Mit Pachtvertrag vom 31.07.1973 verpachtete der Kläger ein ihm allein gehörendes 3.977 qm großes mit einer Produktionshalle nebst Bürogebäude (Gesamtfläche ca. 380 qm) bebautes Grundstück X-Straße der GmbH. Die Pacht betrug 2.500,– DM + 11 % Umsatzsteuer monatlich. Im Jahre 1980 wurde das Gebäude in größerem Umfang erweitert und umgebaut. Die Produktionsfläche betrug dann ca. 900 qm und die Bürofläche ca. 200 qm. Danach betrug die Miete 7.000,– DM zuzüglich Umsatzsteuer. Gemäß Vertrag vom 15.09.1982 wurde die Miete auf 70.000,– DM für 1982 und 36.000,– DM für die Folgejahre festgesetzt. Als Grund für die Mietherabsetzung wurde angegeben, daß ein Büro für eigengewerbliche Zwecke und die Produktionshalle nur noch zu rund 50 % für Zwecke des Pächters genutzt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag in der Finanzgerichtsakte Bezug genommen. Eine im März 1986 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 1982 bis 1984 stellte dazu fest, „der in der Ergänzung genannte Grund, daß ein Büroraum für eigengewerbliche Zwecke (eigene Bürotätigkeit) und die Produktionshalle nur noch zu rund 50 % für Zwecke des Pächters genutzt wird, kann nicht als tatsächlich durchgeführt angesehen werden, da eine räumliche Trennung weder möglich noch tatsächlich durchgeführt wurde. Dies bestätige sich auch aufgrund einer Inaugenscheinnahme des Mietobjekts.” Am 04.01.1983 verzichtete der Kläger für das Jahr 1983 bis auf Widerruf auf die Miete.

Aus der Überlassung des Grundstückes erklärte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen folgende Mieteinnahmen und Einkünfte:

Mieteinnahmen

Einkünfte:

(einschl. Umsatzsteuer)

1973

13.875,– DM

+776,– DM

1974

0,– DM

./. 18.247,– DM

1975

0,– DM

+ 2.571,– DM

1976

0,– DM

./. 12.331,– DM

1977

0,– DM

./. 14.888,– DM

1978

0,– DM

./. 17.925,– DM

1979

33.750,– DM

./. 3.069,– DM

1980

69.495,– DM

./. 23.876,– DM

1981

94.920,– DM

+859,– DM

1982

79.100,– DM

./. 15.746,– DM

1983

0,– DM

./. 76.971,– DM

1984

0,– DM

./. 85.202,– DM

1985

0,– DM

./. 72.968,– DM

1986

48.160,– DM

./. 36.781,– DM

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1983 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks X-Straße in Höhe von ./. 76.971,– DM. Der Beklagte berücksichtigte die Verluste aus der Grundstücksüberlassung statt als Verluste aus Vermietung und Verpachtung als Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe der erklärten ./. 76.971,– DM bei der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerfestsetzung, da er der Ansicht war, daß die Voraussetzungen einer sog. Betriebsaufspaltung gegeben seien.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1984 erklärten die Kläger einen aufgrund einer Bilanz ermittelten Verlust aus der Überlassung des Grundstückes in Höhe von ./. 85.202,36 DM als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte berücksichtigte bei der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung für 1984 einen Verlust in Höhe von ./. 85.195,– DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1985 erklärten die Kläger einen aufgrund einer Bilanz ermittelten Verluste aus der Überlassung des Grundstückes in Höhe von ./. 72.968,– DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte berücksichtigte diesen Verlust bei der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerfestsetzung.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 erklärten die Kläger einen Verlust aus der Überlassung des Grundstückes in Höhe von ./. 36.781,– DM als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Verlust wurde wie folgt berechnet: Mieteinnahmen in Höhe von 5 × 6.840,– DM zuzüglich Umsatzsteuer-Einnahmen abzüglich Werbungskosten. Der Beklagte berücksichtigte diesen Verlust bei der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerfestsetzung für 1986.

Mit Änderungsbescheiden vom 30.11.1988 für 1983, vom 20.12.1989 f...

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