Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden nur dann Fahrten i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zwischen Wohnung und Betriebsstätte, wenn Unternehmer in der Einrichtung des Kunden eine eigene Betriebsstätte i. S. von § 12 AO unterhält.

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden stellen nur dann Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dar, wenn der Unternehmer in der Einrichtung des Kunden eine eigene Betriebsstätte i. S. von § 12 AO unterhält. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer lediglich für einen Kunden tätig ist.
  2. Das zeitlich wiederholte oder sogar dauerhafte Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen nicht, um die für eine eigene Betriebsstätte erforderliche nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die von ihm genutzte Einrichtung zu begründen.
  3. Die BFH-Rechtsprechung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt, ist angesichts der von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bezweckten Gleichbehandlung der Fahrtaufwendungen von Unternehmern und Arbeitnehmern entsprechend auf Aufwendungen im betrieblichen Bereich anzuwenden.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; AO § 12 S. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2014; Aktenzeichen X R 13/13)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Aufwendungen des Klägers für Fahrten zu seinem im Streitjahr (2008) einzigen Auftraggeber mit seinem überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeug in vollem Umfang oder nur mit einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Der Kläger ist einzelunternehmerisch im Bereich EDV-Organisation und Software-Entwicklung tätig. Er wohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau X, in einem als Einfamilienhaus bewerteten Gebäude in der A- Straße…in B. Vom Flur im Eingangsbereich dieses Gebäudes führt eine Treppe in das Obergeschoss, dessen Räume der Kläger aufgrund eines Mietvertrags mit Frau X vom 30. August 2002 für sein Unternehmen nutzt. Einziger Auftraggeber des Klägers war im Streitjahr die Y- GmbH mit Sitz in C. Vom Inhaber dieses zuvor von einem Einzelkaufmann geführten Unternehmens hatte der Kläger durch Kaufvertrag vom 13. Oktober 2004 einen gebrauchten „Pkw” erworben, den er im Streitjahr weit überwiegend für die Fahrten zum Auftraggeber und für sonstige betriebliche Fahrten nutzte. Der Kläger führte für den „Pkw” im Jahr 2008 ein Fahrtenbuch, auf das verwiesen wird. Daneben war er Halter eines „Pkw”, den er jedoch überwiegend privat und nur ausnahmsweise für betriebliche Fahrten nutzte.

In seiner Gewinnermittlung für 2008 zog der Kläger Fahrzeugkosten in Höhe von 8.945,77 Euro als Betriebsausgaben ab. Als Entnahme für die private Nutzung des „Pkw” setzte er einen Betrag in Höhe von 199,08 Euro an. In den Fahrzeugkosten enthalten war u. a. ein Betrag in Höhe von 996,90 Euro für „Firmen-km mit Privat Kfz”. Wegen der Zusammensetzung der Fahrzeugkosten im Übrigen wird auf die Sachkonten 4510 bis 4580 Bezug genommen. Der Kilometerstand des „Pkw” am 2. Januar 2008 belief sich nach der Eintragung im Fahrtenbuch auf 238.118 km, derjenige am 30. Dezember 2008 danach auf 257.254 km. 474 km hatte der Kläger nach den Eintragungen im Fahrtenbuch aus privatem Anlass zurückgelegt. Dies entspricht einem Anteil von 2,47 %. 2,47 % der Fahrzeugkosten lt. Gewinn- und Verlustrechnung, gekürzt um die als Betriebsausgaben behandelte Nutzungseinlage in Höhe von 996,90 Euro, betragen 196,33 Euro.

Der Beklagte veranlagte den Kläger durch Einkommensteuerbescheid vom 21. Dezember 2009 zunächst erklärungsgemäß, bat ihn jedoch u. a. um einen Kontennachweis zu den Kfz-Kosten, eine Ermittlung und Abgrenzung der privaten Nutzung des Pkw und Angaben zum Umfang seiner betrieblichen Nutzung. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Kläger legte gegen den Bescheid Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und die Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wandte. Er legte zugleich die den „Pkw” betreffenden Sachkonten vor und führte aus, dass er den Umfang der privaten und betrieblichen Nutzung dieses Fahrzeugs, mit dem mit Rücksicht auf den ihm auch zur Verfügung stehenden „Pkw” kaum Privatfahrten durchgeführt worden seien, anhand der Eintragungen im Fahrtenbuch ermittelt habe. Abzüglich der Nutzungseinlage für die Nutzung des „Pkw” für betriebliche Fahrten beliefen sich die Fahrzeugkosten auf 7.948 Euro. Bei einer Gesamtfahrleistung des „Pkw” im Streitjahr von 19.138 km ergebe sich ein Kilometersatz von 0,42 Euro. Bei insgesamt 474 privat zurückgelegten Kilometern sei eine Entnahme in Höhe von (474 km x 0,42 Eu...

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