vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren – Verfassungsmäßigkeit der Körperschaftsteuererhöhung durch Ausschüttungsfiktion gemäß § 38 Abs. 5 und 6 KStG i.d.F. des JStG 2008 – Beschränkung der Optionsregelung des § 34 Abs. 16 KStG auf bestimmte Wohnungsunternehmen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 6/24)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38 Abs. 5 und 6 KStG i.d.F. des JStG 2008, durch die im Rahmen des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren die ausschüttungsabhängige Nachversteuerung bisher unversteuerten Eigenkapitals mit 30 % des ausgeschütteten Eigenkapitals durch eine pauschale Abschlagzahlung i.H.v. 3/100 des nach § 38 Abs. 4 Satz 1 KStG festgestellten Endbetrags ersetzt wird, stellt keine verfassungswidrige Vermögensbesteuerung dar und entfaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung (Anschluss an Urteil des FG Hamburg vom 24.9.2012 2 K 31/11, EFG 2013, 155).
  2. Die Beschränkung der Optionsregelung des § 34 Abs. 16 KStG i.d.F. des JStG 2008 auf bestimmte Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft verletzt nicht Art. 3 GG (Anschluss an Urteil des FG Hamburg vom 24.9.2012 2 K 31/11, EFG 2013, 155, und Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.8.2013 8 K 8289/10).
  3. Eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 16 KStG i.d.F. des JStG 2008 zugunsten eines nicht zum begünstigten Personenkreis gehörenden Unternehmens im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung würde zudem die Wahrung der am 30.9.2008 abgelaufenen gesetzlichen Antragsfrist voraussetzen.
 

Normenkette

KStG i.d.F. des JStG 2008 § 34 Abs. 16; KStG i.d.F. des JStG 2008 § 36 Abs. 7; KStG i.d.F. des JStG 2008 § 38 Abs. 4 S. 1; KStG i.d.F. des JStG 2008 § 38 Abs. 5; KStG i.d.F. des JStG 2008 § 38 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit

(…)

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

§ 38 Abs. 5 und 6 KStG und § 34 Abs. 16 KStG sind nach Auffassung des Senates nicht verfassungswidrig, so dass das Verfahren nicht auszusetzen war, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.

1. Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/100 des nach § 38 Abs. 4 Satz 1 KStG festgestellten Endbetrags. Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG auf den Betrag begrenzt, der sich nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft ihr am 31. Dezember 2006 bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde.

1.1 Der spiegelbildlich zu dem Körperschaftsteuerminderungsbetrag nach § 37 Abs. 4 KStG i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 eingeführte § 38 Abs. 5 KStG löst die in den Absätzen 1 bis 3 enthaltene Regelung ab. Danach führten Leistungen, für die das gemäß § 36 Abs. 7 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 festgestellte und fortgeschriebene EK 02 als verwendet galt, innerhalb des 15-, später 18-jährigen Übergangszeitraums zu einer Körperschaftsteuererhöhung um 3/7 des Betrags (§ 38 Abs. 2 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts --Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz-- vom 20. Dezember 2001). Dadurch sollte die für diese Leistungen nach altem Recht geltende Ausschüttungsbelastung von 30 % erreicht werden.

Da dem Gesetzgeber die bisherige Regelung als zu aufwändig erschien, schuf er § 38 Abs. 5 Sätze 1 und 2 KStG, mittels derer die sonst während des Übergangszeitraums eingetretene Körperschaftsteuererhöhung in Fällen, in denen das EK 02 als verwendet galt, in pauschalierter Form abgegolten werden soll. Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag beträgt grundsätzlich 3/100 des letztmalig auf den 31. Dezember 2006 festgestellten Endbetrags (§ 38 Abs. 4 Satz 1 KStG). Der Gesetzgeber besteuert damit verwendungsunabhängig ein Zehntel des am 31. Dezember 2006 vorhandenen Endbetrags an EK 02 mit der zuletzt im Anrechnungsverfahren geltenden Ausschüttungsbelastung von 30 %. Der verbleibende restliche Bestand an EK 02 entfällt und löst keine weitere Körperschaftsteuererhöhung aus. Die pauschale Besteuerung - so die Gesetzesbegründung - soll jedoch unterbleiben, soweit eine Gesellschaft nicht über positives Eigenkapital verfügt. Die Höhe der Abschlagszahlung ist dann auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung der bisherigen Regelung ergeben würde, wenn das zum maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2006 vorhandene Eigenkapital ausgeschüttet würde. Dabei wird aus Vereinfachungsgründen auf das Steuerbilanzkapital abgestellt (BFH-Urteil vom 12.10.2011 I R 107/10, BFHE 235, 398, BStBl II 2012, 610).

Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat der ...

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