Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung als Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die von einer GmbH für den an ihrem Handelsgewerbe atypisch still beteiligten Arbeitnehmer entrichteten Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sind als für dessen Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft gewährte „Vergütung” im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG anzusehen.
  2. Die Tatbestandsmerkmale „Vergütung” und „beziehen” in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG sind weiter zu fassen, als die Begriffe „Arbeitslohn” und „zufließen”, die nach dem Urteil des BFH v. 06.06.2002 VI R 178/97 (BStBl 2003, 34) die Erfassung dieser Arbeitgeberanteile als Arbeitslohn ausschließen.
 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 2. HS, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 2. HS; HGB §§ 230, 233 Abs. 2; BGB § 716

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen IV R 14/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Vertrieb von Spezialschuhen.

Die Klägerin zu 2) ist seit Jahren Arbeitnehmerin der Klägerin zu 1). Ihre Tätigkeit umfasst Büroarbeiten, insbesondere bestimmte Buchhaltungsarbeiten (u.a. Berechnung von Akkordlöhnen). Mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 beteiligte sie sich als stille Gesellschafterin an dem Handelsgewerbe der Klägerin zu 1) mit einer Einlage von 5.000 DM. Auf den Inhalt des Vertrages zur Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 26. November 1998 wird verwiesen. Hiernach stehen der Klägerin zu 2) u.a. die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 716 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- zu.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Z-Stadt für die Jahre 1998 bis 2001 stellte der Prüfer u. a. fest, dass die von der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) gezahlten Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung dem Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft hinzuzurechnen und bei der Gewinnverteilung der atypisch stillen Gesellschafterin (Klägerin zu 2)) zuzuweisen seien (vgl. Tz. 2.2 des Betriebsprüfungsberichtes vom 11. September 2003). Auf den weiteren Inhalt des Betriebsprüfungsberichtes vom 11. September 2003 wird verwiesen. Die Hinzurechnung der Arbeitgeberanteile führe zu Gewinnerhöhungen von:

1998: 448 DM, 1999: 9.658 DM , 2000: 10.015 DM, 2001: 10.027 DM

Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ am 14. November 2003 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2001.

Hiergegen wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung, der Bundesfinanzhof - BFH - habe mit Urteil vom 6. Juni 2002 (VI R 178/97, BStBl II 2003, 34) seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht zum Arbeitslohn gehöre. Aus diesem Grunde könne im Streitfall der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung auch nicht mehr zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gerechnet werden.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus: Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehöre die Vergütung, die ein Gesellschafter, der als Mitunternehmer anzusehen sei, von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen habe, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hierzu sei auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu rechnen. Die stille Gesellschafterin sei unstreitig als Mitunternehmerin anzusehen. Ein Mitunternehmer könne - ebenso wie ein Einzelunternehmer - von der Gesellschaft kein Gehalt beziehen. Durch die Tätigkeit des Mitunternehmers im Dienste der Gesellschaft dürfe der Gewinn nicht belastet werden. Daher seien alle Aufwendungen die unmittelbar auf dem Dienstverhältnis des Gesellschafters zur Gesellschaft beruhen, in den Gewinn einzubeziehen und bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung dem jeweiligen Gesellschafter zuzuteilen. Das BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 stehe nur scheinbar in Widerspruch zu den hier einschlägigen Ausführungen in dem Urteil des Großen Senates – GrS - des BFH vom 19. Oktober 1970 (GrS 1/70, BStBl II 1971, 177). Zum einen seien in den beiden Urteilen unterschiedliche Rechtsfragen zu beurteilen gewesen, zum anderen habe der VI. Senat seine Urteilsgründe auf die Entscheidung des GrS vom 19. Oktober 1970 gestützt, ohne diese in Frage zu stellen. Nach der Entscheidung des GrS seien die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für einen Mitunternehmer dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Durch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG werde bestimmt, dass Vergütungen, die ihrem Wesen nach einer anderen Einkunftsart zuzuordnen wären, zu Einkünften aus gewerblicher Beteiligung umzuqualifizieren seien. Dadurch verliere derjenige, der diese Vergütung zahle, die Eigensc...

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