Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Beteiligung (12,5 v. H.) eines freiberuflichen Bildjournalisten an einer Verwertungs-GmbH (Fotoagentur), über die er 99% seiner Bilder vertreibt, gehört zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, da sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird und der Geschäftsgegenstand der Beteiligungsgesellschaft seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist.
  2. Ob die Beteiligungsgesellschaft selbst eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, ist für die Zuordnung unerheblich.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.01.2010; Aktenzeichen VIII R 34/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Anteile an der F GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung im Veranlagungszeitraum 1998 jeweils zum notwendigen Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1) und ihres am 20.03.2003 verstorbenen Ehemanns gehörten.

Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann, Herr BA, erzielten jeweils als Bildjournalisten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Der ertragsteuerliche Gewinn wurde durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt gemäß § 4 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG –.

Die Tätigkeit der Eheleute A bestand – nach dem Vortrag der Kläger – darin, Informationen über gegenwartsbezogene Tagesgeschehnisse mit eigener Kameraausrüstung festzuhalten. Die fotografische Tätigkeit war hierbei nicht auftragsbezogen, wie dies etwa bei Portraitfotografie oder Veranstaltungsfotografie der Fall ist. Vielmehr wählten sie selber und eigenständig Themen aus und fotografierten auf Vorrat. Das Bildmaterial wurde weder von ihnen entwickelt oder vervielfältigt, noch von ihnen vertrieben. Da die Eheleute A, wie die Kläger vortragen, selbst keine Möglichkeiten hatten diese Fotografien zu verkaufen, stellten sie ihren Vorrat an Bildern und Themen sogenannten Fotoagenturen zur Verfügung, die als Verwertungsunternehmen für Fotografien die unternehmerische Funktion haben, Angebot und Nachfrage zusammenzuführen. Die Agenturen erfüllen ihre Funktion in der Weise, dass sie von verschiedenen Fotografen zum gleichen Thema erstellte Fotos zusammenstellen und so eine Auswahlbreite bieten, wie sie von einem einzelnen Fotografen nicht geboten werden könnte. Kaufinteressierte Verlage, Magazine, Zeitschriften oder sonstige Medien wenden sich bei der Suche nach bestimmten Motiven, Themen und Bildern an diese Fotoagenturen und wählen dort aus dem Fundus aufbereiteter und gegliederter Themen genau das Bild aus, das sie für ihr Publikationsprojekt benötigen.

Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann stellten ihr Bildmaterial fast ausschließlich der F GmbH, zur Verfügung, wobei lediglich das Nutzungsrecht am Urheberrecht, nicht aber das Eigentum an dem überlassenen Bildmaterial übertragen wurde. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung, die exklusive und weltweite Vermittlung und den Vertrieb der ihr von zahlreichen Autoren überlassenen Bildmaterialien an Presse, Werbung und Wirtschaft. In den Jahren 1997 bis 1999 wickelten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann ihren Umsatz zu 99 % mit der F GmbH ab, an der sie im Streitjahr zu je 12,5 v. H. beteiligt waren.

Die F GmbH wurde im Jahr 1958 von Herrn GA gegründet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 03.10.1973 (URNR für 1973 des Notars H, Z-Stadt) übertrug dieser Anteile im Nennwert von 16.000 DM (= 20% des Stammkapitals) im Wege der Schenkung unter Lebenden auf seinen Sohn BA.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17.08.1992 (URNR für 1992 des Notars I, Y-Stadt) wurde das Stammkapital der Gesellschaft von 80.000 DM auf 600.000 DM erhöht. Hiervon übernahm Herr BA einen Geschäftsanteil von 104.000 DM (Beteiligung: 16.000 DM + 104.000 DM = 120.000 DM).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.12.1995 (URNR /1995 des Notars J, Y-Stadt) wurde das Kapital der Gesellschaft von 600.000 DM auf 2.400.000 DM erhöht. Hiervon übernahmen Herr BA weitere 180.000 DM (Beteiligung: 120.000 DM + 180.000 DM = 300.000 DM) und die Klägerin zu 1) einen Geschäftsanteil von 300.000 DM, so dass ab diesem Zeitpunkt beide jeweils mit 12,5% an der F GmbH beteiligt waren. Auf den weiteren Inhalt der oben genannten Verträge wird verwiesen.

Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann schlossen erstmalig im Jahr 1986 mit der F GmbH Autorenverträge ab.

Im Dezember 1998 veräußerten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann ihre gesamten Anteile an der F GmbH an die K GmbH jeweils zum Preis von 1.500.000 DM.

Mit Bescheid vom 03.04.2001 setzte der Beklagte die von den Eheleuten A zu zahlende Einkommensteuer für das Jahr 1998 erklärungsgemäß auf 26.708 DM (13.655,58 EUR) fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO–. Der durch die Veräußerung der GmbH-Anteile erzielte Gewinn blieb unberücksichtigt.

Im Jahr 2002 führte der Beklagte sowohl bei der Klägerin zu 1) als auch bei ihrem Ehemann eine Betriebsprüfung durch. Auf den...

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