Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei kreditfinanzierter Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag mit aufschiebend bedingter Hinterbliebenenrente

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer kreditfinanzierten Leibrente gegen Einmalbetrag ist für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht auch der Ertragsanteil einer aufschiebend durch den Tod des Versicherungsnehmers bedingten Hinterbliebenenrente einzubeziehen, soweit die hierfür maßgebende statistische Lebenserwartung die des Versicherungsnehmers übersteigt. Rentenbeginn für die Hinterbliebenenrente ist in diesem Fall das statistische Sterbejahr des Versicherungsnehmers.

2. Die Fremdfinanzierung der Darlehenszinsen für die Einmalzahlung rechtfertigt nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.

3. Eine im Zusammenhang mit der Vermittlung einer kreditfinanzierten Leibrentenversicherung gezahlte Konzeptgebühr muss auf die als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten und die Anschaffungsnebenkosten des Rentenrechts aufgeteilt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 S. 3a; BGB §§ 328, 331 Abs. 1; AO § 42

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist im Oktober 1937, die Klägerin im Dezember 1939 geboren. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Oberarzt, die Klägerin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Internistin mit Praxisvertretungen.

Am 28.12.1992 schloss der Kläger mit der 'A-Versicherung' einen Vertrag über eine lebenslängliche, erstmals am 01.11.1993 fällige Rente in Höhe eines Jahresbetrages von 4.765,00 DM zuzüglich einer jährlich gleich bleibenden Zusatzrente aus Überschussbeteiligungen von monatlich 216,08 DM. Die Rentengarantiezeit ab Versicherungsbeginn beträgt 20 Jahre. Die Klägerin ist in der Weise mitversichert, dass bei Tod des hauptversicherten Klägers an sie eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente in gleicher Höhe weitergezahlt wird. Die Gegenleistung bestand in einer Einmalzahlung von 100.000,-- DM. Zur Finanzierung schloss der Kläger am 18.12.1992 mit der 'B-Bank' einen Darlehensvertrag über 100.000,-- DM. Die Laufzeit des Darlehens endete am 17.12.1997. Die Zinsen für die gesamte Laufzeit des Darlehens waren im Voraus bei der Auszahlung in Höhe eines Gesamtbetrages von 36.412,96 DM zu entrichten. Gemäß Nr. 11 der Bedingungen war das Darlehen in voller Höhe am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Zur Finanzierung der Einmalzinszahlung schloss der Kläger am 18.12.1992 mit der 'B-Bank' einen zweiten Darlehensvertrag über 36.412,96 DM mit gleicher Laufzeit bis zum 17.12.1997 ab. Die Verzinsung betrug fest 9 % (Darlehen Gesamtkredit) bzw. 8,75 % (Darlehen Zinsvorauszahlung) bis zum 17.12.1997. Die Konditionen waren jeweils bis zum 17.12.1997 festgeschrieben, die Bank war berechtigt nach Ablauf dieser Frist neue Konditionen festzulegen. Die Kontogebühren für die Laufzeit betrugen jeweils 600,-- DM. Das Rentenkonzept war von der Unternehmensberatung 'Z-GmbH' berechnet und vermittelt worden. Der Zinsbetrag einschließlich 30,00 DM Kontogebühr wurden vom Konto des Klägers am 31.12.1992 abgebucht. Das zur Zinszahlung aufgenommene Darlehen II wurde von den Klägern laut Kontoauszug Nummer…der 'C-Bank'…vom 01.03.1993 mit Auftrag vom 28.02.1993 getilgt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 machten die Kläger Werbungskosten für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a EStG in Höhe von 42.143,-- DM geltend. Diesen Betrag errechneten sie aus dem Tilgungsbetrag für das Darlehen II, einschließlich der Kontogebühr und einer an die Unternehmensberatung 'Z-GmbH' geleisteten Konzeptgebühr von 5.700,-- DM.

Das Finanzamt lehnte im Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 07.04.1994 eine Berücksichtigung ab. Zur Begründung verwies es darauf, die im Zusammenhang mit der fremdfinanzierten Rentenversicherung geltend gemachten Aufwendungen seien auf Grund der derzeit vorliegenden Unterlagen nicht in der Absicht getätigt worden, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung der Einkunftsquelle einen Totalüberschuss zu erzielen. Der Überschuss müsse erheblich sein, was im Allgemeinen bei mehr als 10 % der Investitionssumme der Fall sei. Bei der Überschussprognose der Unternehmensberatung 'Z-GmbH' sei nicht berücksichtigt, dass die eventuell später zu versteuernden Einnahmen aus der Hinterbliebenenrente originär bei dem überlebenden Ehegatten entstünden, da es sich gemäß Abschnitt 167 Abs. 11 der Einkommensteuerrichtlinien 1990 steuerlich um eine zweite Rente handele. Die Einnahmen aus der Hinterbliebenenrente seien für die Überschussprognose nicht zu berücksichtigen, weil bei den Finanzierungsaufwendungen ein hinreichend enger Zusammenhang mit den aufschiebend bedingten etwaigen Renteneinnahmen des Ehegatten fehle. Auch stelle sich die Frage, wann voraussichtlich mit der Tilgung des Darlehens der 'B-Bank' zu rechnen sei. Textziffer 12 des Vertrages sehe die Möglichkeit vor, das Darlehen nach Ablauf der fünfjährigen Zinsbindung zu den...

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