vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtrechtsnachfolge in objektbezogenen Verlustvortrag gem. § 2a EStG – Negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Gesamtrechtsnachfolger kann die für den Erblasser nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie bis zur Höhe der von ihm erzielten positiven Einkünfte aus der Vermietung des Objekts abziehen.
  2. § 2a Abs. 1 EStG verklammert - anders als bei § 10d EStG - die durch den Erblasser und durch den Erben verwirklichten Besteuerungsmerkmale in der Weise, dass der spätere Abzug von negativen Einkünften auch durch den Erben des Verlusterzielers möglich ist (entgegen R 10d Abs. 9 Satz 9 EStR 2015).
 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 1 Sätze 3, 5, 1 Nr. 6 Buchst. a; BGB § 1922 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2019; Aktenzeichen I R 23/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger die für seinen verstorbenen Vater (V) nach § 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann und deshalb für ihn solche Einkünfte gem. § 2a Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG zum 31.12.2012, 31.12.2013 und 31.12.2014 festzustellen sind.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger des am 20.08.2012 verstorbenen V. V erzielte bis zu seinem Tod Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz. In den Jahren 2002 bis 2005 tätigte er hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch mehrere, bis zum 20.08.2012 nicht zurückgeführte Darlehen finanzierte. Zum 31.12.2011 betrugen die für V nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte 251.907 Euro. Der Kläger trat als Gesamtrechtsnachfolger in die Darlehen ein und erzielte in den Jahren 2012 bis 2014 eigene (positive) Einkünfte aus der Vermietung des Hauses, die der Beklagte (das Finanzamt - FA -) der Besteuerung zu Grunde legte. Einen Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des V mit den positiven Einkünften des Klägers führte das FA nicht durch. Über die deshalb gegen die Einkommensteuerbescheide für 2012 bis 2014 eingelegten Einsprüche hat das FA noch nicht entschieden.

Am 06.01.2016 beantragten die Kläger beim FA den Erlass von Bescheiden über die verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz nach § 2a EStG zum 31.12.2012, 31.12.2013 und 31.12.2014. Dazu führten sie aus, die zum 31.12.2011 für V festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte seien um positive Einkünfte des V, die er bis zu seinem Tod am 20.08.2012 erzielt habe, zu mindern, so dass die verbleibenden negativen Einkünfte des V zum 20.08.2012 noch 202.548 Euro betragen hätten. Dieser Verlustvortrag sei am 20.08.2012 auf den Kläger als Erben übergegangen. Im Hinblick auf die positiven Einkünfte aus der Vermietung des Hauses, die der Kläger erzielt habe, ergäben sich verbleibende negative Einkünfte i.S. des § 2a EStG zum 31.12.2012 i.H. von 174.630 Euro, zum 31.12.2013 i.H. von 104.590 Euro und zum 31.12.2014 i.H. von 45.442 Euro.

Das FA lehnte den Erlass der begehrten Feststellungsbescheide gegenüber den Klägern mit drei Bescheiden vom 18.01.2016 ab. Negative Einkünfte i.S. des § 2a EStG des Erblassers könnten nicht mit positiven Einkünften nach § 2a EStG des Erben verrechnet werden.

Das sich anschließende Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage führen die Kläger aus, im Gegensatz zum Verlustvortrag nach § 10d EStG handele es sich bei den verbleibenden negativen Einkünften i.S. des § 2a EStG nicht um einen personenbezogenen, sondern um einen streng objekt- und einkunftsquellenbezogenen Verlustvortrag. Es existiere lediglich ein Objekt und somit nur eine Einkunftsquelle in der Schweiz. Zu beachten sei, dass der Verlustabzug gem. § 2a EStG nicht - wie bei § 10d EStG - nach der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen, sondern bereits bei der Ermittlung der Einkünfte für das Objekt in Abzug gebracht würden. Deshalb sei auf dieser Ebene von einer gegenstandbezogenen Ermittlung der Einkünfte auszugehen.

Die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.12.2007 zu § 10d EStG könne nicht auf die nach § 2a Abs. 1 EStG festzustellenden negativen Einkünfte übertragen werden, weil beide Vorschriften unterschiedliche Regelungsziele verfolgten und sich steuersystematisch voneinander unterschieden. Zudem sei es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Gesamtrechtsnachfolge in den verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG (BFH-Urteil vom 10.03.1998 VIII R 76/96; Urteil des Finanzgerichts Nürnber...

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