rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Person als steuerpflichtige Schenkung der Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zahlungen einer GmbH für Mieten und Renovierungskosten eines Angehörigen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers, die ertragsteuerlich verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter darstellen, unterliegen als freigebige Zuwendungen der GmbH an den Angehörigen der Schenkungsteuer, wenn sie nicht – unter Abkürzung des Leistungswegs – in Erfüllung einer dem Gesellschafter gegenüber dem Angehörigen obliegenden Verpflichtung erbracht werden.
  2. Die auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Form einer Fiktion beruhende ertragsteuerrechtliche Beurteilung kann auf die Schenkungsteuer nicht übertragen werden (Anschluss an BFH v. 07.11.2007, II R 28/06, BStBl. II 2008, 258 ff.).
 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; BGB §§ 185, 362 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Tatbestand

Der Sohn des Klägers ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (A-GmbH) in X.

Am 13.07.2005 teilte die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes X dem Beklagten mit, dass die A-GmbH in den Jahren 2001 und 2002 Mietzahlungen und Renovierungskosten für die privat genutzte Wohnung des Klägers als Betriebsausgaben behandelt hatte. Aufgrund der Außenprüfung behandelte das Finanzamt X diese Zahlungen ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Der Beklagte ging zunächst von steuerpflichtigen Schenkungen des Sohnes an den Kläger aus und setzte für die Erwerbe aus 2001 und 2002 mit jeweiligem Bescheid vom 13.12.2007 Schenkungsteuer in Höhe von 411 EUR bzw. 381 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Einsprüchen half der Beklagte nach Kenntnisnahme des Urteils des Bundesfinanzhofs – BFH  vom 07.11.2007, II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258, durch Aufhebung der Bescheide nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung  AO  am 26.08.2008 ab. Zugleich teilte er dem Kläger mit, in Kürze ergingen neue Bescheide.

Noch am 26.08.2008 erließ der Beklagte für die Kalenderjahre 2001 und 2002 neue zusammengefasste Bescheide gegen den Kläger und setzte Schenkungsteuer über 3.762 EUR bei einem steuerlichen Erwerb von 53.420 DM im Jahr 2001 und über 1.088 EUR bei einem steuerlichen Erwerb von 6.492 EUR im Jahr 2002 fest. Dabei ging er von Schenkungen der A-GmbH an den Kläger aus und führte im Einzelnen auf, welche Lebenssachverhalte dem jeweiligen Steuerbescheid zugrunde gelegen hätten und welche Steuer hierdurch jeweils ausgelöst worden sei.

Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Einsprüche führte der Kläger aus, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – ErbStG  erfasse schon nach seinem Wortlaut nur Zuwendungen von natürlichen Personen. Da die Sachverhalte sowohl bei der A-GmbH als auch beim Gesellschafter im Rahmen einer „verdeckten Gewinnausschüttung” ertragsteuerlich erfasst worden seien, sei eine weitere schenkungsteuerliche Erfassung unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots rechtswidrig.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25.03.2009 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück: Bei der Übernahme der Renovierungskosten und der Mietzahlungen durch die A-GmbH zu Gunsten des Klägers handele es sich um freigebige Zuwendungen unter Lebenden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Bei einer GmbH sei als Kapitalgesellschaft das Gesellschaftsvermögen Vermögen der GmbH selbst, so dass diese auch Zuwendende sein könne. Danach habe die A-GmbH die Geldzahlungen rechtlich eigenständig aus ihrem Gesellschaftsvermögen erbracht, so dass bei ihr als Leistende die Vermögensminderung und beim Kläger eine entsprechende objektiv unentgeltliche Vermögensmehrung eingetreten sei, da er darauf keinen Anspruch gehabt habe.

Auch sei der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendungen gegeben, da der Sohn des Klägers als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Übernahme der Kosten gebilligt und im Auftrag der A auch ausgeführt habe.

Die Festsetzung der Schenkungsteuer stelle keine übermäßige Rechtsausübung dar. Einkommensteuer und Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) schlössen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus. Zudem trete wegen der unterschiedlichen steuerrechtlichen Würdigung des Sachverhalts eine Doppelbelastung bei ein und derselben Person gerade nicht ein.

Auch gelte für den Zuwendungszeitraum bereits das mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433) eingeführte Halbeinkünfteverfahren. Dabei unterliege das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft endgültig einem einheitlichen Steuersatz von 25 % (vgl. § 23 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes). Die vom Gesellschafter zu versteuernden Einnahmen aus den verdeckten Gewinnausschüttungen seien zu 50 % von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 40 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes), so dass damit die Steuerlast insgesamt erheblich abgemildert wo...

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