Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbilligter PKW-Verkauf als Sachbezug; Abgeltungsumfang der 1%-Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Veräußerung eines Firmen-PKW an einen Arbeitnehmer zum Händlereinkaufspreis lt. DAT-Schätzgutachten kann der erlangte geldwerte Vorteil sachgerechterweise mit einem Aufschlag von 10% bemessen werden.

2. Geldwerte Vorteile aus Kostenerstattungen des Arbeitgebers für einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Schutzbrief sowie durch dessen Privatfahrten veranlasste Mautgebühren werden nicht durch die Versteuerung der anteiligen Privatnutzung des Firmenwagens nach der 1%-Regelung abgegolten.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 1, 2 Sätze 1-2, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen VI R 37/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bruttoarbeitslohn des Klägers in den Streitjahren 1996 und 1997 um geldwerte Vorteile zu erhöhen ist.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als stellvertretender Geschäftsführer der „A”

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 31.07.1997 endete das Arbeitsverhältnis.

Anlässlich einer lohnsteuerlichen Außenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers kam der Prüfer hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses des Klägers für die Jahre 1996 und 1997 u.a. zu folgendem Ergebnis:

Der Bruttoarbeitslohn des Klägers sei um Sachbezüge in Höhe von insgesamt 1.232,23 DM (1996) und 2.700,87 DM zu erhöhen.

Mit Kaufvertrag vom 16.07.1997 habe der Kläger vom Arbeitgeber einen Firmen- Pkw zum DAT- Schätzpreis (Händlereinkaufswert) in Höhe von 27.800,- DM erworben. Auf diesen Händlereinkaufswert sei zur Ermittlung des Händlerverkaufspreises 10 % aufzuschlagen und für die unterbliebene Inspektion seien wieder 4 % abzuziehen. Der Sachbezug (geldwerte Vorteil) betrage 1.556,80 DM.

Der Arbeitgeber habe für den Arbeitnehmer nachweislich in den Jahren 1996 und 1997 die Kosten für den ADAC- Euroschutzbrief (jährlich 69,- DM), in 1996 Autobahnvignetten in Höhe von insgesamt 130,50 DM sowie Mautgebühren 1996 in Höhe von 1.032,73 DM und für 1997 in Höhe von 925,64 DM gezahlt.

Der Kläger habe ferner in 1997 diverse Wein- bzw. Spirituosenpräsente in Höhe von insgesamt 149,43 DM durch den Arbeitgeber erhalten, der wiederum den „B” mit diesen Aufwendungen weiterbelastet habe. Diese Aufwendungen seien nicht als Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers zu sehen, sondern als Sachleistungen Dritter, die der Lohnsteuer zu unterwerfen seien.

Auf den weiteren Inhalt des Prüfungsberichtes vom 21.12.1999 wird Bezug genommen.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2001 wird Bezug genommen.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor:

Es seien dem Kläger in den Streitjahren keine zusätzlichen Bruttoeinkünfte zugeflossen. Für den übernommenen Dienstwagen habe der Kläger einen angemessenen Kaufpreis bezahlt, wie er auch von Dritten im Falle des Erwerbs bezahlt worden wäre. Der Schätzwert stelle lediglich einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dar. Die Kosten der Autobahnvignetten und Mautgebühren gehörten zu den Betriebsausgaben des damaligen Dienstwagens, den der Kläger privat ohne Einschränkung habe nutzen dürfen. Diese Privatnutzung habe der Kläger entsprechend der sogenannten 1 %- Regelung auch versteuert. Das gleiche gelte auch für die Kosten des ADAC- Schutzbriefes. Der angebliche Sachbezug von Getränken habe nie stattgefunden. Bei der nunmehr erstmalig erwähnten Rechnung vom 12.04.1997 handele es sich um Getränkepräsente für diejenigen Mitarbeiter, die sich für Fachveranstaltungen des „B” besonders eingesetzt hätten. Der Kläger habe keine derartigen Präsente erhalten.

Auf die Schreiben der Kläger vom 19.04.2001 und 01.08.2001 wird Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 03.03.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.04.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt u.a. vor:

Die Bruttoarbeitslöhne des Klägers seien für die Streitjahre zutreffend erhöht worden.

Bei der steuerlichen Beurteilung sei der Händlerverkaufspreis und nicht der Händlereinkaufspreis zugrunde zu legen. Bei den Kosten für Vignetten, Mautgebühr und ADAC- Schutzbrief handele es sich um private Rechnungen des Klägers, die nicht mit der 1 %- Regelung für private Pkw- Nutzung von Firmenwagen abgegolten seien. Bei dem für 1997 im Rahmen der Kontrollmitteilung angegebenen Sachbezug in Höhe von 149,43 DM handele es sich um vom Kläger gekaufte Ware, die er sich vom Arbeitgeber habe bezahlen lassen.

Auf die Schreiben des Beklagten vom 23.07. und 19.09.2001 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klage hat Erfolg, soweit der Beklagte die Erstattung des Ankaufs von Weinpräsen...

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