rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis nach alten Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes vom 13.12.2006 umfasst auch die unter Geltung des AuslG erteilten „alten” Aufenthaltstitel, die gemäß § 101 AufenthG den nunmehr in § 62 Abs. 2 EStG benannten „neuen” Aufenthaltstiteln entsprechen.
  2. Eine nach der Bleiberechtsregelung für abgelehnte Asylbewerberfamilien erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG steht daher bei Anwendung des 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F. für Zeiträume vor Januar 2005 der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gleich.
  3. Eine solche Aufenthaltsbefugnis berechtigt auch dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F), wenn die Arbeitsgenehmigung nach alter Rechtslage durch gesonderte Entscheidung der Arbeitsverwaltung erteilt worden war.
 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 61a S. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 2; AuslG §§ 32, 35; AufenthG §§ 4, 23 Abs. 1, § 26 Abs. 4, § 101 Abs. 2; SGB III § 286

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Der Kläger, Staatsbürger von Togo, reiste im März 1991 als Asylbewerber ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Ehefrau und die Tochter „A”, (geboren 1988) reisten im August 1994 nach; in Deutschland wurden die Kinder „B” (1995) und „C” (1996) geboren. Das Asylverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein Asylfolgeantrag (Urteil des VG Düsseldorf vom 20. Mai 1999 12 K 6486/96.A). Während des Asylverfahrens wurden dem Kläger Aufenthaltsgestattungen bzw. Duldungen bis Oktober 1999 erteilt. Ende September 1999 beantragte der Kläger in Ansehung seiner langen Aufenthaltsdauer die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis; er nahm dabei auf die so genannte Altfallregelung (Beschluss der Innenministerkonferenz vom 19.11.1999; RdErl. des Innenministeriums NRW vom 29.12.1999 I B 3 - 44.53, MBl. NRW 2000, 103) Bezug. Nachdem es im Zusammenhang mit der Ausstellung togoscher Reisepässe zu Verzögerungen gekommen war, erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger schließlich im Januar 2001 unter Berufung auf die Altfallregelung und § 32 des Ausländergesetzes – AuslG - eine zunächst auf 8 Monate befristete Aufenthaltsbefugnis, die zunächst um 2 Jahre und nochmals bis April 2005 verlängert wurde. Im Mai 2005 erhielt der Kläger gemäß § 26 Abs. 4 des AufenthaltsgesetzesAufenthG - eine Niederlassungserlaubnis.

Dem Kläger wurden regelmäßig befristete Arbeitserlaubnisse bzw. Arbeitsgenehmigungen, im August 2000 eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt. Der Kläger, von Beruf Schweißer, war bereits seit August 1991 mit Unterbrechungen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit November 1995 war er bei der Firma „D” GmbH als Bauschlosser tätig. Ab Dezember 2000 musste er diese Tätigkeit nach einem Bandscheibenvorfall mit anschließender Operation bis September 2004 unterbrechen. Er absolvierte ab März 2002 eine 1-jährige Fortbildung zur Fachkraft für Haus- und Gebäudetechnik und war seit April 2002 als geringfügig Beschäftigter im Bereich Hausverwaltung tätig. Im Juli 2005 hat er als selbständigen Gewerbetrieb einen Hausmeisterservice angemeldet.

Nachdem die Familienkasse im Juli 1996 einen Kindergeldantrag des Klägers bestandskräftig abgelehnt hatte (die Klage 18 K 1297/97 Kg wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.1998 zurückgenommen), beantragte er im Mai 2001 erneut Kindergeld für seine drei Kinder. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 13.06.2001). Zur Begründung gab sie an, der Kläger sei weder - wie es § 62 EStG erfordere - im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung noch sei er anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter. Damit stehe ihm kein Kindergeld zu.

Der hiergegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse legte dar, der Kläger sei weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung noch einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einer Aufenthaltsbefugnis, so dass er gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG keinen Kindergeldanspruch habe (Einspruchsentscheidung vom 27.08.2001).

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, er sei vollkommen in sein soziales Umfeld integriert, habe inzwischen Wohnungseigentum erworben und könne dauerhaft in Deutschland bleiben. Diese Rechtsposition sei unabhängig davon, dass er seit Januar 2001 nur über eine Aufenthaltsbefugnis, nicht über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt habe. Der Kläger bezieht inzwischen seit Mai 2005 Kindergeld.

Der Kläger beantragt,

die Familienkasse unter Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 13. Juni 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2001 zu verpflichten, ihm für seine 3 Kinder Kindergeld für den Zeitraum Januar 2001 bis April 2005 zu gewähren.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: die Revision zuzulassen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren, die dem Gericht übersandte Kindergel...

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