Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung der Beteiligung an einem Bauherrenmodell wegen Scheiterns der Endfinanzierung; Einkünfteerzielungsabsicht; Rückabwicklung; Endfinanzierung; Bauherr; Erwerber; Vertrauensschutz; Beiladung; Bauherrengemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die spätere Rückabwicklung der Beteiligung an einem Bauherrenmodell wegen Scheiterns der Endfinanzierung berührt nicht die vorherige Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers. Dies gilt auch dann, wenn die Initiative zu der Rückabwicklung von dem Anleger ausging, er sich aber gleichwohl weiterhin um die Endfinanzierung der Wohnung bemüht hat.
  2. Verneint die Finanzbehörde in einem Änderungsbescheid unzutreffenderweise die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers, so können Vertrauensschutzgesichtspunkte i. S. d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 176 Abs. 2 AO einer teilweisen Bestätigung der darauf beruhenden Steuerfeststellung unter Anwendung der Grundsatzentscheidung des BFH zur Abgrenzung von Bauherren- und Erwerbereigenschaft (BStBl II 1990, 299) nicht entgegenstehen.
  3. Die Übergangsregelung in BStBl I 1990, 366 zum Bauherrenerlass 1981 kann nur im Billigkeitsverfahren berücksichtigt werden.
  4. Die Beiladung der übrigen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft ist nicht erforderlich, wenn der Ausgang des Verfahrens die auf sie entfallenden Mieteinkünfte nicht beeinflusst.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; FGO § 60 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2002; Aktenzeichen IX R 86/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Kläger für die Streitjahre 1987 und 1988 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft (BHG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen sind.

Der Kläger beteiligte sich im Oktober 1987 an der von der "B-KG" initiierten und betreuten BHG in "A", "C"-, "D"- und "E-straße" - P 17311 - hinsichtlich der noch zu errichtenden Wohnungseinheit Nr. 28. In dem zu diesem Zeitpunkt bereits im (Um-)bau befindlichen Gebäude sollten 30 Wohnungen, 17 Läden, 2 Büros und ein Fitnesscenter erstellt werden. Das Bauvorhaben ist in einem von der "B-KG" herausgegebenen umfangreichen Prospekt, auf den Bezug genommen wird, im Einzelnen beschrieben.

Die Beteiligung des Klägers an der BHG beruhte auf einem notariell beurkundeten Angebot der "B-KG" vom 13.10.1987 zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages, das der Kläger am 15.10.1987 in notariell beurkundeter Form annahm. In der Vorbemerkung zum Geschäftsbesorgungsvertrag heißt es, dass das Gebäude sich in der Bebauung befinde und voraussichtlich bis zum 30.12.1988 fertig gestellt werde. Wegen der Einzelheiten der geplanten Bauerrichtung werde auf die Baugemeinschaftsvereinbarung nebst Anlagen vom 24.09.1986 sowie Pläne und Baubeschreibung zum Geschäftsbesorgungsvertrag verwiesen (Nr. 1.1 des Geschäftsbesorgungsvertrages). Die bezeichnete Planung sei in den Baugemeinschafterversammlungen vom 29.12.1986 und 02.06.1987 bestätigt worden (Nr. 1.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages). Der Auftraggeber (Kläger) beabsichtige, in diesem Gebäude die Wohnung Nr. 28 nach Maßgabe der zu 1.1 und 1.2 umschriebenen Planung bzw. nach Maßgabe der dem Geschäftsbesorgungsvertrag beigefügten Grundrisspläne und Baubeschreibung zu erwerben (Nr. 1.3 des Geschäftsbesorgungsvertrages). Weiter heißt es in dem Geschäftsbesorgungsvertrag unter Nr. 2: Dies vorausgeschickt, beauftrage der Auftraggeber die "B-KG", seine Rechte und Interessen beim Kauf des bezugsfertig zu erstellenden Objektes zu 1.3, dessen Finanzierung und Vermietung und aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Handlungen wahrzunehmen. Der Auftragnehmer ("B-KG") solle u.a. den Auftraggeber bei der Abwicklung des Kaufgeschäfts umfassend wirtschaftlich und finanziell beraten und betreuen (Nr. 2.1 des Geschäftsbesorgungsvertrages), die zur Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt erforderlichen Anträge stellen und für die Inanspruchnahme objektbezogener steuerlicher Vergünstigungen notwendigen Unterlagen erarbeiten (Nr. 2.4 des Geschäftsbesorgungsvertrages), die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erstellen, soweit diese für die Anerkennung von Werbungskosten erforderlich sei (Nr. 2.5 des Geschäftsbesorgungsvertrages), den Auftraggeber über die erforderliche Abwicklung zur Erlangung steuerlicher Vorteile informieren und ihn ggf. bei einer Betriebsprüfung vertreten . . . (Nr. 2.6 des Geschäftsbesorgungsvertrages), von Banken geforderte Bürgschaften für die Zwischenfinanzierung und die Zwischenfinanzierung - soweit notwendig - beschaffen, entsprechende Verträge vereinbaren und die damit verbundene Bearbeitung durchführen (Nr. 2.71 des Geschäftsbesorgungsvertrages), die Endfinanzierung beschaffen, entsprechende Verträge vereinbaren und die damit verbundene Bearbeitung durchführen, wobei ausreichende Bonität des Auftraggebers - auch bzgl. Ziffer 2.71 - vorausgesetzt werde (Nr. 2.72 des Geschäftsbesorgungsvertrages). Der zu finanzieren...

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