Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsverlust aus GmbH-Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Frage der gesellschaftlichen Veranlassung von Gesellschafterdarlehen bestimmt sich nach dem bisherigen Eigenkapitalersatzrecht der §§ 32a und 32b GmbHG a.F., wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 eröffnet wurde.
  2. Die Laufzeitverlängerung eines Darlehens in der Krise ist als Stehenlassen des Darlehens zu qualifizieren.
  3. Der als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzende gemeine Wert einer solchen Darlehensforderung ist mit der im Zeitpunkt des Kriseneintritts bzw. des Stehenlassens zu erwartenden Insolvenzquote zu schätzen.
  4. Anhaltspunkt für diese Schätzung ist das Verhältnis der bei der GmbH noch vorhandenen liquiden Mittel zum Gesamtbestand der Verbindlichkeiten.
 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1; GmbHG a.F. §§ 32a, 32b; EGInsO Art. 103d S. 1

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe ein Veräußerungsverlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war im Streitjahr 2007 Alleingesellschafter der A-GmbH (im Folgenden: A-GmbH). Die A-GmbH war am 11.02.1991 mit einem Stammkapital von 50.000,- DM mit Sitz in B gegründet worden.

Gegenstand des Unternehmens war …aller Art. Alleinige Gesellschafterin bei Gründung war zunächst die C GmbH. Diese übertrug ihren Geschäftsanteil am 30.07.1991 zum Nennwert an den Kläger. Der Kläger veräußerte am 05.09.1991 einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 12.500,- DM ebenfalls zum Nennwert an den D, der den Anteil am 22.09.1995 zum Preis von 50.000,- DM wieder an den Kläger zurück übertrug.

Mit notariellem Vertrag vom 24.02.1995 gründete der Kläger zusammen mit weiteren Gesellschaftern die E Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: E-GmbH) mit Sitz in F. Gegenstand des Unternehmens war …aller Art. Aufgrund von Anteilsübertragungen vom 08.05.1995 und vom 21.06.1996 hielt der Kläger fortan sämtliche Anteile an der E-GmbH. Mit Wirkung zum 01.01.1998 wurde das Vermögen der E-GmbH auf die A-GmbH verschmolzen mit dem Ziel, die bei der E-GmbH aufgetretenen erheblichen Verluste mit den bei der A-GmbH erzielten Gewinnen zu verrechnen. Als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der E-GmbH gewährte die A-GmbH dem Kläger einen Geschäftsanteil im Nennwert von 105.000,- DM. Das Stammkapital der A-GmbH wurde entsprechend auf 155.000,- DM erhöht. Die Beteiligungsverhältnisse blieben seither unverändert.

Am 28.11.1997 gewährte der Kläger der A-GmbH ein Darlehen über 292.500,- DM. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von zwei Jahren und wurde mit jährlich 4 % verzinst. Am 20.04.1999 löste die A-GmbH einen Teilbetrag in Höhe von 150.000,- DM ab. Die Laufzeit des Restdarlehens über 142.500,- DM wurde mit Vertrag vom 22.11.1999 um weitere zwei Jahre (Fälligkeit spätestens zum 30.11.2001) verlängert. Weitere Tilgungen leistete die A-GmbH in der Folgezeit nicht. Mit Vertrag vom 22.11.2001 wurde die Laufzeit des Restdarlehens erneut, diesmal um weitere drei Jahre (Fälligkeit spätestens zum 30.11.2004), verlängert und der jährliche Zins auf 3 % reduziert. Zuletzt schlossen die A-GmbH und der Kläger am 10.11.2004 eine als „Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 28. November 1997” bezeichnete Vereinbarung, aufgrund derer die Darlehenslaufzeit nochmals um weitere zwei Jahre verlängert wurde. Das Darlehen war zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Höhe von 142.500,- DM (72.859,09 €) rückzahlungspflichtig.

Ausweislich der Bilanz zum 31.12.2004 erzielte die A-GmbH im Jahr 2004 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 257.547,37 €. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie noch über positives Eigenkapital in Höhe von 116.882,88 €. Die Bilanz zum 31.12.2005 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 206.756,46 € auf.

Auf Antrag der A-GmbH wurde durch Beschluss vom 21.09.2006 die vorläufige Verwaltung über deren Vermögen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter berichtete am 24.10.2006 wie folgt: Die Umsätze der Schuldnergesellschaft seien in den letzten Jahren ständig zurückgegangen. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe sich wie folgt entwickelt:

Jahr

Umsatz

Ergebnis

2004

3.835.947,89 €

- 257.547,37 €

2005

3.014.500,11 €

- 323.639,34 €

7/2006

1.226.466,37 €

- 211.562,77 €

8/2006

1.404.040,29 €

- 213.887,10 €

Nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sei der Geschäftsbetrieb der Schuldnergesellschaft fortgeführt worden, um zumindest eine Verwertung der Restbestände zu erreichen. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs nach Verfahrenseröffnung scheide für sämtliche Betriebsstätten aus. Die Verbindlichkeiten der Schuldnergesellschaft, zu denen insbesondere solche gegenüber der G GmbH gehörten, überstiegen deren Vermögensgegenstände, so dass die Gesellschaft überschuldet sei. Die Schuldnergesellschaft sei überdies zahlungsunfähig, da die vorhandenen liquiden Mittel ...

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