Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.1997; Aktenzeichen IX R 28/96)

 

Tatbestand

Streitig ist der Erlaß von Zinsen zur Einkommensteuer 1989.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem sie am 07.03.1991 ihre Steuererklärung eingereicht hatten, setzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 23.09.1991 die Einkommensteuer auf 13.053,– DM fest. Aufgrund von Steueranrechnungsbeträgen und geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen kam es zu einer Erstattung von 52.721,– DM Einkommensteuer sowie 1.318,– DM Zinsen, die am 27.09.1991 auf dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben wurden. Bei der Veranlagung erfaßte der Beklagte infolge eines Eingabefehlers der Stelle für automatische Datenverarbeitung erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 142.517,– DM nicht. Die Kläger ließen durch ihren Steuerberater telefonisch am 26.09.1991 auf diesen Fehler hinweisen. Am folgenden Tag verfügte der zuständige Sachgebietsleiter des Beklagten die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1989 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung (AO). Im Berichtigungsbescheid vom 30.10.1991 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 76.949,– DM und die Zinsen auf 1.234,– DM fest, was zu einer Nachzahlung von 63.869,– DM Einkommensteuer sowie 2.552,– DM Zinsen zur Einkommensteuer führte. Die Beträge waren bis zum 02.12.1991 zu begleichen. In dem geforderten Zinsbetrag war die Rückzahlung der fehlerhaft erstatteten Zinsen in Höhe von 1.318,– DM enthalten.

Am 28.11.1991 beantragten die Kläger, die Zinsen in Höhe von 2.108,– DM zu erlassen, da im Falle einer fehlerfreien Veranlagung Zinsen zur Einkommensteuer lediglich in Höhe von 444,– DM entstanden wären. Der Steuerbescheid sei zudem erst nach ihrem Hinweis berichtigt worden. Die mit dem Erstbescheid erfolgte Erstattung der Einkommensteuer habe ihnen auch keine finanziellen Vorteile gebracht, da die Höhe der erwarteten Nachzahlungen ihnen bekanntgewesen sei, und sie mit der Nachforderung innerhalb weniger Tage hätten rechnen müssen. Deshalb habe das Geld nicht zinsbringend angelegt werden können, sondern sei statt dessen auf dem Girokonto belassen worden. Der Beklagte lehnte den Antrag, den er als Antrag auf abweichende Zinsfestsetzung nach § 163 AO wertete, mit Schreiben vom 14.01.1992 ab.

Die dagegen eingelegte Beschwerde, mit der die Kläger erneut den Zinserlaß begehrten, wies die Oberfinanzdirektion Düsseldorf mit Entscheidung vom 04.08.1992 als unbegründet zurück. Eine unbillige Härte im Sinne des § 163 AO liege nicht vor, da die Vollverzinsung nach § 233 a AO die Liquiditätsvorteile abschöpfen wolle, zu denen es ohne Verschulden des Steuerpflichtigen gekommen sei. Dem Einwand der Kläger, sie hätten mit einer sofortigen Rückforderung des überzahlten Betrages an das Finanzamt gerechnet und deshalb das Geld nicht zinsbringend anlegen können, komme keine Bedeutung zu. Denn durch ihren Steuerberater hätte ihnen bekannt sein müssen, daß die Einkommensteuerabschlußzahlung gemäß § 36 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) erst einen Monat nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheides fällig werde. Es komme auch nicht darauf an, daß die Kläger das Finanzamt auf die fehlerhafte Veranlagung hingewiesen hätten. Die Kapitalnutzungsvorteile sollten nach dem Willen des Gesetzgebers generell unabhängig von ihrem Entstehungsgrund abgeschöpft werden.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren, dem Erlaßantrag „zur Nichtfestsetzung von Zinsen” stattzugeben, weiter. Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus, der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid habe zur Folge gehabt, daß die von ihnen pünktlich geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen fälschlicherweise zum großen Teil wieder erstattet worden seien. Weil es sich um ein offensichtliches Versehen des Beklagten gehandelt habe, was sie sofort durch ihren Steuerberater hätten anzeigen lassen, seien sie davon ausgegangen, daß der Steuerbescheid innerhalb weniger Tage berichtigt werde und der Erstattungsbetrag sogleich hätte rücküberwiesen werden müssen. Aus diesem Grunde sei der Betrag auf ihrem Girokonto beim Bankhaus Trinkaus & Burkhardt verblieben und nicht zinsbringend – z. B. als Festgeld mit dreimonatiger Laufzeit – angelegt worden. Der Erstattungsbetrag sei mithin für sie ohne Nutzen gewesen. Zu berücksichtigen sei aber insbesondere, daß die erhöhte Zinsfestsetzung allein vom Beklagten und ohne jedes Zutun der Kläger verursacht worden sei. Denn die fehlerhafte Einkommensteuer- und Zinsfestsetzung habe ausschließlich in der Sphäre der Finanzverwaltung gelegen.

Mit Schriftsatz vom 21.12.1995 teilten die Kläger mit, daß sie hinsichtlich des ursprünglich erstatteten und mit Bescheid vom 30.10.1991 zurückgeforderten Zinsbetrages in Höhe von 1.318,– DM ihr Klageziel nicht weiterverfolgten und insoweit ihr Begehren einschränkten.

Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.1992 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 04.08....

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